RS Vfgh 2007/9/27 G24/07 ua - G41/07 ua, G88/07 ua, G98/07 ua, G111/07 ua, G161/07, G177/07 ua, G194

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
AuslBG §18, §28 Abs1 Z1
VStG §20, §21, §22
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Leitsatz

Keine Verletzung des Gleichheitsgebotes durch Festsetzung einer Mindeststrafe für illegale Ausländerbeschäftigung im Ausländerbeschäftigungsgesetz; kein rechtspolitischer Exzess angesichts des Nutzens und der oft mehrfachen und lang fortgesetzten Verwaltungsübertretung; öffentliches Interesse am Schutz des inländischen Arbeitsmarktes bzw des Wettbewerbs vor billigen Arbeitskräften aus dem Ausland

Rechtssatz

Abweisung zahlreicher Anträge des Verwaltungsgerichtshofes und eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung der Festsetzung einer Mindeststrafe von 1000,- Euro in §28 Abs1 Z1 AuslBG.

Das Sachlichkeitsgebot begrenzt den Spielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung von Sanktionen für rechtswidriges Verhalten (siehe hiezu die zahlreichen Judikaturzitate in der vorliegenden Entscheidung).

Zwar wurden die Mindeststrafdrohungen in §28 Abs1 Z1 AuslBG gegenüber der Rechtslage, wie sie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 13790/1994 zu beurteilen hatte, angehoben. Diese Anhebung erfolgte jedoch nicht in einem Ausmaß, dass das Gewicht der Mindeststrafdrohungen nunmehr außer Verhältnis zum Gewicht der damit verfolgten Ziele stünde. Auch vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass sich die tatsächlichen Umstände in den letzten Jahren derart geändert hätten, dass die mit der Mindeststrafdrohung verfolgten Ziele nicht mehr erreicht werden könnten.

Keine Unsachlichkeit der gleichen Strafdrohung für Private und Unternehmer; erheblicher wirtschaftlicher Nutzen auch Privater aus der Verwaltungsübertretung; Schaden für Volkswirtschaft und Arbeitsmarkt durch vielfache illegale Ausländerbeschäftigung; Vielfalt der Konstellationen (siehe Anlassfälle: Pensionistin, Vereinsobmann, Geschäftsführerin betroffen).

Die Strafdrohung nach der Schädlichkeit ist dadurch differenziert, dass bei gleichzeitiger Beschäftigung von mehr als drei Arbeitnehmern die doppelte Mindeststrafe vorgesehen ist. Wenn der Gesetzgeber bei dieser Differenzierung nicht an die Unternehmereigenschaft anknüpft, sondern höhere Strafen ab einer bestimmten Anzahl beschäftigter Ausländer vorsieht, die im Regelfall eher bei Unternehmen als bei Privaten gegeben ist, kann ihm nicht entgegen getreten werden, weil und insoweit er damit einerseits typischerweise organisierte (und mit qualifizierter Strafhöhe im Wiederholungsfall auch wiederholte) Übertretungen des Gesetzes erfasst und andererseits zahlreiche Situationen vergleichbarer Beschäftigung von Ausländern mit gleicher Schädlichkeit bestehen, die nicht im Rahmen eines Unternehmens erfolgt.

Keine Bedenken gegen die Kumulation von Mindeststrafen als Folge der gleichzeitigen und lange fortgesetzten illegalen Ausländerbeschäftigung; Vervielfachung des Unrechtsgehaltes; siehe auch Kumulationsprinzip iSd §22 VStG. Außerordentliche Strafmilderung gem §20 bzw Absehen von der Strafe gem §21 VStG auch in den Anlassfällen möglich.

Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber den Fall der Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne Betriebssitz im Inland entsandt wurde und für den eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung nicht erteilt wurde, mit dem Fall der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung gleichsetzt. Zwar trifft es zu, dass im Fall des §28 Abs1 Z1 litb AuslBG anders als im Fall der unmittelbaren Beschäftigung eines Ausländers zwischen dem bewilligungslos arbeitenden Ausländer und dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen keine rechtsgeschäftliche Beziehung besteht. Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass es für denjenigen, der die Arbeitsleistungen des Ausländers in Anspruch nimmt, unzumutbar wird, auf die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu achten (siehe hiezu auch §3 Abs1 AuslBG).

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, warum im Fall von entsandten Ausländern, die ohne Beschäftigungsbewilligung in Österreich arbeiten, die Angemessenheit im Verhältnis zwischen Grad des Verschuldens und Höhe des bewirkten Schadens anders zu beurteilen sein sollte als bei der unmittelbaren Beschäftigung von Ausländern (§28 Abs1 Z1 lita AuslBG).

Eigenes Verhalten, nämlich Inanspruchnahme illegaler Ausländerbeschäftigung, unter Strafsanktion im vorliegenden Fall, Kontrollverpflichtung Privater durch Vorteile und öffentliches Interesse am Schutz des inländischen Arbeitsmarktes bzw des Wettbewerbs vor billigen Arbeitskräften aus dem Ausland gerechtfertigt.

(Ebenso hinsichtlich weiterer Anträge des VwGH und eines UVS betreffend andere Fassungen des §28 Abs1 Z1 AuslBG: G41/07 ua, G88/07 ua, G98/07 ua, G111/07 ua, G161/07 und G177/07 ua, alle E v 11.10.07; teils Zurückweisung von Anträgen wegen entschiedener Sache mit Hinweis auf die vorliegende Entscheidung; weiters G194/07 ua, G204/07 ua, G205/07 ua, G206/07 ua und G208/07 ua, alle E v 13.03.08:

auch keine Bedenken dagegen, dass für die Inanspruchnahme eines Ausländers keine andere [dh niedrigere] Strafe verhängt werden kann, als für die Beschäftigung eines Ausländers).

Entscheidungstexte

  • G 24/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.09.2007 G 24/07 ua
  • G 41/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.10.2007 G 41/07 ua
  • G 88/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.10.2007 G 88/07 ua
  • G 98/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.10.2007 G 98/07 ua
  • G 111/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.10.2007 G 111/07 ua
  • G 161/07
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.10.2007 G 161/07
  • G 177/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.10.2007 G 177/07 ua
  • G 194/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2008 G 194/07 ua
  • G 204/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2008 G 204/07 ua
  • G 205/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2008 G 205/07 ua
  • G 206/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2008 G 206/07 ua
  • G 208/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2008 G 208/07 ua

Schlagworte

Ausländerbeschäftigung, Mindeststrafe, Kumulationsprinzip, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, Strafbemessung, Rechtspolitik, res iudicata, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G24.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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