Entscheidungsdatum
23.11.2017Norm
BEinstG §14Spruch
G309 2170744-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzerinnen, über den Vorlageantrag von XXXX, geboren am XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 16.08.2017, OB: XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzerinnen, über den Vorlageantrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 16.08.2017, OB: römisch 40 , beschlossen:
A)
Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 17.05.2017 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 31.03.2017 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen.1. Mit Bescheid vom 17.05.2017 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 31.03.2017 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2017 hat die belangte Behörde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 16.08.2017 abgefertigt.
4. Mit E-Mail vom 06.09.2017 brachte die BF den verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag ein.
5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.10.2017, wurde der BF mitgeteilt, dass der Vorlageantrag offensichtlich verspätet eingebracht wurde und ihr nunmehr gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit zusteht, binnen zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine allfällige Stellungnahme abzugeben.5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.10.2017, wurde der BF mitgeteilt, dass der Vorlageantrag offensichtlich verspätet eingebracht wurde und ihr nunmehr gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit zusteht, binnen zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine allfällige Stellungnahme abzugeben.
6. In der Stellungnahme vom 23.10.2017 führt die BF im Wesentlichen hinsichtlich ihrer Gesundheitsschädigungen aus. Auf den Vorhalt des Versäumens der Frist für den Vorlageantrag wird hingegen überhaupt nicht eingegangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales- und Behindertenwesen und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales- und Behindertenwesen und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 46 BBG zwölf Wochen.Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 46, BBG zwölf Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Zum Spruchteil A (Zurückweisung wegen Verspätung):
Gemäß § 15 VwGVG beträgt die Frist zur Antragstellung, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Verwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag), zwei Wochen.Gemäß Paragraph 15, VwGVG beträgt die Frist zur Antragstellung, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Verwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag), zwei Wochen.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der im Spruch angeführte Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) wurde von der belangten Behörde am 16.08.2017 abgefertigt. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG war demnach die Zustellung mit 21.08.2017 bewirkt.Der im Spruch angeführte Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) wurde von der belangten Behörde am 16.08.2017 abgefertigt. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG war demnach die Zustellung mit 21.08.2017 bewirkt.
Der Lauf der zweiwöchigen Frist für den Vorlageantrag begann daher gemäß §§ 15 VwGVG iVm. 32 Abs. 2 AVG am 21.08.2017 und endete mit Ablauf des 04.09.2017. Der Vorlageantrag wurde von der BF laut Akteninhalt mit E-Mail vom 06.09.2017 der belangten Behörde übermittelt.Der Lauf der zweiwöchigen Frist für den Vorlageantrag begann daher gemäß Paragraphen 15, VwGVG in Verbindung mit 32 Absatz 2, AVG am 21.08.2017 und endete mit Ablauf des 04.09.2017. Der Vorlageantrag wurde von der BF laut Akteninhalt mit E-Mail vom 06.09.2017 der belangten Behörde übermittelt.
Auch sonst haben sich nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre, und wurde dies von der BF auch nicht behauptet.
Angesichts der gemäß § 33 Abs. 4 AVG vorgeschriebenen Unerstreckbarkeit gesetzlich festgelegter Beschwerdefristen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 33 Rz 11f) und fehlender bezughabender Ausnahmeregelungen, vermag das gegenständliche Vorbringen der BF vor dem Hintergrund der - unbestritten gebliebenen - rechtmäßigen Zustellung des in Rede stehenden Bescheides, der Tatsache der Versäumung der - der BF im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis gebrachten - Rechtsmittelfrist nicht entgegenzutreten, führt nämlich selbst der Umstand, der unverschuldeten, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis hervorgerufenen, Unmöglichkeit der Einhaltung einer gesetzlichen Frist nicht zu deren Verlängerung (vgl. dazu VwGH 5.10.1990, 90/18/0026).Angesichts der gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG vorgeschriebenen Unerstreckbarkeit gesetzlich festgelegter Beschwerdefristen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 33, Rz 11f) und fehlender bezughabender Ausnahmeregelungen, vermag das gegenständliche Vorbringen der BF vor dem Hintergrund der - unbestritten gebliebenen - rechtmäßigen Zustellung des in Rede stehenden Bescheides, der Tatsache der Versäumung der - der BF im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis gebrachten - Rechtsmittelfrist nicht entgegenzutreten, führt nämlich selbst der Umstand, der unverschuldeten, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis hervorgerufenen, Unmöglichkeit der Einhaltung einer gesetzlichen Frist nicht zu deren Verlängerung vergleiche dazu VwGH 5.10.1990, 90/18/0026).
Da der Vorlageantrag erst nach Ablauf der gesetzlichen Vorlagefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war der Bescheid der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen, und es daher dem erkennenden Gericht versagt, den Bescheid inhaltlich zu prüfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und der gegenständliche Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen.
2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Vorlageantrag zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Vorlageantrag zurückgewiesen.
2.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G309.2170744.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018