Entscheidungsdatum
24.11.2017Norm
ABGB §158Spruch
W224 2170580-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX in "Vertretung" von XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 11.07.2017, Zl. 401-28/0050-BR-LI/2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 in "Vertretung" von römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 11.07.2017, Zl. 401-28/0050-BR-LI/2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides des Landesschulrates für Oberösterreich vom 11.07.2017, Zl. 401-28/0050-BR-LI/2017, wie folgt lautet:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides des Landesschulrates für Oberösterreich vom 11.07.2017, Zl. 401-28/0050-BR-LI/2017, wie folgt lautet:
"Die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht von XXXX , geb. XXXX , im Schuljahr 2017/2018 wird zurückgewiesen.""Die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht von römisch 40 , geb. römisch 40 , im Schuljahr 2017 aus 2018, wird zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin zeigte die Teilnahme ihres Sohnes XXXX , geb. XXXX , am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2017/2018 beim Landesschulrat für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) an. Diese Anzeige ging bei der belangten Behörde am 06.07.2017 ein.1. Die Beschwerdeführerin zeigte die Teilnahme ihres Sohnes römisch 40 , geb. römisch 40 , am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2017 aus 2018, beim Landesschulrat für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) an. Diese Anzeige ging bei der belangten Behörde am 06.07.2017 ein.
2. Die belangte Behörde untersagte den angezeigten häuslichen Unterricht mit Bescheid vom 11.07.2017, Zl. 401-28/0050-BR-LI/2017, mit näherer Begründung.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.
4. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2017, eingelangt am 13.09.2017, die Beschwerde der Beschwerdeführerin samt Verwaltungsakt vorgelegt.
5. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 10.10.2017 der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 10.05.2017, 19 Ps 252/14t, übermittelt, wonach der Beschwerdeführerin mit 10.05.2017 (vgl. § 44 AußStrG) unter anderem die Obsorge für ihren Sohn XXXX , geb. XXXX , für welchen sie am 06.07.2017 häuslichen Unterricht anzeigte, entzogen wurde. Gemäß § 209 ABGB wurde der Jugendwohlfahrtsträger Land Oberösterreich, vertreten durch das SJF Linz, ab 10.05.2017 mit der Obsorge für XXXX , geb. XXXX , betraut.5. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 10.10.2017 der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 10.05.2017, 19 Ps 252/14t, übermittelt, wonach der Beschwerdeführerin mit 10.05.2017 vergleiche Paragraph 44, AußStrG) unter anderem die Obsorge für ihren Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , für welchen sie am 06.07.2017 häuslichen Unterricht anzeigte, entzogen wurde. Gemäß Paragraph 209, ABGB wurde der Jugendwohlfahrtsträger Land Oberösterreich, vertreten durch das SJF Linz, ab 10.05.2017 mit der Obsorge für römisch 40 , geb. römisch 40 , betraut.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Anzeige des häuslichen Unterrichts nicht obsorgeberechtigt für ihren minderjährigen Sohn XXXX , geb. XXXX .Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Anzeige des häuslichen Unterrichts nicht obsorgeberechtigt für ihren minderjährigen Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 158 ABGB besagt, dass derjenige, der mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten hat. Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.Paragraph 158, ABGB besagt, dass derjenige, der mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten hat. Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.
Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.
Da der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 10.05.2017, 19 Ps 252/14t, mit 10.05.2017 unter anderem die Obsorge für ihren Sohn XXXX , geb. XXXX entzogen wurde und gemäß § 209 ABGB der Jugendwohlfahrtsträger Land Oberösterreich, vertreten durch das SJF Linz, ab 10.05.2017 mit der Obsorge für XXXX , geb. XXXX , betraut wurde und dieser Beschluss gemäß § 44 AußStrG für vorläufig verbindlich und vollstreckbar erklärt wurde, bestand zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin den häuslichen Unterricht für ihren Sohn XXXX , geb. XXXX , anzeigte, keine Legitimation der Beschwerdeführerin für ein derartiges Tätigwerden.Da der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 10.05.2017, 19 Ps 252/14t, mit 10.05.2017 unter anderem die Obsorge für ihren Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 entzogen wurde und gemäß Paragraph 209, ABGB der Jugendwohlfahrtsträger Land Oberösterreich, vertreten durch das SJF Linz, ab 10.05.2017 mit der Obsorge für römisch 40 , geb. römisch 40 , betraut wurde und dieser Beschluss gemäß Paragraph 44, AußStrG für vorläufig verbindlich und vollstreckbar erklärt wurde, bestand zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin den häuslichen Unterricht für ihren Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , anzeigte, keine Legitimation der Beschwerdeführerin für ein derartiges Tätigwerden.
Die belangte Behörde hätte daher die Anzeige der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückweisen müssen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob die Beschwerde überhaupt fristgerecht eingebracht wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Anzeige, Erziehungsberechtigter, häuslicher Unterricht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W224.2170580.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2018