TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/28 W217 2153557-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2017
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Entscheidungsdatum

28.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StVO 1960 §29b
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 29b heute
  2. StVO 1960 § 29b gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 29b gültig von 06.10.2015 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 29b gültig von 01.01.2014 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 29b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 29b gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 29b gültig von 31.07.1993 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  8. StVO 1960 § 29b gültig von 01.05.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Spruch

W217 2153557-1/8E

W217 2153557-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER L.L.M, sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER L.L.M, sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 ,

1.) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 08.02.2017, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", und1.) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 08.02.2017, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", und

2.) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.02.2017, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO2.) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.02.2017, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO

zu Recht erkannt:

A.)

1.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.1.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, als unbegründet abgewiesen.

2.) Die Beschwerde wird gemäß § 29b StVO iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.2.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 29 b, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

1. und 2.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.1. und 2.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (in der Folge: BF) beantragte mit Antrag vom 01.09.2016, eingelangt beim Sozialministeriumservice am 24.10.2016, die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960.1. Frau römisch 40 (in der Folge: BF) beantragte mit Antrag vom 01.09.2016, eingelangt beim Sozialministeriumservice am 24.10.2016, die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960.

2. Im von der belangten Behörde daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.01.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, wurde von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Folgendes ausgeführt (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben):2. Im von der belangten Behörde daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.01.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, wurde von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Folgendes ausgeführt (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben):

"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da diese Leiden das Hauptleiden nicht ungünstig beeinflussen.

X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine - Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde am Stütz- und Bewegungsorgan, des normalen Allgemeinzustandes, des sehr guten Ernährungszustandes und der vorliegenden altersadäquaten Befunde an Herz und Lunge kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus

2. Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein"

3. Der BF wurde am 06.02.2017 der Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50% übermittelt.

Mit Bescheid vom 08.02.2017 hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

Mit weiterem Bescheid vom 27.02.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO abgewiesen.Mit weiterem Bescheid vom 27.02.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO abgewiesen.

4. In ihrer Beschwerde vom 22.03.2017 führte die BF aus, sie sei auf eine ständige Benutzung eines Rollators bzw. einer Assistenz angewiesen. Ohne Gehhilfe sei ihr Alltag nicht mehr zu bewältigen. Durch die andauernden Schmerzen sei sie in ihrem Alltag sehr stark eingeschränkt. Aufgrund mehrerer Operationen im Bereich der Wirbelsäule sei sie massiv in der Mobilität eingeschränkt, die Knie seien in einem schlechten Gesundheitszustand, sie habe eine schwere Gehbehinderung. Sie beziehe Pflegegeld der Stufe 2. Die Ausstellung eines Parkausweises würde ihr daher wesentliche Erleichterung bringen. Sie könne nicht mehr als 30-50 Meter ohne Pause zurücklegen. Sie beantrage daher die Aufhebung des Bescheides vom 08.02.2017, die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", die Ausstellung eines Parkausweises sowie die neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung.

5. Die Beschwerden und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.04.2017 von der belangten Behörde vorgelegt. Dieses erließ am 26.04.2017 einen Mängelbehebungsauftrag, welchem die BF fristgerecht nachgekommen ist. So betonte die BF ausdrücklich, dass sie sowohl gegen den Bescheid vom 09.02.2017 als auch gegen jenen vom 27.02.2017 Beschwerde erhebe. Das Sachverständigengutachten beruhe auf veralteten Befunden.

In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.

6. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 09.10.2017 Folgendes aus:6. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 09.10.2017 Folgendes aus:

"( )

Vorgeschichte:

8 x WS-OP, zuletzt 2009, PLIF Th11 bis S2, Stabilisierung beider Sacroiliacalgelenke 2008 Spontanruptur beider Achillessehnen, Achillessehnennaht rechts, Combing links Knietotalendoprothese beidseits, 1997 Knierevision rechts, postoperativ Morbus Sudeck rechts

AE, CHE, STE

01/2013 Strumektomie, euthyreot01 aus 2013, Strumektomie, euthyreot

Zwischenanamnese seit 01.12.2016:

Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt, keine Rehabilitation, wurde abgesagt.

Nachgereichte Befunde:

Ambulanzkartei Herzambulanz vom 13.07.2017 (KHK, pos. Myocardscan apical/VW- Septum, arterielle Hypertonie, Chronisch renale Insuffizienz Stad. III)Ambulanzkartei Herzambulanz vom 13.07.2017 (KHK, pos. Myocardscan apical/VW- Septum, arterielle Hypertonie, Chronisch renale Insuffizienz Stad. römisch drei)

Röntgen ges. WS, Rippen und Knochendichtemessung vom 05.09.2017 (ausgeprägte Spondylarthrose C3-C7, PLIF Th 11 bis S1, Stabilisierung beider lliosacralgelenke, Zustand nach BS-Ersatz L3/L4. T-Score -2,5, Osteopenie)

Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder

Berufsanamnese: Pensionistin

Medikamente: Tritace, Dancor, Finolip, Pantoprazol, Dominal forte, Saroten, Euthyrox, Voltaren, Tramaltropfen

Allergien: 0

Nikotin: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. Kellner, 1210 Wien

Derzeitige Beschwerden:

‚Schmerzen habe ich in der Wirbelsäule, sodass ich nicht auf dem Rücken liegen kann, jeder Schritt tut in der Lendenwirbelsäule weh. Bzgl. Kniegelenksprothese geht es jetzt so halbwegs, habe 6 Jahre einen Morbus Sudeck gehabt. In der Achillessehne habe ich beidseits eine Riss gehabt, wurde beidseits operiert, das geht jetzt. Schmerzen habe ich außerdem im Bereich des Brustbeins, manchmal in den Beinen, habe tägliche Schmerzen.

Beantrage den Parkausweis, da ich nicht so weit gehen kann, etwa 200 m, halte mich aber bei meinem Gatten oder an Gehhilfe an.‘

STATUS:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Größe 152 cm, Gewicht 69 kg, RR 140/80

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich.

Die Beinachse ist annähernd im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Kniegelenk beidseits: Narbe nach Knietotalendoprothese beidseits, keine Überwärmung, geringgradige Umfangsvermehrung, Patella mäßig verbacken, kein Erguss, bandstabil.

Im Bereich der Achillessehnen keine wesentliche Verdickung, blande Narben, Plantarflexion kraftvoll möglich.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie rechts 0/0/100, links 0/0/110,

Sprunggelenke: OSG beidseits 10/0/30, USG endlagig eingeschränkt, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 40° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, verstärkter Rundrücken, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paralumbal, Narbe untere BWS bis zum Sacrum median. Geringgradig Klopfschmerz über der unteren BWS bis unteren LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit: HWS: Rotation über 60°, Seitneigen jeweils 30°

BWS/LWS: FBA: 10 cm, Rotation und Seitneigen die West 10°

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Konfektionsschuh ohne Gehhilfe in Begleitung des Gatten, das Gangbild ist barfuß leicht vorgeneigt, etwas behäbig, insgesamt nicht hinkend. Gesamtmobilität beim Hinlegen und beim Aufstehen schmerzgehemmt, jedoch selbstständig möglich.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig, zum Teil mit Hilfe des Gatten, im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

STELLUNGNAHME:

ad A)

ad 1) Stellungnahme zu Beschwerde Abl. 49, ergibt sich eine Änderung im Vergleich zu Gutachten vom 28. 1. 2017, Abl. 14-16?

Vorgebracht wird, dass die BF auf die ständige Benutzung eines Rollators bzw. einer Assistenz angewiesen sei, ohne Gehhilfe sei der Alltag nicht mehr zu bewerkstelligen. Aufgrund mehrerer Operationen im Bereich der Wirbelsäule mit Schrauben, Platten und Stäben sei sie massiv in der Mobilität eingeschränkt, die Knie seien in einem schlechten Gesundheitszustand und sie habe eine schwere Gehbehinderung und Bewegungseinschränkung.

Eine Wegstrecke von mehr als 30-50 m ohne Pause sei nicht möglich, ein Gehbehelf in jedem Fall erforderlich.

Festzustellen ist im Rahmen der ausführlichen orthopädischen Untersuchung ein gutes Operationsergebnis nach Implantation einer Knietotalendoprothese beidseits, ausreichende Beweglichkeit und stabile Gelenke, gute Belastbarkeit bei Zustand nach Achillessehnenverletzung beidseits. Im Bereich der Wirbelsäule, vor allem Lendenwirbelsäule, liegt zwar eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit in der Rotation und Seitneigung vor, die Beweglichkeit in der Sagittalebene ist als gut zu bezeichnen. Insbesondere konnte kein Hinweis auf ein neurologisches Defizit festgestellt werden. Auch hinsichtlich Gesamtmobilität konnte keine massive Beeinträchtigung festgestellt werden. Zwar liegt eine Verlangsamung und ein behäbiges Gangbild vor, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 m ist jedoch zumutbar und möglich, die Beugefähigkeit der Gelenke der unteren Extremitäten und Trittsicherheit ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden und die Kraft und Beweglichkeit der oberen Extremitäten nicht wesentlich eingeschränkt.

ad B)

Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass vor?

Nein.

Diagnosenliste:

1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, dorsale Fusion TH11 bis S2

2) Kniegelenksersatz beidseits

3) Bluthochdruck

ad 1) In welchem Ausmaß liegen die Leidenszustände vor und wie wirken sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus?

Bei Zustand nach 8-maliger Wirbelsäulenoperation mit Versteifung von TH11 bis S2 und Versteifung der Sacroiliacalgelenke liegen zwar maßgebliche Funktionseinschränkungen vor, wobei auf eine gute Beweglichkeit in der Sagittalebene verwiesen werden muss. Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend sicher möglich. Der selbständige Transfer, das Hinlegen und Aufstehen ist, zwar unter Schmerzangabe, möglich, ein neurologisches Defizit ist nicht objektivierbar.

Im Bereich der Kniegelenke liegt ein gutes Operationsergebnis vor, das Abbiegen über den rechten Winkel hinaus ist möglich, stabile und belastbare Gelenke sind objektivierbar.

Hinweis für eine Lockerung liegt nicht vor.

Der Bluthochdruck ist medikamentös eingestellt, Zeichen einer Dekompensation liegen nicht vor.

ad 1) Liegen Funktionseinschränkungen vor, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken?

Nein.

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken.

An den Hüft- und Kniegelenken sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen gegeben. Es sind belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung konnte nicht festgestellt werden. Eine ausreichende Trittsicherheit ist mit Konfektionsschuh gegeben. Das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich.

Die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken von etwa 300-400 m ist durch eingestufte Leiden und festgestellte Funktionseinschränkungen nicht begründbar.

An der oberen Extremität sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich ist. Zur Zumutbarkeit eventueller therapeutische Optionen ist anzuführen, dass eine Intensivierung der analgetischen Therapie und physikalischen Behandlungen möglich ist. Insbesondere ist die Schmerztherapie nicht ausgereizt.

ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Nein.

Durch die Operation im Bereich beider Kniegelenke mit Kniegelenksersatz konnten belastungsstabile Gelenke mit ausreichender Beweglichkeit erzielt werden.

Ein radikuläres Defizit mit Lähmungen oder Gefühlsstörungen ist nicht objektivierbar.

ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Eine höhergradige Herzkreislaufschwäche oder Lungenfunktionseinschränkung, welche die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren müsste, ist nicht objektivierbar.

ad 4) Stellungnahme zu Art und dem Ausmaß der von der BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, inwieweit wird die BF dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere beim Gehen von rund 300-400 m aus eigener Kraft sowie Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel gehindert?

Stellungnahme zu Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen beim Zurücklegen von 300-400 m:

Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden.

Anhand des beobachteten Gangbilds mit hinkfreiem, etwas verlangsamtem und behäbigem Gehen und etwas behäbiger, jedoch insgesamt ausreichend sicherer Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen müsste.

ad 5) Stellungnahme zu den Einwendungen, Abl. 49: siehe oben Stellungnahme zu medizinischen Beweismitteln, Abl. 5-13:

dokumentiert sind in Abl. 5-13, Berichte des KH XXXX und Entlassungsbericht XXXX , aus den Jahren 2008-2009, mehrmalige operative Eingriffe bei Lumboischialgie links und Zustand nach Bandscheibenoperation 1976, mehrere Revisionseingriffe und schließlich Fusion TH 11 bis S2 werden durchgeführt. Ein relevantes sensomotorisches Defizit ist nicht dokumentiert.dokumentiert sind in Abl. 5-13, Berichte des KH römisch 40 und Entlassungsbericht römisch 40 , aus den Jahren 2008-2009, mehrmalige operative Eingriffe bei Lumboischialgie links und Zustand nach Bandscheibenoperation 1976, mehrere Revisionseingriffe und schließlich Fusion TH 11 bis S2 werden durchgeführt. Ein relevantes sensomotorisches Defizit ist nicht dokumentiert.

Befunde untermauern die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung, eine maßgebliche Einschränkung der Gehleistung, welche das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 m verunmöglicht, ist den Befunden nicht zu entnehmen. Ein neurologisches Defizit ist nicht dokumentiert.

Stellungnahme zu Abl. 46-48:

In Abl. 46, Röntgen der BWS und LWS vom 21. 11. 2016 ist ein postoperativer Zustand bei PLIF TH11 bis S 2 dokumentiert, Wirbelkörper von normaler Höhe und Form, Verschmälerung der Bandscheibenräume, Zustand nach Bandscheibenersatz L2/L3, vermehrt Sklerose der Zwischenwirbelgelenke.

Abl. 47, 48 belegen die Verordnung und Lieferung eines fahrbaren Gehstocks.

Diese Befunde werden in der Beurteilung berücksichtigt. Der Röntgenbefund bedingt keine Änderung, da nicht radiologische Veränderungen, sondern bei der klinischen Untersuchung feststellbare funktionelle Defizite, insbesondere der Gelenksstatus und das Gangbild, für die Beurteilung ausschlaggebend sind.

Die behinderungsbedingte Erfordernis der ständigen Verwendung eines fahrbaren Gehbocks zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist durch festgestellte Funktionseinschränkungen nicht begründbar.

ad 6) keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis, Abl. 14-16."

7. Mit Schriftsatz vom 31.10.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten zur gefälligen Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme. Diese Frist blieb ungenützt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 24.10.2016 langte bei der belangten Behörde der gegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.

Die BF ist Inhaberin eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50% eingetragen.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der BF zumutbar.

Bei der BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen:

  • -Strichaufzählung
    Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, dorsale Fusion TH11 – S2, PLIF L2/3

  • -Strichaufzählung
    Kniegelenksersatz beiderseits

  • -Strichaufzählung
    Bluthochdruck

Hinsichtlich der bei der BF bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird die diesbezügliche Beurteilung in dem oben wiedergegebenen medizinischen Gutachten XXXX vom 09.10.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.Hinsichtlich der bei der BF bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird die diesbezügliche Beurteilung in dem oben wiedergegebenen medizinischen Gutachten römisch 40 vom 09.10.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führen, gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie. Nach persönlicher Untersuchung der BF wurde von der medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die BF zumutbar ist.

In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständige setzt sich auf Grundlage von persönlicher Begutachtung mit den vorgelegten Befunden, die in dem Gutachten angeführt sind, auseinander

Die Sachverständige gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der BF zu dem Schluss, dass im Fall der BF öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind. So führte sie begründend aus, dass bei der BF keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. An den Hüft- und Kniegelenken seien keine höhergradigen Funktionsbehinderungen gegeben. Durch die Operation im Bereich beider Kniegelenke mit Kniegelenksersatz konnten belastungsstabile Gelenke mit ausreichender Beweglichkeit erzielt werden. Ein radikuläres Defizit mit Lähmungen oder Gefühlsstörungen konnte ebenfalls nicht objektiviert werden. Es seien zwar belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken, die Gesamtmobilität sei jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden. Eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung konnte von der Sachverständigen nicht festgestellt werden. Eine ausreichende Trittsicherheit sei mit Konfektionsschuh gegeben. Das sichere Aus- und Einsteigen sei möglich. Auch konnte ein behinderungsbedingtes Erfordernis der Verwendung eines Rollators zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken von etwa 300-400 m durch die eingestuften Leiden und festgestellten Funktionseinschränkungen nicht begründet werden. An der oberen Extremität waren keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut, sodass die Benützung von Haltegriffen von der Sachverständigen für zumutbar und möglich befundet wurde. Zur Zumutbarkeit eventueller therapeutischer Optionen führte sie an, dass eine Intensivierung der analgetischen Therapie und physikalischen Behandlungen möglich sei, insbesondere sei die Schmerztherapie nicht ausgereizt.

Im Rahmen der ausführlichen orthopädischen Untersuchung konnte von der Sachverständigen ein gutes Operationsergebnis nach Implantation einer Knietotalendoprothese beidseits, ausreichende Beweglichkeit und stabile Gelenke, gute Belastbarkeit bei Zustand nach Achillessehnenverletzung beidseits festgestellt werden. Im Bereich der Wirbelsäule, vor allem der Lendenwirbelsäule, liege zwar eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit in der Rotation und Seitneigung vor, die Beweglichkeit in der Sagittalebene wurde jedoch als gut bezeichnet. Insbesondere konnte kein Hinweis auf ein neurologisches Defizit festgestellt werden. Auch hinsichtlich der Gesamtmobilität konnte keine massive Beeinträchtigung festgestellt werden. Zwar liege eine Verlangsamung und ein behäbiges Gangbild vor, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 m sei jedoch zumutbar und möglich, die Beugefähigkeit der Gelenke der unteren Extremitäten und Trittsicherheit sei ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden und die Kraft und Beweglichkeit der oberen Extremitäten nicht wesentlich eingeschränkt.

Diese Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen der Sachverständigengutachterin bei der persönlichen Untersuchung am 06.09.2017 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zum Gangbild ("Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist annähernd im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk beidseits: Narbe nach Knietotalendoprothese beidseits, keine Überwärmung, geringgradige Umfangsvermehrung, Patella mäßig verbacken, kein Erguss, bandstabil. Im Bereich der Achillessehnen keine wesentliche Verdickung, blande Narben, Plantarflexion kraftvoll möglich. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit:

Hüften, Knie rechts 0/0/100, links 0/0/110, Sprunggelenke: OSG beidseits 10/0/30, USG endlagig eingeschränkt, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 40° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, verstärkter Rundrücken, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paralumbal, Narbe untere BWS bis zum Sacrum median. Geringgradig Klopfschmerz über der unteren BWS bis unteren LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS:

Rotation über 60°, Seitneigen jeweils 30°. BWS/LWS: FBA: 10 cm, Rotation und Seitneigen die West 10°, Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Konfektionsschuh ohne Gehhilfe in Begleitung des Gatten, das Gangbild ist barfuß leicht vorgeneigt, etwas behäbig, insgesamt nicht hinkend. Gesamtmobilität beim Hinlegen und beim Aufstehen schmerzgehemmt, jedoch selbstständig möglich."), aus denen sich - auch unter Berücksichtigung der bei der BF tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkungen - ergibt, dass die von der BF subjektiv empfundenen, in der Beschwerde angegebenen Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten bzw. neurologischer Defizite nach dem Maßstab des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und vom Parkausweisen - objektiviert werden konnten. Aus dieser Befundung ergibt sich aber auch, dass die BF in der Lage ist, sich beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei der Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt festzuhalten.Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Konfektionsschuh ohne Gehhilfe in Begleitung des Gatten, das Gangbild ist barfuß leicht vorgeneigt, etwas behäbig, insgesamt nicht hinkend. Gesamtmobilität beim Hinlegen und beim Aufstehen schmerzgehemmt, jedoch selbstständig möglich."), aus denen sich - auch unter Berücksichtigung der bei der BF tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkungen - ergibt, dass die von der BF subjektiv empfundenen, in der Beschwerde angegebenen Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten bzw. neurologischer Defizite nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und vom Parkausweisen - objektiviert werden konnten. Aus dieser Befundung ergibt sich aber auch, dass die BF in der Lage ist, sich beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei der Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt festzuhalten.

Somit waren die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie nicht ausreichend substantiiert waren.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens.

Das medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Zu A)

1.)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

  • -Strichaufzählung
    erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder

  • -Strichaufzählung
    eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

  • -Strichaufzählung
    eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

  • -Strichaufzählung
    arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

  • -Strichaufzählung
    Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

  • -Strichaufzählung
    hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

  • -Strichaufzählung
    Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

  • -Strichaufzählung
    COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie

  • -Strichaufzählung
    Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

  • -Strichaufzählung
    mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)

Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde seitens des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 09.10.2017 nachvollziehbar vermeint, dass im Fall der BF - trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der BF sind, wie bereits in den beweiswürdigenden Ausführungen ausgeführt wurde, ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren sowie der oberen Extremitäten und keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde seitens des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 09.10.2017 nachvollziehbar vermeint, dass im Fall der BF - trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der BF sind, wie bereits in den beweiswürdigenden Ausführungen ausgeführt wurde, ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren sowie der oberen Extremitäten und keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.

Die BF ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, der das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine Sachverständigenaussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2.)

§ 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt:Paragraph 29 b, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt:

"Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. [ ]""Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. [ ]"

Wie bereits ausgeführt, liegen unter Zugrundelegung der erstatteten Gutachten und insbesondere auch unter Anwendung der Erläuterungen der gegenständlichen Verordnung die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und in weiterer Folge für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO nicht vor.Wie bereits ausgeführt, liegen unter Zugrundelegung der erstatteten Gutachten und insbesondere auch unter Anwendung der Erläuterungen der gegenständlichen Verordnung die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und in weiterer Folge für die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO nicht vor.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, ein Gutachten einer medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

1.) und 2.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Parkausweis, Voraussetzungen, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W217.2153557.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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