TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/22 W122 2149278-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Entscheidungsdatum

22.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §15 Abs2
GehG §19b
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 15 heute
  2. GehG § 15 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 15 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 15 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 15 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 15 gültig von 12.02.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  7. GehG § 15 gültig von 30.12.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  8. GehG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. GehG § 15 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. GehG § 15 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. GehG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  14. GehG § 15 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  16. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  17. GehG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  18. GehG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  19. GehG § 15 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1985
  20. GehG § 15 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. GehG § 19b heute
  2. GehG § 19b gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 19b gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 19b gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 19b gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 19b gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. GehG § 19b gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. GehG § 19b gültig von 01.07.1993 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  9. GehG § 19b gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972

Spruch

W122 2149278-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Vizeleutnant XXXX, vertreten durch RA Mag. Roland Schwab, in 4020 Linz, Fadingerstraße 9, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2017 abgehandelten Bescheid des Kommandos Logistik vom 13.12.2016, Zl. P731207/71-KdoEU/G1/2016, betreffend Neubemessung der Infektionsgefahrenvergütung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Vizeleutnant römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Roland Schwab, in 4020 Linz, Fadingerstraße 9, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2017 abgehandelten Bescheid des Kommandos Logistik vom 13.12.2016, Zl. P731207/71-KdoEU/G1/2016, betreffend Neubemessung der Infektionsgefahrenvergütung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 19b GehG und § 15 GehG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19 b, GehG und Paragraph 15, GehG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Bescheid

Mit Bescheid vom 13.12.2016, Zl. P731207/71-KdoEU/G1/2016, (vom Beschwerdeführer am 14.12.2016 persönlich übernommen) wurde mit Ablauf des 31.12.2016 die bislang ausbezahlte Gefahrenzulage (Nebengebühr für Bediensete, die einer Infektionsgefährdung ausgesetzt seien - Infektionsgefahrenvergütung), im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG mit 0 (Null) neu bemessen.Mit Bescheid vom 13.12.2016, Zl. P731207/71-KdoEU/G1/2016, (vom Beschwerdeführer am 14.12.2016 persönlich übernommen) wurde mit Ablauf des 31.12.2016 die bislang ausbezahlte Gefahrenzulage (Nebengebühr für Bediensete, die einer Infektionsgefährdung ausgesetzt seien - Infektionsgefahrenvergütung), im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, GehG mit 0 (Null) neu bemessen.

Begründend wurde ausgeführt, dass seitens des Bundeskanzleramtes (BKA) die Zustimmung für die Bemessung der Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt seien (Infektionsgefahrenvergütung), für den anspruchsberechtigten Personenkreis überprüft und neu festgesetzt wurde.

2. Beschwerde

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht am 11.01.2017 eine Beschwerde ein. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht erhoben worden seien und daher der im Bescheid ausgeführte Sachverhalt nicht ausreichend sei um den Spruch des Bescheides zu begründen. Seine Funktion als Lehrunteroffizier/Notfallsanitäter (LUO/NFS) beschränke sich nicht nur auf Unterrichts- und Verwaltungstätigkeiten, sondern er werde auch laufend als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger im Ambulanz- und Sanitätsdienst eingesetzt.

3. Beschwerdevorentscheidung

Mit daraufhin ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte begründend im Wesentlichen Folgendes aus:

Mangels Zustimmung des Bundeskanzleramtes für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei die Infektionszulage mit 0 (Null) zum Stichtag 31.12.2016 neu bemessen worden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers könnten von der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei klar gestellt, dass dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf eine Pauschalvergütung der Infektionszulage zukomme.

4. Vorlage

Mit Schriftsatz vom 21.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin überdies aus: Es sei unrichtig, dass die Infektionszulage generell abgeschafft worden sei. Lediglich im Bereich auf die vom Beschwerdeführer ausgeübte Funktion werde diese nicht mehr zuerkannt, obwohl sein tatsächliches Aufgabengebiet Tätigkeiten umfasse, in welchen eine hohe Infektionsgefahr gegeben sei.

Mit Schreiben vom 06.03.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter im Dienststellenbereich des Kommandos Logistik (KdoLog) in der Verwendungsgruppe Militärperson Berufsunteroffizier (MBUO) am Arbeitsplatz Lehrunteroffizier/Notfallsanitäter (LUO NFSAusb) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Dienststelle Feldambulanz XXXX (FAMb HÖ) zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht als Beamter im Dienststellenbereich des Kommandos Logistik (KdoLog) in der Verwendungsgruppe Militärperson Berufsunteroffizier (MBUO) am Arbeitsplatz Lehrunteroffizier/Notfallsanitäter (LUO NFSAusb) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Dienststelle Feldambulanz römisch 40 (FAMb HÖ) zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 20.10.2016, GZ. BKA-924.541/0001-III/3/2016, wurde die Zustimmung für Nebengebühren für Bedienstete, die einer Infektions- oder Strahlengefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung und Strahlengefährdung) neu festgesetzt. Demnach wurde die Zustimmung für derartige Zulagen mit Wirkung vom 01.11.2016 auf jene Bedienstete beschränkt, die einer besonderen Infektionsgefahr im Sinne des Nebengebühren-Kernkataloges ausgesetzt sind.

Ausdrücklich aufgezählt wurden:

• Ärzte

• Organisationsassistenten

• Stellungsassistenten

• Operationsassistenten (SanUO Op)

• SanUO in SanZentren

• DGKS/DGKP

• biomedizinische Analytiker (Labor)

• medizinisch-technische Fachkräfte (ausgenommen Röntgenassistenten und Physiotherapeuten)

• Bedienstete MIM (KlärAnl-Wart)

• Referent Wehrergonomie (Laktattest).

Für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers - Lehrunteroffzizer/Notfallsanitäter (LUO NFSAusb) - liegt keine Zustimmung des Bundeskanzleramtes für die Auszahlung der pauschalierten Infektionszulage vor.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Sachverhaltsfeststellungen konnten der eindeutigen Aktenlage entnommen werden und bleiben unbestritten.

Dass für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers - Lehrunteroffizier/Notfallsanitäter (LUO NFSAusb) - keine Zustimmung des Bundeskanzleramtes für die Auszahlung der pauschalierten Infektionszulage vorliegt, ergibt sich aus dem Erlass des BMLVS vom 20.10.2016, GZ BKA-924.541/0001-III/3/2016. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, wenn dieser selbst auf Seite 2 des Vorlageantrages vom 21.02.2017 ausführt, dass für seinen Arbeitsplatz keine Zustimmung des Bundeskanzleramtes für die Auszahlung der pauschalierten Infektionszulage erteilt wurde. Damit wurde das von der Behörde herangezogenen Tatbestandselement der Zustimmung durch den Bundeskanzler für eine Pauschalierung eindeutig außer Streit gestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.3.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich) und vom 03.05.2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt (VwGH 20.09.2012, Zl. 2007/07/0149), dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (EGMR 13.03.2012, Nr. 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 98).

Der Unterlassung der Verhandlung steht daher Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren betreffend einer pauschalierten Nebengebührenvergütung die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich der Frage der Neubemessung von pauschalierten Nebengebühren mit Null, ist im vorliegenden Fall aufgrund der entfallenen Entscheidung des Bundeskanzlers geklärt.Der Unterlassung der Verhandlung steht daher Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren betreffend einer pauschalierten Nebengebührenvergütung die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich der Frage der Neubemessung von pauschalierten Nebengebühren mit Null, ist im vorliegenden Fall aufgrund der entfallenen Entscheidung des Bundeskanzlers geklärt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54/1956 (GehG) von Bedeutung:Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, (GehG) von Bedeutung:

§15 Abs. 2 und Abs. 6 GehG lauten:§15 Absatz 2 und Absatz 6, GehG lauten:

"Nebengebühren

(1)...

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.(2) Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) - (5)...

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(7) - (8)..."

§ 19b lautet:Paragraph 19 b, lautet:

"Gefahrenzulage

§ 19b. (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.Paragraph 19 b, (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers."

Mit Schreiben vom 20.10.2016 hat das BKA die Zustimmung für Nebengebühren für Bedienstete, die einer Infektions- oder Strahlengefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung und Strahlengefährdung), neu festgesetzt. Demnach wurde die Zustimmung für derartige Zulagen mit Wirkung vom 01.11.2016 auf jene - ausdrücklich angeführten - Bediensteten beschränkt, die einer besonderen Infektionsgefahr im Sinne des Nebengebühren-Kernkataloges ausgesetzt sind. Da der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ("LUO NFSAusb") in der Dienststelle Feldambulanz XXXX nicht in dieser Aufzählung enthalten ist, liegt daher seit 01.11.2016 keine Zustimmung des BKA zur Auszahlung der an den Beschwerdeführer bislang ausbezahlten pauschalierten Nebengebühren mehr vor. Eine Pauschalierung ist daher seit 01.11.2016 nicht mehr möglich. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die in Rede stehende Nebengebühr im Hinblick auf die nicht mehr gegebene rechtliche Grundlage (§ 19b Abs. 2 GehG) mit "0" pauschaliert.Mit Schreiben vom 20.10.2016 hat das BKA die Zustimmung für Nebengebühren für Bedienstete, die einer Infektions- oder Strahlengefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung und Strahlengefährdung), neu festgesetzt. Demnach wurde die Zustimmung für derartige Zulagen mit Wirkung vom 01.11.2016 auf jene - ausdrücklich angeführten - Bediensteten beschränkt, die einer besonderen Infektionsgefahr im Sinne des Nebengebühren-Kernkataloges ausgesetzt sind. Da der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ("LUO NFSAusb") in der Dienststelle Feldambulanz römisch 40 nicht in dieser Aufzählung enthalten ist, liegt daher seit 01.11.2016 keine Zustimmung des BKA zur Auszahlung der an den Beschwerdeführer bislang ausbezahlten pauschalierten Nebengebühren mehr vor. Eine Pauschalierung ist daher seit 01.11.2016 nicht mehr möglich. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die in Rede stehende Nebengebühr im Hinblick auf die nicht mehr gegebene rechtliche Grundlage (Paragraph 19 b, Absatz 2, GehG) mit "0" pauschaliert.

§ 15 Abs. 2 erster Satz GehG enthält keine Anordnung, dass mit der dort vorgesehenen Art der Pauschalierung alle Leistungen der vom Pauschale jeweils erfassten nebengebührenanspruchsbegründenden Tätigkeiten als abgegolten anzusehen seien. Dies würde auch dem Grundgedanken widersprechen, wonach zwischen den (erbrachten) dienstlichen Leistungen und dem Anspruch auf Nebengebühren nach dem Gesetz ein Zusammenhang besteht, mag dieser Zusammenhang auch bei der Pauschalierung der Nebengebühren erheblich gelockert sein. Es muss daher dem Beamten auch dann, wenn er im Bezug einer pauschalierten Nebengebührenvergütung steht, unbenommen bleiben, hinsichtlich jener Tatbestände, die von der Pauschalierung noch nicht berücksichtigt wurden, einen Antrag auf entsprechende Nebengebührenvergütung zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob im Fall der Berechtigung des Anspruches des Beamten die Nebengebühren einzeln oder eine erhöhte pauschalierte Nebengebührenvergütung vorgenommen wird, ist der Dienstbehörde vorbehalten (VwGH 04.09.2012, Zl. 2011/12/0187, mwN). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Besonderheiten auf seinem Arbeitsplatz, die in der Auflistung des Bundeskanzleramtes nicht berücksichtigt wurden und im gegenständlichen Verfahren betreffend Pauschalierung nicht zu berücksichtigen waren, sind in einem Einzelbemessungsverfahren zu würdigen.Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz GehG enthält keine Anordnung, dass mit der dort vorgesehenen Art der Pauschalierung alle Leistungen der vom Pauschale jeweils erfassten nebengebührenanspruchsbegründenden Tätigkeiten als abgegolten anzusehen seien. Dies würde auch dem Grundgedanken widersprechen, wonach zwischen den (erbrachten) dienstlichen Leistungen und dem Anspruch auf Nebengebühren nach dem Gesetz ein Zusammenhang besteht, mag dieser Zusammenhang auch bei der Pauschalierung der Nebengebühren erheblich gelockert sein. Es muss daher dem Beamten auch dann, wenn er im Bezug einer pauschalierten Nebengebührenvergütung steht, unbenommen bleiben, hinsichtlich jener Tatbestände, die von der Pauschalierung noch nicht berücksichtigt wurden, einen Antrag auf entsprechende Nebengebührenvergütung zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob im Fall der Berechtigung des Anspruches des Beamten die Nebengebühren einzeln oder eine erhöhte pauschalierte Nebengebührenvergütung vorgenommen wird, ist der Dienstbehörde vorbehalten (VwGH 04.09.2012, Zl. 2011/12/0187, mwN). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Besonderheiten auf seinem Arbeitsplatz, die in der Auflistung des Bundeskanzleramtes nicht berücksichtigt wurden und im gegenständlichen Verfahren betreffend Pauschalierung nicht zu berücksichtigen waren, sind in einem Einzelbemessungsverfahren zu würdigen.

Dies erfolgt in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 15 Abs. 2 GehG wonach das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf eine Pauschalverrechnung von Nebengebühren einräumt. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Dem Beamten steht es frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (VwGH 28.01.2010, Zl. 2009/12/0027; 04.09.2012, Zl. 2011/12/0187, mwN).Dies erfolgt in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 15, Absatz 2, GehG wonach das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf eine Pauschalverrechnung von Nebengebühren einräumt. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Dem Beamten steht es frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (VwGH 28.01.2010, Zl. 2009/12/0027; 04.09.2012, Zl. 2011/12/0187, mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erfolgte daher die Neubemessung der in Rede stehenden Nebengebühren mit "0" zu Recht.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass seine Funktion als Lehrunteroffizier/Notfallsanitäter (LUO/NFS) sich nicht nur auf Unterrichts- und Verwaltungstätigkeiten beschränke, sondern er auch dem Kreis der gefährdeten Personen angehöre, da er laufend im Ambulanz- und Sanitätsdienst in der Feldambulanz eingesetzt werde, ist anzumerken, dass es ihm offen steht, seinen Anspruch auf eine Infektionsgefahrenzulage im Wege der Einzelverrechnung geltend zu machen. Ein entsprechender Antrag wäre bei der Dienstbehörde einzubringen, die dann in weiterer Folge nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens darüber zu befinden haben wird (vgl. dazu auch das ho. ergangene Erkenntnis vom 03.07.2017, Zl. W106 2149275-1/2E).Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass seine Funktion als Lehrunteroffizier/Notfallsanitäter (LUO/NFS) sich nicht nur auf Unterrichts- und Verwaltungstätigkeiten beschränke, sondern er auch dem Kreis der gefährdeten Personen angehöre, da er laufend im Ambulanz- und Sanitätsdienst in der Feldambulanz eingesetzt werde, ist anzumerken, dass es ihm offen steht, seinen Anspruch auf eine Infektionsgefahrenzulage im Wege der Einzelverrechnung geltend zu machen. Ein entsprechender Antrag wäre bei der Dienstbehörde einzubringen, die dann in weiterer Folge nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens darüber zu befinden haben wird vergleiche dazu auch das ho. ergangene Erkenntnis vom 03.07.2017, Zl. W106 2149275-1/2E).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 15 Abs. 2 GehG stützen, wonach das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf eine Pauschalverrechnung von Nebengebühren einräumt. Die Rechtslage und die oben angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, legen zweifelsfrei dar, dass es Beamten frei steht, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, GehG stützen, wonach das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf eine Pauschalverrechnung von Nebengebühren einräumt. Die Rechtslage und die oben angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, legen zweifelsfrei dar, dass es Beamten frei steht, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen.

Schlagworte

Arbeitsplatz, Einzelverrechnung, Gefahrenzulage, Infektionszulage,
pauschalierte Nebengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2149278.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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