RS Vwgh 2004/3/23 2002/11/0131

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Veröffentlicht am 23.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §52;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;
FSG-GV 1997 §18 Abs2;
FSG-GV 1997 §18 Abs3;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Sowohl hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit als auch hinsichtlich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bilden verkehrspsychologische Stellungnahmen eine nachvollziehbare Grundlage für das zu erstattende ärztliche Sachverständigengutachten, wenn aus ihnen die durchgeführten Tests und die dabei erzielten Ergebnisse hervorgehen und begründet wird, warum Testergebnisse außer der Norm liegen (Hinweis E 28.5.2002, 2002/11/0061).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Auswertung fremder Befunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002110131.X01

Im RIS seit

13.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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