RS Vwgh 2004/3/24 99/14/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/14/0032

Rechtssatz

Wirtschaftlichen Gründe für die Bilanzänderung zeigten die Abgabepflichtigen in den den Berufungsbescheiden zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren nicht auf. In den Berufungen wurde vielmehr eingeräumt, dass im Rahmen der Bilanzierung für die Jahresabschlüsse 1993 bis 1995 insoweit ein Irrtum unterlaufen sei, als man der Auffassung gewesen sei, dass für Investitionen in Gebäuden, die zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt seien, ein Investitionsfreibetrag nicht zustünde. Mit diesem Vorbringen wird deutlich aufgezeigt, dass das Ziel des Bilanzänderungsbegehrens darin lag, zunächst nicht erkannte steuerliche Vorteile zu erlangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999140031.X02

Im RIS seit

16.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten