Entscheidungsdatum
22.11.2017Norm
AuslBG §1Spruch
W167 2167332-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADINGER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADINGER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom römisch 40 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang / Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:
1. Mit Bescheid vom XXXX wies das AMS den Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung für die Beschäftigung von XXXX ab.1. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das AMS den Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung für die Beschäftigung von römisch 40 ab.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten rechtzeitig Beschwerde.
3. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Mit Schreiben vom XXXX zog die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.4. Mit Schreiben vom römisch 40 zog die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde mit Schreiben vom XXXX zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde mit Schreiben vom römisch 40 zurückgezogen vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).
Der Bescheid vom XXXX ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.Der Bescheid vom römisch 40 ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5).
Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 3.1. wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 3.1. wiedergegeben.
Schlagworte
Anzeige, Au - pair, Ausländerbeschäftigung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2167332.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018