RS Vwgh 2004/3/23 2003/11/0307

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Veröffentlicht am 23.03.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
12/05 Sonstige internationale Angelegenheiten
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KriegsmaterialV 1977 §1 Abs1 lita;
WaffG 1996 §18 Abs2 idF 2002/I/134;

Rechtssatz

Ausführungen zu der mit dem Gesetz in Einklang stehenden Versagung gem § 18 Abs. 2 WaffG 1996. Die dem Bescheid zu Grunde liegende Überlegung, dass Sicherheitskräfte im Normalfall nicht mit derart leistungsstarken Waffen (Waffe, die mit Ausnahme der Dauerschussvorrichtung im Wesentlichen dem StG 77 entspricht) ausgerüstet seien, trifft jedenfalls zu. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Bf als Sportschütze mit großen schießsportlichen Erfolgen "nahezu ständig mit militärischen Waffen auf Schießständen schieße und zur Erreichung von höheren Ringzahlen und zur Steigerung seines eigenen Leistungspotenzials eine eigene Waffe in dieser Kategorie benötige".

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110307.X02

Im RIS seit

30.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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