TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/24 W176 2176922-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
EO §351
EO §54c
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §2 Z1 litj
GGG Art.1 §31
GGG Art.1 §32 TP4 ZII lita
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EO § 351 heute
  2. EO § 351 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 351 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 351 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 54c heute
  2. EO § 54c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 54c gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W176 2176922-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von (1.) XXXX sowie (2.) XXXX , beide vertreten durch RA Dr. Johannes ELTZ, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25.10.2017, Zl. 100 Jv 4367/17y-33a (003 Rev 12571/17y), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von (1.) römisch 40 sowie (2.) römisch 40 , beide vertreten durch RA Dr. Johannes ELTZ, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25.10.2017, Zl. 100 Jv 4367/17y-33a (003 Rev 12571/17y), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Beschluss vom 02.09.2016 bewilligte das Bezirksgericht XXXX auf Antrag der XXXX die Exekution gegen die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen. Dagegen brachten die Beschwerdeführerinnen, nunmehr vertreten durch den Beschwerdevertreter, mit einem am 10.11.2016 elektronisch eingebrachten Schriftsatz das "Rechtsmittel des Einspruches in eventu Rekurs" ein (welches in der Folge mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.05.2017 [als verspätet] zurückgewiesen wurde). Die Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z II lit. a Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idHv EUR 65,-- wurde am 05.04.2017 ordnungsgemäß eingezogen, dieser Betrag wurde jedoch am 20.04.2017 rückgebucht.1. Mit Beschluss vom 02.09.2016 bewilligte das Bezirksgericht römisch 40 auf Antrag der römisch 40 die Exekution gegen die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen. Dagegen brachten die Beschwerdeführerinnen, nunmehr vertreten durch den Beschwerdevertreter, mit einem am 10.11.2016 elektronisch eingebrachten Schriftsatz das "Rechtsmittel des Einspruches in eventu Rekurs" ein (welches in der Folge mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.05.2017 [als verspätet] zurückgewiesen wurde). Die Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z römisch zwei Litera a, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), idHv EUR 65,-- wurde am 05.04.2017 ordnungsgemäß eingezogen, dieser Betrag wurde jedoch am 20.04.2017 rückgebucht.

2. Daraufhin schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin mit an "Dr. Johannes Eltz Rechtsanwalt" adressiertem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.06.2017, Zl. 12 E 1806/16t – VNR 2, den Beschwerdeführerinnen die Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z II lit. a GGG idHv EUR 65,--, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idHv EUR 8,-- sowie den Mehrbetrag gemäß § 31 GGG idHv EUR 21,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 94,-- zur Zahlung vor.2. Daraufhin schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin mit an "Dr. Johannes Eltz Rechtsanwalt" adressiertem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.06.2017, Zl. 12 E 1806/16t – VNR 2, den Beschwerdeführerinnen die Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG idHv EUR 65,--, die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), idHv EUR 8,-- sowie den Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG idHv EUR 21,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 94,-- zur Zahlung vor.

3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung. Darin rügten sie zunächst, dass der Adressat des Schreibens nicht erkennbar sei – der Beschwerdevertreter sei unstrittig nicht Adressat des Zahlungsauftrags –, sodass ein nichtiger Bescheid vorliege. Weiters wird vorgebracht, dass das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte verfassungswidrig sei.

4. Mit dem – dem Beschwerdevertreter elektronisch zugestellten – angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien den Beschwerdeführerinnen wiederum die Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z II lit. a GGG idHv EUR 65,--, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG idHv EUR 8,-- sowie den Mehrbetrag gemäß § 31 GGG idHv EUR 21,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 94,-- zur Zahlung vor, wobei in der Begründung – zusammengefasst – Folgendes ausgeführt wurde: Der Mandatsbescheid sei gemäß § 7 Abs. 2 GEG außer Kraft getreten. Weiters wird im Wesentlichen auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungskonformität des Systems der Gerichtsgebühren verwiesen und festgehalten, dass die Frage, ob TP 4 Z II GGG verfassungswidrig sei, nicht von der Verwaltungsbehörde, sondern nur vom Verfassungsgerichtshof nach Anrufung durch die Partei selbst oder ein Gericht entschieden werde.4. Mit dem – dem Beschwerdevertreter elektronisch zugestellten – angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien den Beschwerdeführerinnen wiederum die Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG idHv EUR 65,--, die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idHv EUR 8,-- sowie den Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG idHv EUR 21,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 94,-- zur Zahlung vor, wobei in der Begründung – zusammengefasst – Folgendes ausgeführt wurde: Der Mandatsbescheid sei gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft getreten. Weiters wird im Wesentlichen auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungskonformität des Systems der Gerichtsgebühren verwiesen und festgehalten, dass die Frage, ob TP 4 Z römisch zwei GGG verfassungswidrig sei, nicht von der Verwaltungsbehörde, sondern nur vom Verfassungsgerichtshof nach Anrufung durch die Partei selbst oder ein Gericht entschieden werde.

5. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführten:

Der Bescheid werde zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Gerichtsgebühren seien zu hoch bemessen; durch die hohe finanzielle Belastung werde der Zugang zum Recht faktisch verwehrt. Die Mittelschicht, der keine Verfahrenshilfe zustehe, könne es sich nicht leisten, Rechtsstreitigkeiten zu führen. Die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren nur aufgrund des Streitwertes sei sachlich nicht gerechtfertigt, da der Schwierigkeitsgrad einer Rechtssache nicht mit dem Streitwert steige. Bei Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof gelte auch für alle Sachverhalte, egal welchen Wertes, eine einheitliche zu entrichtende Gebühr. Der Rechtzugang sei – auch wenn die Höhe der Gebühren ebenso problematisch hoch sei – zumindest für jeden Bürger gleich. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform. Es verletze Art. 6 EMRK, Art. 18 B-VG und Art. 7 B-VG, weshalb das Gericht einen Antrag nach Art. 140 B-VG stellen möge. Überdies liege ein EU-rechtswidriger Eingriff in das Eigentum vor, weshalb die Vorlage gemäß Art. 267 AEUV beantragt werde. Schließlich würde die Begleichung des Betrages einen unwiederbringlichen Nachteil für die Beschwerdeführerinnen darstellen, dem kein öffentliches Interesse gegenüber stehe; daher werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Bescheid werde zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Gerichtsgebühren seien zu hoch bemessen; durch die hohe finanzielle Belastung werde der Zugang zum Recht faktisch verwehrt. Die Mittelschicht, der keine Verfahrenshilfe zustehe, könne es sich nicht leisten, Rechtsstreitigkeiten zu führen. Die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren nur aufgrund des Streitwertes sei sachlich nicht gerechtfertigt, da der Schwierigkeitsgrad einer Rechtssache nicht mit dem Streitwert steige. Bei Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof gelte auch für alle Sachverhalte, egal welchen Wertes, eine einheitliche zu entrichtende Gebühr. Der Rechtzugang sei – auch wenn die Höhe der Gebühren ebenso problematisch hoch sei – zumindest für jeden Bürger gleich. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform. Es verletze Artikel 6, EMRK, Artikel 18, B-VG und Artikel 7, B-VG, weshalb das Gericht einen Antrag nach Artikel 140, B-VG stellen möge. Überdies liege ein EU-rechtswidriger Eingriff in das Eigentum vor, weshalb die Vorlage gemäß Artikel 267, AEUV beantragt werde. Schließlich würde die Begleichung des Betrages einen unwiederbringlichen Nachteil für die Beschwerdeführerinnen darstellen, dem kein öffentliches Interesse gegenüber stehe; daher werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

7. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.Der unter Punkt römisch eins. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.2.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.2.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2.2. Zu Spruchpunkt A):

2.2.1.1. Gemäß Anmerkung 4 zu TP 4 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 4 Z II und III insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach § 351 EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.2.2.1.1. Gemäß Anmerkung 4 zu TP 4 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch zwei und römisch drei insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach Paragraph 54 c, EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach Paragraph 351, EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch zwei und römisch drei unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.

Gemäß § 2 Z 1 lit. j GGG wird der Anspruch des Bundes auf die in TP 4 Z II GGG angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die in TP 4 Z römisch zwei GGG angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Wird eine Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.

Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde hat diese nochmals einen Gebühreneinzug veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassenLiegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde hat diese nochmals einen Gebühreneinzug veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen

Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit Überreichung der Eingabe begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts-oder Justiz Verwaltungsgebühren erfolglos geblieben, so ist gemäß § 31 GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 21,-- zu erheben.Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit Überreichung der Eingabe begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts-oder Justiz Verwaltungsgebühren erfolglos geblieben, so ist gemäß Paragraph 31, GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 21,-- zu erheben.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

2.2.1.2. Das System der Gerichtsgebühren (insbesondere die §§ 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E2).2.2.1.2. Das System der Gerichtsgebühren (insbesondere die Paragraphen 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph eins, GGG, E2).

Der Verfassungsgerichtshof hegte auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine "Exzessivität" der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06).

Bei Gerichtsgebühren ist ein Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich (VfGH 01.03.2007, B 301/06).

Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086).

Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung [ ] sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011,272).

Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).

2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist:2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten ist:

Die Beschwerde bringt nicht etwa vor, die belangte Behörde habe die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet; insbesondere wird nicht gerügt, dass die Pauschalgebühr nach TP 4 Z II lit. a GGG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar oder unrichtig berechnet worden sei oder dass die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG sowie der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Vielmehr behaupten die Beschwerdeführerinnen, dass das System der Bemessung der Gerichtsgebühren verfassungswidrig sei und beantragen in diesem Zusammenhang, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen.Die Beschwerde bringt nicht etwa vor, die belangte Behörde habe die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet; insbesondere wird nicht gerügt, dass die Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar oder unrichtig berechnet worden sei oder dass die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sowie der Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Vielmehr behaupten die Beschwerdeführerinnen, dass das System der Bemessung der Gerichtsgebühren verfassungswidrig sei und beantragen in diesem Zusammenhang, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag gemäß Artikel 140, B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen.

Durch die – allgemein gehaltenen, sich nicht konkret auf TP 4 Z II lit. a GGG beziehenden – Beschwerdeausführungen sind jedoch beim Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der unter PunktDurch die – allgemein gehaltenen, sich nicht konkret auf TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG beziehenden – Beschwerdeausführungen sind jedoch beim Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der unter Punkt

2.2.1.2. dargestellten Rechtsprechung derartige Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit der hier maßgeblichen Gesetzesbestimmungen nicht entstanden. Eine Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG hatte daher zu unterbleiben.2.2.1.2. dargestellten Rechtsprechung derartige Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit der hier maßgeblichen Gesetzesbestimmungen nicht entstanden. Eine Antragstellung gemäß Artikel 140, B-VG hatte daher zu unterbleiben.

Sofern die Beschwerdeführerinnen überdies eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV beantragen, ist Folgendes festzuhalten: Ein nicht letztinstanzliches Gericht – wie das Bundesverwaltungsgericht – ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Beschwerde nicht aufgezeigt hat, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sei, und dies auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch unter Punkt 2.4.).Sofern die Beschwerdeführerinnen überdies eine Vorlage gemäß Artikel 267, AEUV beantragen, ist Folgendes festzuhalten: Ein nicht letztinstanzliches Gericht – wie das Bundesverwaltungsgericht – ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Beschwerde nicht aufgezeigt hat, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sei, und dies auch sonst nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch unter Punkt 2.4.).

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in der Vorstellung, die Bezeichnung des Beschwerdevertreters als Empfänger sei unzulässig, ist (mit Blick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides) entgegenzuhalten, dass die Behörde – sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (was hier nicht zutrifft) – im Falle, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), diesen in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen hat und der Beschwerdevertreter unzweifelhaft Zustellbevollmächtigter der Beschwerdeführerinnen ist.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in der Vorstellung, die Bezeichnung des Beschwerdevertreters als Empfänger sei unzulässig, ist (mit Blick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides) entgegenzuhalten, dass die Behörde – sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (was hier nicht zutrifft) – im Falle, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustG), diesen in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen hat und der Beschwerdevertreter unzweifelhaft Zustellbevollmächtigter der Beschwerdeführerinnen ist.

Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da ihr bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam.

2.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einhebungsgebühr, Exekutionsverfahren, Mehrbetrag,
Pauschalgebührenauferlegung, Rechtsmittelgebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2176922.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten