RS Vwgh 2004/3/24 2003/12/0143

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs3;
UOG 1993 §23;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0290 B 19. November 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Dem Beschwerdeführer als einem in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber kommt zwar eine andere Rechtsposition zu als sonstigen, nicht in den Ternavorschlag (§ 11 Abs. 3 Kunsthochschul-Organisationsgesetz) aufgenommenen Bewerbern. Das diesbezügliche ableitbare Recht des Beschwerdeführers besteht aber allenfalls darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird (vgl. dazu die zu Fällen bindender Vorschläge nach Art. 81b B-VG ergangenen Beschlüsse vom 25. Februar 1998, Zl. 97/12/0360, vom 14. März 1998, Zl. 98/12/0061, und den Beschluss vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0231).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120143.X06

Im RIS seit

02.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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