Entscheidungsdatum
28.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2174993-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4267893010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4267893010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 18.05.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2828730010, wurden dem BF 20,90 Zahlungsansprüche zugewiesen und EUR 6.475,52 an Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 gewährt.
Ein Antrag auf Heranziehung eines anderen Referenzjahres wurde abgewiesen, da die Verminderung der Direktzahlungen im beeinträchtigten Jahr gegenüber dem nicht beeinträchtigten Jahr unter 15% und/oder unter EUR 500,00 zu liegen gekommen sei (Art. 19 VO 639/2014, § 5 Abs. 3 und § 8 DIZA-VO).Ein Antrag auf Heranziehung eines anderen Referenzjahres wurde abgewiesen, da die Verminderung der Direktzahlungen im beeinträchtigten Jahr gegenüber dem nicht beeinträchtigten Jahr unter 15% und/oder unter EUR 500,00 zu liegen gekommen sei (Artikel 19, VO 639 aus 2014,, Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 8, DIZA-VO).
3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4267893010, wurden dem BF 20,9045 Zahlungsansprüche zugewiesen und EUR 6.476,72 an Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 gewährt.
Der Bescheid erging, um die Zahlungsansprüche auf vier Kommastellen genau anzugeben. Im Übrigen blieb der Erst-Bescheid unverändert.
4. Mit online gestellter Beschwerde vom 04.10.2016 wies der BF im Wesentlichen darauf hin, aufgrund eines offenen Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht für 2014 könne sich der zu berücksichtigende Betrag für die Basisprämie bzw. die Direktzahlungen 2015 noch ändern. Für diesen Fall ersuche der BF um Berücksichtigung.
5. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, mit Datum vom 04.08.2017 sei vom BVwG über das Verfahren zum Antragsjahr 2014 entschieden worden.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.07.2017, W180 2119473-1/3E, wies das BVwG die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/14-125762402, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 ab.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführte Feststellung ergibt sich aus dem Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[ ]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[ ].
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
[ ].
Artikel 25
Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung
(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang römisch zwei festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.
[ ].
(2) Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche – für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der gemäß Artikel 26 berechnet wird, zu staffeln.
[ ].
Artikel 26
Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts
(1) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:
(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel römisch zwei Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.
[ ].
(6) Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und – bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewandt haben – nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde.(6) Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel römisch vier der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, und – bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angewandt haben – nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde.
[ ]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 19
Festsetzung des Werts der Zahlungsansprüche in Härtefällen
1. Sind eine oder mehrere der Direktzahlungen gemäß Artikel 26 oder Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für 2014 bzw. das Jahr vor der Umsetzung der Basisprämienregelung niedriger als die entsprechenden Beträge in dem Jahr vor den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren, wird der ursprüngliche Einheitswert auf der Grundlage der Beträge bestimmt, die der betreffende Betriebsinhaber in dem Jahr vor den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren erhalten hat.1. Sind eine oder mehrere der Direktzahlungen gemäß Artikel 26 oder Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, für 2014 bzw. das Jahr vor der Umsetzung der Basisprämienregelung niedriger als die entsprechenden Beträge in dem Jahr vor den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren, wird der ursprüngliche Einheitswert auf der Grundlage der Beträge bestimmt, die der betreffende Betriebsinhaber in dem Jahr vor den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren erhalten hat.
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anwendung von Absatz 1 auf die Fälle zu beschränken, in denen die Direktzahlungen für 2014 bzw. für das Jahr vor der Umsetzung der Basisprämienregelung unterhalb eines bestimmten Prozentsatzes der entsprechenden Beträge des Jahres liegen, das den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren vorausgeht. Dieser Prozentsatz beträgt mindestens 85 %." Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015:2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anwendung von Absatz 1 auf die Fälle zu beschränken, in denen die Direktzahlungen für 2014 bzw. für das Jahr vor der Umsetzung der Basisprämienregelung unterhalb eines bestimmten Prozentsatzes der entsprechenden Beträge des Jahres liegen, das den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren vorausgeht. Dieser Prozentsatz beträgt mindestens 85 %." Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 89/2015:
"Basisprämie
§ 8a. [ ].Paragraph 8 a, [ ].
(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Artikel 26, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.
[ ]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014:
"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5. [ ].Paragraph 5, [ ].
(3) Sind aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Direktzahlungen eines Betriebsinhabers im Jahr 2014 um mindestens 15 % und 500 € niedriger als die Direktzahlungen des Jahres 2013 oder des Jahres vor Auftreten des Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, so wird der ursprüngliche Einheitswert (§ 8a Abs. 5 MOG 2007) auf der Grundlage der Direktzahlungen, die der betreffende Betriebsinhaber im Jahr 2013 oder im Jahr vor Auftreten des Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände erhalten hat, bestimmt.(3) Sind aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Direktzahlungen eines Betriebsinhabers im Jahr 2014 um mindestens 15 % und 500 € niedriger als die Direktzahlungen des Jahres 2013 oder des Jahres vor Auftreten des Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, so wird der ursprüngliche Einheitswert (Paragraph 8 a, Absatz 5, MOG 2007) auf der Grundlage der Direktzahlungen, die der betreffende Betriebsinhaber im Jahr 2013 oder im Jahr vor Auftreten des Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände erhalten hat, bestimmt.
[ ]."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt an erster Stelle die Zuweisung (neuer) Zahlungsansprüche voraus.
Zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen berechtigt waren gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Wesentlichen jene Betriebsinhaber, die im Antragsjahr 2013 Direktzahlungen erhalten haben (Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung, "Eintrittsticket").Zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen berechtigt waren gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Wesentlichen jene Betriebsinhaber, die im Antragsjahr 2013 Direktzahlungen erhalten haben (Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung, "Eintrittsticket").
Die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 dem Ausmaß der im Antragsjahr 2015 beantragten beihilfefähigen Fläche ("Regionalmodell").Die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht gemäß Artikel 24, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, dem Ausmaß der im Antragsjahr 2015 beantragten beihilfefähigen Fläche ("Regionalmodell").
Der Wert der neu zugewiesenen Zahlungsansprüche wurde in Österreich gemäß Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 und 6 i.V.m. § 8a Abs. 5 MOG 2007 auf Basis der Direktzahlungen ermittelt, die einem Betriebsinhaber im Antragsjahr 2014 gewährt wurden.Der Wert der neu zugewiesenen Zahlungsansprüche wurde in Österreich gemäß Artikel 25, Absatz 2 und Artikel 26, Absatz 2 und 6 in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 5, MOG 2007 auf Basis der Direktzahlungen ermittelt, die einem Betriebsinhaber im Antragsjahr 2014 gewährt wurden.
Der BF verweist im Rahmen seiner Beschwerde im Wesentlichen auf den Umstand, dass er gegen einen Bescheid der AMA betreffend das Antragsjahr 2014 eine Beschwerde eingebracht habe.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.07.2017, W180 2119473-1/3E, wies das BVwG die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der AMA betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 ab. Somit wurde über die Direktzahlungen betreffend das Antragsjahr 2014 rechtskräftig abgesprochen. Da sich durch das Erkenntnis des BVwG keine Änderung des Auszahlungsbetrages für das Antragsjahr 2014 ergeben hat, ändert sich auch nichts an der Berechnung des Werts der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung.
Dass der AMA in Zusammenhang mit der Abweisung des Antrags des BF auf Anerkennung eines anderen Referenzjahres als 2014 ein Fehler unterlaufen wäre, wurde vom BF nicht einmal behauptet und konnte vom BVwG auch nicht erkannt werden.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2174993.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2018