RS Vwgh 2004/3/23 2002/11/0131

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Veröffentlicht am 23.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §52;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §18 Abs3;

Rechtssatz

Aus § 18 Abs. 3 FSG-GV 1997 ergibt sich die Notwendigkeit eines "verkehrsbezogenen Persönlichkeitstests" und "ausführlichen Explorationsgesprächs" als Grundlage für die Beurteilung der Bereitschaft zu Verkehrsanpassung. Da es sich hier um eine in den Fachbereich der Verkehrspsychologie fallende Eignungsvoraussetzung handelt, ist ein derartiger Test als Grundlage auch einer fachärztlichen Beurteilung, die sich mit der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung befasst, erforderlich.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Auswertung fremder Befunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002110131.X02

Im RIS seit

13.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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