Entscheidungsdatum
27.11.2017Norm
B-VG Art.130 Abs1 Z1Spruch
W195 2176775-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX betreffend Angelegenheiten des Strafvollzugs beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 betreffend Angelegenheiten des Strafvollzugs beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wird zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wird zurückgewiesen.
III. Die in eventu erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wird zurückgewiesen.römisch drei. Die in eventu erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1) Der derzeit in der Justizanstalt XXXX , im Sinne des § 21 Strafgesetzbuch (StGB) untergebrachte Beschwerdeführer wandte sich mit einem als Säumnisbeschwerde bzw. Maßnahmenbeschwerde bezeichneten Schriftsatz vom XXXX an den "Österreichischen Verwaltungsgerichtshof".1) Der derzeit in der Justizanstalt römisch 40 , im Sinne des Paragraph 21, Strafgesetzbuch (StGB) untergebrachte Beschwerdeführer wandte sich mit einem als Säumnisbeschwerde bzw. Maßnahmenbeschwerde bezeichneten Schriftsatz vom römisch 40 an den "Österreichischen Verwaltungsgerichtshof".
2) Er brachte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, dass er über die Klassifizierung, welche gemäß Strafvollzugsgesetz innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen habe, nicht informiert worden sei. Darüber hinaus wendete der Beschwerdeführer Säumnis in Bezug auf das Nichtvorliegen eines Vollzugsplanes ein. Weiters brachte der Beschwerdeführer Einwendungen betreffend die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vor, da von Seiten seiner Person keine Gefährlichkeit im Alltag basierend auf dem Einweisungsvorwurf ausgehe und erhob in eventu mangels Vorliegens einer Maßnahme eine (weitere) Beschwerde. Abschließend wendete der Beschwerdeführer das mangelnde Therapieangebot ein, obwohl eine Therapie das Ziel der Aufhebung der Maßnahme verfolgen würde.
3) Der Verwaltungsgerichtshof übermittelte das Schreiben des Beschwerdeführers am XXXX an das Bundesverwaltungsgericht, um dem im Schreiben des Einschreiters erkennbaren Wunsch auf Einbringung "beim Verwaltungsgericht" Rechnung zu tragen. Damit solle jedoch keine Aussage über die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die in diesem Schriftsatz erhobenen Beschwerden getroffen werden.3) Der Verwaltungsgerichtshof übermittelte das Schreiben des Beschwerdeführers am römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht, um dem im Schreiben des Einschreiters erkennbaren Wunsch auf Einbringung "beim Verwaltungsgericht" Rechnung zu tragen. Damit solle jedoch keine Aussage über die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die in diesem Schriftsatz erhobenen Beschwerden getroffen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerden:
Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Artikel 130, Absatz eins, B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Ziffer eins,) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Ziffer 2,) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Ziffer 3,) vorzusehen.
Gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG kann durch Bundes- oder Landesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 sinngemäß.Gemäß Artikel 94, Absatz 2, B-VG kann durch Bundes- oder Landesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Artikel 97, Absatz 2, sinngemäß.
Zieht man die zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz, BGBl. I Nr. 190/2013, ergangenen erläuternden Bemerkungen heran, ergibt sich daraus, dass Bescheide der Vollzugsbehörden (Anstaltsleiter bzw. Vollzugsdirektion) – allein aufgrund der verfassungsgesetzlichen Vorgaben der Art. 129 ff. B-VG und bei sonstiger Untätigkeit des Gesetzgebers – unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht und anschließend allenfalls bei Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof anfechtbar gewesen wären. Der Gesetzgeber entschied sich jedoch aufgrund der Tatsache, dass bereits in der Vergangenheit die Zuständigkeit im Strafvollzugsgesetz zwischen den Vollzugsbehörden und dem Vollzugsgericht geteilt gewesen ist und auch der Vollzugskammer zumindest ein Richter angehörte, dafür, im Sinne des Art. 94 Abs. 2 B-VG einen Rechtszug von den Vollzugsbehörden erster Instanz und von den Vollzugsoberbehörden zu den ordentlichen Gerichten vorzusehen.Zieht man die zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ergangenen erläuternden Bemerkungen heran, ergibt sich daraus, dass Bescheide der Vollzugsbehörden (Anstaltsleiter bzw. Vollzugsdirektion) – allein aufgrund der verfassungsgesetzlichen Vorgaben der Artikel 129, ff. B-VG und bei sonstiger Untätigkeit des Gesetzgebers – unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht und anschließend allenfalls bei Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof anfechtbar gewesen wären. Der Gesetzgeber entschied sich jedoch aufgrund der Tatsache, dass bereits in der Vergangenheit die Zuständigkeit im Strafvollzugsgesetz zwischen den Vollzugsbehörden und dem Vollzugsgericht geteilt gewesen ist und auch der Vollzugskammer zumindest ein Richter angehörte, dafür, im Sinne des Artikel 94, Absatz 2, B-VG einen Rechtszug von den Vollzugsbehörden erster Instanz und von den Vollzugsoberbehörden zu den ordentlichen Gerichten vorzusehen.
Dieser Rechtszug ergibt sich nunmehr letztlich auch eindeutig aus den geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen:
Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall entscheidet gemäß § 16 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz (StVG), BGBl. Nr. 144/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2016, über Beschwerden gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters (Z 1), wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters (Z 2) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter (Z 3) jeweils das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird.Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall entscheidet gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Strafvollzugsgesetz (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016,, über Beschwerden gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters (Ziffer eins,), wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters (Ziffer 2,) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter (Ziffer 3,) jeweils das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird.
§ 16a Abs. 1 StVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichtes nach § 16 Abs. 3 wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz (Z 2) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Justiz (Z 3) das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet entscheidet.Paragraph 16 a, Absatz eins, StVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichtes nach Paragraph 16, Absatz 3, wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,), gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz (Ziffer 2,) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Justiz (Ziffer 3,) das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet entscheidet.
Gemäß § 18 Abs. 1 StVG steht im Verfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a die Entscheidung einem Senat zu, welcher sich aus zwei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt, und einem fachkundigen Laienrichter zusammensetzt.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, StVG steht im Verfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3 und 16 a die Entscheidung einem Senat zu, welcher sich aus zwei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt, und einem fachkundigen Laienrichter zusammensetzt.
Im gegenständlichen Fall kommt man daher zum Ergebnis, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich sämtlicher vom Beschwerdeführer erhobener Beschwerden nicht zuständig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; vgl. darüber hinaus auch VwGH 30.09.2016, Ra 2016/03/0098-5, wo ebenfalls eine Angelegenheit des Strafvollzuges den Verfahrensgegenstand bildete).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; vergleiche darüber hinaus auch VwGH 30.09.2016, Ra 2016/03/0098-5, wo ebenfalls eine Angelegenheit des Strafvollzuges den Verfahrensgegenstand bildete).
Schlagworte
Anstaltsleiter, Befehls- und Zwangsgewalt, Entscheidungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W195.2176775.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018