TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/27 W129 2130852-1

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Veröffentlicht am 27.11.2017
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Entscheidungsdatum

27.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UG §78 Abs1
UG §78 Abs2
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 78 heute
  2. UG § 78 gültig ab 02.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2025
  3. UG § 78 gültig von 01.05.2024 bis 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 78 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 78 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  6. UG § 78 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  7. UG § 78 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 78 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009
  1. UG § 78 heute
  2. UG § 78 gültig ab 02.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2025
  3. UG § 78 gültig von 01.05.2024 bis 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 78 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 78 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  6. UG § 78 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  7. UG § 78 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 78 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009

Spruch

W129 2130852-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den durch Beschwerdevorentscheidung bestätigten Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz vom 04.02.2016, 6-40-8/9152821, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 gegen den durch Beschwerdevorentscheidung bestätigten Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz vom 04.02.2016, 6-40-8/9152821, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist als ordentlicher Studierender im Diplomstudium Wirtschaftspädagogik zugelassen und stellte am 13.08.2015 einen Antrag gemäß § 78 UG auf Anerkennung von Prüfungen und begehrte, dass die von ihm abgelegten Prüfungen Modulprüfung 1 – Netzwerk, 6 ECTS, 18.02.2011, mEt.; Grafik und Design, 6 ECTS, 30.06.2010, mEt.; Modulprüfung Web Publishing, 6 ECTS, 12.03.2010, mEt.; Modulprüfung: CMS und Projektmanagement mit IT-Bereich, 6 ECTS, 14.01.2011, mEt., für das Betriebswirtschaftliche Schwerpunktfach I Schwerpunkt ohne Namen anerkannt werden sollen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist als ordentlicher Studierender im Diplomstudium Wirtschaftspädagogik zugelassen und stellte am 13.08.2015 einen Antrag gemäß Paragraph 78, UG auf Anerkennung von Prüfungen und begehrte, dass die von ihm abgelegten Prüfungen Modulprüfung 1 – Netzwerk, 6 ECTS, 18.02.2011, mEt.; Grafik und Design, 6 ECTS, 30.06.2010, mEt.; Modulprüfung Web Publishing, 6 ECTS, 12.03.2010, mEt.; Modulprüfung: CMS und Projektmanagement mit IT-Bereich, 6 ECTS, 14.01.2011, mEt., für das Betriebswirtschaftliche Schwerpunktfach römisch eins Schwerpunkt ohne Namen anerkannt werden sollen.

2. In weiterer Folge wurde eine Stellungnahme des Fachvertreters eingeholt. Diese wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, zu dieser gab er auch eine Stellungnahme ab.

3. Der Vizerektor für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Antrag auf Anerkennung mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 04.02.2016, 6-40-8 / 9152821, ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der eingeholten Stellungnahme des Fachvertreters ergebe, dass die vom BF absolvierten Prüfungen mit dem im Rahmen des Betriebswirtschaftlichen Schwerpunktfachs 1 als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Fach "Business und Internet" inhaltlich nicht gleichwertig seien. Zum Vorgingen des BF in der Stellungnahme wurde ausgeführt, demnach der von ihm absolvierte Lehrgang mit einem Umfang von 30 ECTS die für das Schwerpunktfach geforderten 18 ECTS übersteige, dass § 78 UG nur die Anerkennung von Prüfungen, nicht jedoch eines gesamten Lehrganges, vorsehe. Eine inhaltliche Übereinstimmung der Prüfungen liege jedoch nicht vor. Zum Vorbringen, wonach der belangten Behörde nicht an ein Gutachten der Fachvertreter gebunden sei und es ihr freistehe, die Prüfungen als adäquat anzusehen, so sei dem zuzustimmen, als die eingeholte Stellungnahme lediglich einen gutachterlichen Charakter aufweise und keine Bindungswirkung entfalte. Dabei dürfe aber nicht übersehen werden, dass das zuständige Organ aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden sei, die für eine Anerkennung eine Gleichwertigkeit der Prüfungen voraussetzen würden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der eingeholten Stellungnahme des Fachvertreters ergebe, dass die vom BF absolvierten Prüfungen mit dem im Rahmen des Betriebswirtschaftlichen Schwerpunktfachs 1 als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Fach "Business und Internet" inhaltlich nicht gleichwertig seien. Zum Vorgingen des BF in der Stellungnahme wurde ausgeführt, demnach der von ihm absolvierte Lehrgang mit einem Umfang von 30 ECTS die für das Schwerpunktfach geforderten 18 ECTS übersteige, dass Paragraph 78, UG nur die Anerkennung von Prüfungen, nicht jedoch eines gesamten Lehrganges, vorsehe. Eine inhaltliche Übereinstimmung der Prüfungen liege jedoch nicht vor. Zum Vorbringen, wonach der belangten Behörde nicht an ein Gutachten der Fachvertreter gebunden sei und es ihr freistehe, die Prüfungen als adäquat anzusehen, so sei dem zuzustimmen, als die eingeholte Stellungnahme lediglich einen gutachterlichen Charakter aufweise und keine Bindungswirkung entfalte. Dabei dürfe aber nicht übersehen werden, dass das zuständige Organ aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden sei, die für eine Anerkennung eine Gleichwertigkeit der Prüfungen voraussetzen würden.

4. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 27.02.2016 brachte der BF zusammengefasst vor, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, da über den Antrag erst mit 04.02.2016 entschieden worden sei. Auch sei im Spruch und der Begründung nicht auf die beantragte Modulprüfung InDesign und Mediengestaltung im Ausmaß von 6 ECTS sowie den beantragten Lehrgang E-Learning – E-Pädagogik und die darin enthaltenen Einzelprüfungen im Ausmaß von 6 ECTS, als Teil- bzw. Modulprüfung des Lehrgangs Informationsmanagement eingegangen und folglich auch nicht entschieden worden. Weiters stelle sich die Frage, warum seitens des zuständigen Prüfungs- und Anerkennungsservices auf die Möglichkeit einer Anrechnung eines Schwerpunktfaches "ohne Namen" hingewiesen bzw. diese empfohlen werde, wenn dies entsprechend der Begründung der Ablehnung nur dann möglich sei, wenn die anzurechnenden Prüfungen den im Curriculum angebotenen Schwerpunkten inhaltlich entsprechen müssten. Diese Möglichkeit bestehe gerade deshalb, um an der Johannes Kepler Universität Linz angebotene Prüfungen, die an anderen Bildungseinrichtungen absolviert worden seien, anrechnen lassen zu können.

5. Der Senat in Studienangelegenheiten gab zu diesem Fall keine Stellungnahme ab.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.06.2016, GZ: 6-40-8 / 9152821, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die in der Beschwerde aufgezählten Prüfungen nicht im Bescheid enthalten seien, weil diese nicht vom BF beantragt worden seien. Auch werde mit dem Vorbringen, demnach die belangte Behörde außerhalb der Entscheidungsfrist entschieden habe, keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Zum Beschwerdepunkt der Möglichkeit der Anrechnung eines Schwerpunktfaches "ohne Namen" sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation keine inhaltliche Gleichwertigkeit der absolvierten Prüfungen mit der zur Anerkennung beantragten Prüfung darzulegen vermöge. Die mögliche Anrechnung von Prüfungen könne nicht ohne die gesetzlich geforderte Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgen.

7. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der BF einen begründeten Vorlageantrag ein.

8. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 21.07.2016, eingelangt am 26.07.2016, der Vorlageantrag des BF samt Verwaltungsakt vorgelegt.

9. Am 22.05.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die belangte Behörde – entschuldigt - nicht teilnehmen konnte.

10. Mit Schreiben vom 30.05.2017 wurde die belangte Behörde aufgefordert, eine gutachterliche Stellungnahme durch einen Fachvertreter abzugeben.

11. Mit Schreiben vom 12.07.2017 übermittelte die belangte Behörde die angeforderte gutachterliche Stellungnahme von a.Univ.-Prof. DDr.

XXXX .römisch 40 .

12. Diese Stellungnahme wurde dem BF mit Schreiben vom 01.08.2017 übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

13. Eine Stellungnahme des BF ist bis dato nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist als ordentlicher Studierender im Diplomstudium Wirtschaftspädagogik zugelassen und stellte am 13.08.2015 einen Antrag gemäß § 78 UG auf Anerkennung von Prüfungen und begehrte, dass die von ihm an der PH Niederösterreich abgelegten Prüfungen Modulprüfung 1 – Netzwerk, 6 ECTS, 18.02.2011; Grafik und Design, 6 ECTS, 30.06.2010; Modulprüfung Web Publishing, 6 ECTS, 12.03.2010; Modulprüfung: CMS und Projektmanagement mit IT-Bereich, 6 ECTS, 14.01.2011, für das Betriebswirtschaftliche Schwerpunktfach I Schwerpunkt ohne Namen anerkannt werden sollen.1.1. Der BF ist als ordentlicher Studierender im Diplomstudium Wirtschaftspädagogik zugelassen und stellte am 13.08.2015 einen Antrag gemäß Paragraph 78, UG auf Anerkennung von Prüfungen und begehrte, dass die von ihm an der PH Niederösterreich abgelegten Prüfungen Modulprüfung 1 – Netzwerk, 6 ECTS, 18.02.2011; Grafik und Design, 6 ECTS, 30.06.2010; Modulprüfung Web Publishing, 6 ECTS, 12.03.2010; Modulprüfung: CMS und Projektmanagement mit IT-Bereich, 6 ECTS, 14.01.2011, für das Betriebswirtschaftliche Schwerpunktfach römisch eins Schwerpunkt ohne Namen anerkannt werden sollen.

1.2. Die vom BF absolvierten Lehrveranstaltungen sind den genannten, im Rahmen des Diplomstudiums Wirtschaftspädagogik für das Betriebswirtschaftliche Schwerpunktfach I zu absolvierenden Lehrveranstaltungen nicht gleichwertig.1.2. Die vom BF absolvierten Lehrveranstaltungen sind den genannten, im Rahmen des Diplomstudiums Wirtschaftspädagogik für das Betriebswirtschaftliche Schwerpunktfach römisch eins zu absolvierenden Lehrveranstaltungen nicht gleichwertig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem eindeutigen Verwaltungsakt, der den Antrag des BF enthält.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. stützen sich auf eingeholte Stellungnahmen, deren Ergebnisse aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen und nachvollziehbar sind und daher nicht in Zweifel zu ziehen sind. Der BF trat den Feststellungen der Gutachten auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen und entkräftete diese insofern nicht. Insbesondere wurden die in den Gutachten vorgebrachten Unterschiede zwischen den in Rede stehende Lehrveranstaltungen nicht entkräftet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. § 78 Abs. 1 und 2 UG lauten, wie folgt:3.1. Paragraph 78, Absatz eins und 2 UG lauten, wie folgt:

"§ 78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie

1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,

2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,

3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,

4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,

5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder

6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht

abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.

(2) Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen."(2) Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen."

3.2. Das Curriculum zum Diplomstudium Wirtschaftspädagogik, Mitteilungsblatt vom 29.06.2016, 29. Stk., Pkt. 265, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 5 Wahlfächer/-module

(1) Es sind folgende Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt zu absolvieren:

Code

Bezeichnung

ECTS

170BWL114

Betriebswirtschaftliches Schwerpunktfach 1

18

[ ]

(2) Im Rahmen des Studienfaches Betriebswirtschaftliches Schwerpunktfach 1 ist eines der folgenden Studienfächer im Ausmaß von 18 ECTS nach freier Wahl zu absolvieren:

Code

Bezeichnung

ECTS

572DIBM16

Digital Business Management

18

572IMGT11

Internationales Management

18

572MARK11

Marketing und Internationales Marketing

18

572ORGI11

Organisation & Innovation

18

572PERS11

Personal- & Veränderungsmanagement

18

572PNPM13

Public und Nonprofit Management

18

572PLMM11

Produktions- und Logistikmanagement

18

572BSTR11

Strategisches Management

18

572URQM11

Umwelt-, Ressourcen- und Qualitätsmanagement

18

572UGEW11

Unternehmensgründung und Unternehmensentwicklung

18

(3) [ ]"

Das Curriculum zum Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften, Mitteilungsblatt vom 29.06.2016, 29. Stk., Pkt. 259, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 6 Studienschwerpunkte

(1) Studienschwerpunkt Betriebswirtschaftslehre

1. Der Studienschwerpunkt "Betriebswirtschaftslehre" wird beurkundet, wenn das Studienfach Vertiefung der Kernkompetenzen aus Betriebswirtschaftslehre im Ausmaß von 6 ECTS sowie Schwerpunktfächer Betriebswirtschaftslehre im Ausmaß von 54 ECTS absolviert werden und die Bachelorarbeit in einem der gewählten Schwerpunktfächer verfasst wird.

2. Im Rahmen der Schwerpunktfächer Betriebswirtschaftslehre ist aus den folgenden Studienfächer mindestens eines im Ausmaß von 18 ECTS zu wählen:

Code

Bezeichnung

ECTS

572DIBM16

Digital Business Management

18

572IMGT11

Internationales Management

18

572MARK11

Marketing und Internationales Marketing

18

572ORGI11

Organisation & Innovation

18

572PERS11

Personal- & Veränderungsmanagement

18

572BSTR11

Strategisches Management

18

572URQM11

Umwelt-, Ressourcen- und Qualitätsmanagement

18

572UGEW11

Unternehmensgründung und Unternehmensentwicklung

18

3. Im Rahmen

der Schwerpunktfächer Betriebswirtschaftslehre ist aus den folgenden Studienfächer mindestens eines im Ausmaß von 18 ECTS zu wählen:

Code

Bezeichnung

ECTS

572BFIN11

Betriebliche Finanzwirtschaft

18

572BTAX11

Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

18

572CONT12

Controlling

18

572MAAC12

Management Accounting

18

572PNPM13

Public und Nonprofit Management

18

572PLMM11

Produktions- und Logistikmanagement

18

572URWP11

Unternehmensrechnung und Wirtschaftsprüfung

18

[ ]

(3) Studienschwerpunkt E-Business-Management und Kommunikationssysteme

[ ]

2. Im Rahmen der Schwerpunktfächer E-Business-Management und Kommunikationssysteme ist eine der folgenden Varianten zu wählen:

a) Jedenfalls ist zu absolvieren:

Code

Bezeichnung

ECTS

572TGDB16

Technologische Grundlagen des Digital Business

18

[ ]"

3.3. Voraussetzung für die Anerkennung von Prüfungen ist die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen (vgl. Perthold-Stoitzner in: Perthold-Stoitzner (Hg.), Universitätsgesetz 2002, 3.Aufl., § 78, II.7). Nach der Judikatur ist für die Beurteilung der Gleichwertigkeit entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251).3.3. Voraussetzung für die Anerkennung von Prüfungen ist die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen vergleiche Perthold-Stoitzner in: Perthold-Stoitzner (Hg.), Universitätsgesetz 2002, 3.Aufl., Paragraph 78,, römisch zwei.7). Nach der Judikatur ist für die Beurteilung der Gleichwertigkeit entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf vergleiche VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251).

Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwSlg. 14.238 A/1995).Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen vergleiche VwSlg. 14.238 A/1995).

3.4. Aus der fachlichen Stellungnahme zu den damaligen Curricula der belangten Behörde ergibt sich, dass als mit den absolvierten Prüfungen ähnlichstes Fach und daher als Vergleichsmaßstab das Fach "Business und Internet" heranzuziehen ist. Das Curriculum für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften unterscheidet mehrere Studienschwerpunkte. Neben Betriebswirtschaftslehre sind unter anderem auch Volkswirtschaftslehre sowie E-Business Management und Kommunikationssysteme als Studienschwerpunkt absolvierbar (siehe zu den Studienschwerpunkten § 6 Curriculum für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften). Im Studienschwerpunkt E-Business Management und Kommunikationssysteme (siehe § 6 Abs. 3 Curriculum für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften) ist das Fach "Technologie Grundlagen des E—Business" wählbar, das aus den Lehrveranstaltungen", "KS Web-Projekte und –Techniken für WIWI-Studierende", "IK Webdesign", "IK Webprogrammierung", "IK Produktion und Gestaltung interaktiver Medien", "IK Entwicklung von Web-Anwendungen" sowie "SE Projektseminar Anwendungssysteme" besteht. Die Inhalte der vom BF absolvierten Prüfungen sind weitgehend dem Fach "Technologische Grundlage des E-Business" zuzuordnen (siehe www.jku.at./studienhandbuch/63917). Konsequenterweise weisen sie daher auch kaum eine Übereinstimmung mit dem Fach "Business und Internet" auf, das ebenfalls im Rahmen dieses Studienschwerpunktes wählbar ist. Durch die Zuordnung im Curriculum für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften zu den Schwerpunktfächern E-Business-Management und Kommunikationssysteme ist auch klar dokumentiert, dass das Fach "Technologische Grundlagen des E-Business" von der Studienkommission Wirtschaftswissenschaften nicht – wie das Fach "Business und Internet" – als betriebswirtschaftliches Fach eingeordnet wird. Nachdem das Curriculum für das Diplomstudium Wirtschaftspädagogik grundsätzlich das gesamte Angebot der betriebswirtschaftlichen Schwerpunktfächer aus dem Curriculum für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften übernommen hat, ist davon auszugehen, dass sich die Studienkommission Wirtschaftspädagogik die Gliederungssystematik der Studienkommission Wirtschaftswissenschaften zu eigen gemacht hat. Die Schwerpunktfächer E-Business-Management und Kommunikationssysteme wurde nicht in das Curriculum aufgenommen, woraus resultiert, dass das Fach "Technologische Grundlagen des E-Business" nach dem Curriculum für das Diplomstudium Wirtschaftspädagogik nicht wählbar ist.3.4. Aus der fachlichen Stellungnahme zu den damaligen Curricula der belangten Behörde ergibt sich, dass als mit den absolvierten Prüfungen ähnlichstes Fach und daher als Vergleichsmaßstab das Fach "Business und Internet" heranzuziehen ist. Das Curriculum für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften unterscheidet mehrere Studienschwerpunkte. Neben Betriebswirtschaftslehre sind unter anderem auch Volkswirtschaftslehre sowie E-Business Management und Kommunikationssysteme als Studienschwerpunkt absolvierbar (siehe zu den Studienschwerpunkten Paragraph 6, Curriculum für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften). Im Studienschwerpunkt E-Business Management und Kommunikationssysteme (siehe Paragraph 6, Absatz 3, Curriculum für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften) ist das Fach "Technologie Grundlagen des E—Business" wählbar, das aus den Lehrveranstaltungen", "KS Web-Projekte und –Techniken für WIWI-Studierende", "IK Webdesign", "IK Webprogrammierung", "IK Produktion und Gestaltung interaktiver Medien", "IK Entwicklung von Web-Anwendungen" sowie "SE Projektseminar Anwendungssysteme" besteht. Die Inhalte der vom BF absolvierten Prüfungen sind weitgehend dem Fach "Technologische Grundlage des E-Business" zuzuordnen (siehe www.jku.at./studienhandbuch/63917). Konsequenterweise weisen sie daher auch kaum eine Übereinstimmung mit dem Fach "Business und Internet" auf, das ebenfalls im Rahmen dieses Studienschwerpunktes wählbar ist. Durch die Zuordnung im Curriculum für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften zu den Schwerpunktfächern E-Business-Management und Kommunikationssysteme ist auch klar dokumentiert, dass das Fach "Technologische Grundlagen des E-Business" von der Studienkommission Wirtschaftswissenschaften nicht – wie das Fach "Business und Internet" – als betriebswirtschaftliches Fach eingeordnet wird. Nachdem das Curriculum für das Diplomstudium Wirtschaftspädagogik grundsätzlich das gesamte Angebot der betriebswirtschaftlichen Schwerpunktfächer aus dem Curriculum für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften übernommen hat, ist davon auszugehen, dass sich die Studienkommission Wirtschaftspädagogik die Gliederungssystematik der Studienkommission Wirtschaftswissenschaften zu eigen gemacht hat. Die Schwerpunktfächer E-Business-Management und Kommunikationssysteme wurde nicht in das Curriculum aufgenommen, woraus resultiert, dass das Fach "Technologische Grundlagen des E-Business" nach dem Curriculum für das Diplomstudium Wirtschaftspädagogik nicht wählbar ist.

Aufgrund einer Änderung des Curriculums wurde abermals eine fachliche Stellungnahme eingeholt.

Dieser ist zur Struktur des Bachelorstudiums Wirtschaftswissenschaften zu entnehmen, dass das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften durch die Zusammenfassung der bis dahin selbstständigen Studienrichtungen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Handelswissenschaften entstanden ist. In § 6 des Curriculums Bachelor Wirtschaftswissenschaften (Mitteilungsblatt vom 29.06.2016, 29. Stk., Pkt. 259) finden sich diese Ausgangsstudien nunmehr als Studienschwerpunkte wieder:Dieser ist zur Struktur des Bachelorstudiums Wirtschaftswissenschaften zu entnehmen, dass das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften durch die Zusammenfassung der bis dahin selbstständigen Studienrichtungen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Handelswissenschaften entstanden ist. In Paragraph 6, des Curriculums Bachelor Wirtschaftswissenschaften (Mitteilungsblatt vom 29.06.2016, 29. Stk., Pkt. 259) finden sich diese Ausgangsstudien nunmehr als Studienschwerpunkte wieder:

Betriebswirtschaftslehre, Internationale Betriebswirtschaftslehre (entspricht der damaligen Bezeichnung Handelswissenschaften) sowie Volkswirtschaftslehre. Hinzugekommen sind drei neue Studienschwerpunkte, nämlich E-Business Management und Kommunikationssysteme, Business Engineering and Logistics Management sowie Management and Applied Economics. Die beiden erstgenannten neuen Studienschwerpunkte bilden eine Brücke zur Wirtschaftsinformatik; Management and Applied Economics ist eine Mischung aus Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre und kann in einem gleichnamigen Masterstudium fortgesetzt werden.

Das Curriculum für das Diplomstudium Wirtschaftspädagogik (Mitteilungsblatt vom 29.06.2016, 29. Stk., Pkt. 265) bezieht sich hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Schwerpunktfächer 1 und 2 nicht auf das gesamte Curriculum des Bachelorstudiums Wirtschaftswissenschaften, sondern nur auf die Fächer des Studienschwerpunktes Betriebswirtschaftslehre, die historisch dem ehemaligen Diplomstudium Betriebswirtschaftslehre zugeordnet waren.

Zur Aktualisierung der Begriffe wurde ausgeführt, dass im Jahre 2016 die Fächer "Business und Internet" sowie "Technologische Grundlagen des E-Business" umbenannt in "Digital Business Management" bzw. "Technologische Grundlagen des Digital Business" worden sind. Diese Änderung der Bezeichnung bringt den Zusammenhang mit dem Masterstudium Digital Business Management besser zum Ausdruck und ist verbunden mit einer Aktualisierung der Inhalte, die jedoch auch unter der alten Bezeichnung erforderlich gewesen wäre. An der Zuordnung zum Studienschwerpunkt hat sich jedoch nichts geändert. Daher hat sich auch an der Möglichkeit der Anerkennung der beantragten Lehrveranstaltung nichts geändert.

Die vom Beschwerdeführer im Lehrgang Informationsmanagement abgelegten Prüfungen entsprechen weder den Inhalten der im Curriculum für das Diplomstudium Wirtschaftspädagogik wählbaren betriebswirtschaftlichen Schwerpunktfächer noch sonst Lehrveranstaltungen, die im Curriculum für das Diplomstudium Wirtschaftspädagogik vorgeschrieben oder wählbar sind.

Damit zeigt sich, dass wesentliche Bereiche durch die vom BF besuchten Lehrveranstaltungen nicht abgedeckt wurden, weshalb keine inhaltliche Gleichwertigkeit vorliegt.

3.5 Mit seinem Vorbringen ist der BF dem angefochtenen Bescheid bzw. Beschwerdevorentscheidung nicht substantiiert entgegengetreten, insbesondere wird auf die im Gutachten hervorgehobenen Unterschiede in den Lehrveranstaltungen nicht substantiell eingegangen.

Da es bei der Prüfung der Gleichwertigkeit auf die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode ankommt, wobei sich diese Abstellung auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht (vgl. Perthold-Stoitzner in: Perthold-Stoitzner (Hg.), Universitätsgesetz 2002, 3.Aufl., § 78, II.7 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach keine inhaltliche Gleichwertigkeit der beantragten mit den anzuerkennenden Lehrveranstaltungen vorliegt, zu folgen. Da somit hinsichtlich der gegenständlichen Lehrveranstaltungen schon keine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben ist, ist eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle erfolgt, nicht mehr erforderlich.Da es bei der Prüfung der Gleichwertigkeit auf die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode ankommt, wobei sich diese Abstellung auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht vergleiche Perthold-Stoitzner in: Perthold-Stoitzner (Hg.), Universitätsgesetz 2002, 3.Aufl., Paragraph 78,, römisch zwei.7 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach keine inhaltliche Gleichwertigkeit der beantragten mit den anzuerkennenden Lehrveranstaltungen vorliegt, zu folgen. Da somit hinsichtlich der gegenständlichen Lehrveranstaltungen schon keine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben ist, ist eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle erfolgt, nicht mehr erforderlich.

3.6. Soweit der BF sinngemäß vorbringt, dass die belangte Behörde nicht fristgerecht den angefochtenen Bescheid erlassen habe, ist auszuführen, dass es dem BF freigestanden wäre, eine Säumnisbeschwerde zu erheben. Dies hat er jedoch nicht gemacht.

Zum Vorbringen, demnach nicht alle beantragten Prüfungen behandelt worden seien, ist festzuhalten, dass dem im Akt aufliegenden Antrag auf Anerkennung von Prüfungen zu entnehmen ist, dass die von ihm abgelegten Prüfungen Modulprüfung 1 – Netzwerk, 6 ECTS, 18.02.2011; Grafik und Design, 6 ECTS, 30.06.2010; Modulprüfung Web Publishing, 6 ECTS, 12.03.2010; Modulprüfung: CMS und Projektmanagement mit IT-Bereich, 6 ECTS, 14.01.2011, für das Betriebswirtschaftliche Schwerpunktfach I Schwerpunkt ohne Namen anerkannt werden sollen.Zum Vorbringen, demnach nicht alle beantragten Prüfungen behandelt worden seien, ist festzuhalten, dass dem im Akt aufliegenden Antrag auf Anerkennung von Prüfungen zu entnehmen ist, dass die von ihm abgelegten Prüfungen Modulprüfung 1 – Netzwerk, 6 ECTS, 18.02.2011; Grafik und Design, 6 ECTS, 30.06.2010; Modulprüfung Web Publishing, 6 ECTS, 12.03.2010; Modulprüfung: CMS und Projektmanagement mit IT-Bereich, 6 ECTS, 14.01.2011, für das Betriebswirtschaftliche Schwerpunktfach römisch eins Schwerpunkt ohne Namen anerkannt werden sollen.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Anerkennung von Prüfungen gemäß §78 UG eine Gleichwertigkeit von Prüfungen voraussetzt. Diese ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, weshalb eine Anerkennung nicht möglich ist.

Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anerkennung von Prüfungen, Bachelorstudium,
Beschwerdevorentscheidung, Curriculum, Diplomstudium,
Gleichwertigkeit von Lehrinhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2130852.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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