RS Vwgh 2004/3/23 2002/01/0532

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Veröffentlicht am 23.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5;
PostG §9;

Rechtssatz

Da aufgrund der Postaufgabe des mit der unrichtigen Empfängerbezeichnung (Amt der oberösterreichischen Landesregierung) versehenen Schriftstückes die Post zu einer Beförderung dieser Sendung an das Bundesasylamt nicht verpflichtet war, wurde im vorliegenden Fall durch die Postaufgabe der in der beschriebenen Weise adressierten Briefsendung ein Postenlauf zum Bundesasylamt nicht in Gang gesetzt. Die Berufung wurde erst vom Amt der oberösterreichischen Landesregierung an das Bundesasylamt weitergeleitet, sodass die Berufungsfrist nur dann gewahrt wäre, wenn das Amt der Landesregierung das Schriftstück vor Fristablauf adressiert an das Bundesasylamt zur Post gegeben hätte (vgl. allgemein zur Fristwahrung im Fall der Weiterleitung von Anbringen von der unzuständigen an die zuständige Behörde die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 18 ff zu § 33 AVG abgedruckte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002010532.X03

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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