TE Bvwg Beschluss 2017/11/30 W114 2176016-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2017
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Entscheidungsdatum

30.11.2017

Norm

AVG §38
B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §13
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8f
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs6
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §34 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 6 gültig von 01.10.2019 bis 20.04.2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2021
  2. § 6 gültig von 11.11.2016 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2016
  3. § 6 gültig von 01.03.2010 bis 10.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2010
  4. § 6 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2010
  1. § 6 gültig von 01.10.2019 bis 20.04.2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2021
  2. § 6 gültig von 11.11.2016 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2016
  3. § 6 gültig von 01.03.2010 bis 10.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2010
  4. § 6 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2010
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W114 2176016-1/4Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ nach Vorlageantrag vom 19.09.2016 über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 16.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA), vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929298010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175194010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ nach Vorlageantrag vom 19.09.2016 über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 16.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA), vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929298010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175194010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision zur Zl. Ro 2014/17/0114 ausgesetzt.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 29.04.2015 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.1. Am 29.04.2015 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Die BF war im Antragsjahr 2015 Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), XXXX (im Weiteren: XXXX ), XXXX (im Weiteren: XXXX ) sowie mit der BNr. XXXX .2. Die BF war im Antragsjahr 2015 Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) sowie mit der BNr. römisch 40 .

Zudem war der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2015 auch Bewirtschafterin der XXXX , der XXXX und der XXXX . Für jede dieser Almen wurde eine Alm/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2015 abgegeben.Zudem war der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2015 auch Bewirtschafterin der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 . Für jede dieser Almen wurde eine Alm/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2015 abgegeben.

Auf die XXXX wurden nur Rinder (43 Stück) des Betriebes der Beschwerdeführerin als aufgetrieben gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte mittels Formblatt und ist am 10.06.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 29.05.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum wurde mit 01.10.2015 angegeben.Auf die römisch 40 wurden nur Rinder (43 Stück) des Betriebes der Beschwerdeführerin als aufgetrieben gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte mittels Formblatt und ist am 10.06.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 29.05.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum wurde mit 01.10.2015 angegeben.

Auf die XXXX wurden ebenfalls nur Rinder (61 Stück) des Betriebes der Beschwerdeführerin als aufgetrieben gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte gleichfalls mittels Formblatt und ist am 06.07.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 22.06.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum wurde mit 24.09.2015 angegeben.Auf die römisch 40 wurden ebenfalls nur Rinder (61 Stück) des Betriebes der Beschwerdeführerin als aufgetrieben gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte gleichfalls mittels Formblatt und ist am 06.07.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 22.06.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum wurde mit 24.09.2015 angegeben.

Auf die XXXX wurde der Auftrieb von 8 Rindern der Beschwerdeführerin sowie von 13 Rindern des Betriebes mit der BNr. XXXX (Hermann SCHRAGL) gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte mittels Formblatt und ist am 06.07.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 22.06.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum von dieser Alm wurde mit 24.09.2015 angegeben.Auf die römisch 40 wurde der Auftrieb von 8 Rindern der Beschwerdeführerin sowie von 13 Rindern des Betriebes mit der BNr. römisch 40 (Hermann SCHRAGL) gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte mittels Formblatt und ist am 06.07.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 22.06.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum von dieser Alm wurde mit 24.09.2015 angegeben.

3. Am 01.10.2015 fand auf den von der BF bewirtschafteten Almen eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden auch die Angaben zu den Alm/Weidemeldungen Rinder überprüft und unter anderem festgestellt, dass von der XXXX sechs Rinder (AT 169525518, AT 344816717, AT 386061519, AT 386086519, AT 770009519 und AT 770010719) bereits am 26.09.2015 abgetrieben worden waren. Eine Korrektur auf das tatsächliche Abtriebsdatum durch die Beschwerdeführerin erfolgte dabei jedoch nicht.3. Am 01.10.2015 fand auf den von der BF bewirtschafteten Almen eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden auch die Angaben zu den Alm/Weidemeldungen Rinder überprüft und unter anderem festgestellt, dass von der römisch 40 sechs Rinder (AT 169525518, AT 344816717, AT 386061519, AT 386086519, AT 770009519 und AT 770010719) bereits am 26.09.2015 abgetrieben worden waren. Eine Korrektur auf das tatsächliche Abtriebsdatum durch die Beschwerdeführerin erfolgte dabei jedoch nicht.

Auf die XXXX wurden 8 Rinder (AT 002230628, AT 002233928, AT 002235228,Auf die römisch 40 wurden 8 Rinder (AT 002230628, AT 002233928, AT 002235228,

AT 237723522, AT 237726822, AT 237727922, AT 237728122 und AT 237729222) am 24.09.2015 aufgetrieben. Bei den 8 Rindern handelt es sich um Tiere, die zuvor von 22.06.2015 bis 24.09.2015 auf der XXXX gealpt wurden. Das Tier mit der Ohrenmarkennummer AT 770006219 blieb laut Vor-Ort-Kontrolle von 22.06.2015 bis 03.10.2015 auf dieser Alm. Das ursprünglich gemeldete Abtriebsdatum (24.09.2015) für dieses Tier wurde von der Bewirtschafterin nicht auf das tatsächliche Abtriebsdatum korrigiert.AT 237723522, AT 237726822, AT 237727922, AT 237728122 und AT 237729222) am 24.09.2015 aufgetrieben. Bei den 8 Rindern handelt es sich um Tiere, die zuvor von 22.06.2015 bis 24.09.2015 auf der römisch 40 gealpt wurden. Das Tier mit der Ohrenmarkennummer AT 770006219 blieb laut Vor-Ort-Kontrolle von 22.06.2015 bis 03.10.2015 auf dieser Alm. Das ursprünglich gemeldete Abtriebsdatum (24.09.2015) für dieses Tier wurde von der Bewirtschafterin nicht auf das tatsächliche Abtriebsdatum korrigiert.

Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AMA vom 14.12.2015, AZ GB I/Abt.2/703947010, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

4. Auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin fand darüber hinaus am 09.10.2015 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,0811 ha festgestellt wurde.

Auch das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AMA vom 27.11.2015, AZ GB I/Abt.2/390158010, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat – offensichtlich auch dieses Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – auch zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

5. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929298010, wurde der BF auf der Grundlage von 53,16 zugewiesenen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2015 ein Betrag in Höhe von EUR XXXX gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR XXXX und auf die gekoppelte Stützung EUR XXXX .5. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929298010, wurde der BF auf der Grundlage von 53,16 zugewiesenen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2015 ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR römisch 40 auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR römisch 40 und auf die gekoppelte Stützung EUR römisch 40 .

Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, dass sowohl die fehlenden Korrekturen auf das jeweilige tatsächliche Abtriebsdatum als auch die fehlenden Alm/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank für den Auftrieb auf die XXXX dazu geführt hätten, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht hätten als ermittelt gewertet werden können. Daraus ableitend ergaben sich Abzüge bei der gekoppelten Stützung. Der Betrag für die gekoppelte Stützung für Kühe wurde um 8,16 % bzw. um einen Betrag in Höhe von EUR 248,00 gekürzt. Der Betrag für die gekoppelte Stützung für sonstige Rinder wurde um 100 % gekürzt.Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, dass sowohl die fehlenden Korrekturen auf das jeweilige tatsächliche Abtriebsdatum als auch die fehlenden Alm/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank für den Auftrieb auf die römisch 40 dazu geführt hätten, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht hätten als ermittelt gewertet werden können. Daraus ableitend ergaben sich Abzüge bei der gekoppelten Stützung. Der Betrag für die gekoppelte Stützung für Kühe wurde um 8,16 % bzw. um einen Betrag in Höhe von EUR 248,00 gekürzt. Der Betrag für die gekoppelte Stützung für sonstige Rinder wurde um 100 % gekürzt.

Der Bescheid der AMA wurde der Beschwerdeführerin am 25.05.2015 zugestellt.

6. Im Rahmen ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 16.06.2016 führte die BF im Wesentlichen aus, dass sie kein Verschulden an einer fehlerhaften Beantragung der Beihilfe treffe. Die Verhängung von Sanktionen sei gesetzwidrig und unverhältnismäßig. Im vorliegenden Bescheid sei ihr wegen der Vergabe der Fehlercodes 21306 bzw. 21304 eine Fläche mit einem Ausmaß von 7,8245 ha im Zuge einer Verwaltungskontrolle sanktioniert worden.

Zum Fehlercode 21306 sei anzumerken, dass die betroffenen Tiere zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am 02.10.2015 nicht mehr auf der Alm gewesen wären, da sie bereits am 26.09.2015 abgetrieben worden wären. Er sei der Auffassung gewesen, dass die Feststellung bei der Vor-Ort-Kontrolle, die innerhalb der 15-Tages-Meldefrist lag, die Meldung selbst ersetze.

Zum Fehlercode 21304 sei auszuführen, dass die betroffenen Tiere bereits 60 Tage auf einer anderen Alm gealpt worden wären. Bei dieser Alm sei die Beschwerdeführerin gleichfalls Bewirtschafterin und sie liege im selben Gemeindegebiet. Zudem habe auch keine Herdenvermischung stattgefunden.

Daher beantragte die Beschwerdeführerin die Anerkennung der fehlerhaften Alm/Weidemeldung als offensichtlichen Irrtum und die Zulassung der Berichtigung des Beihilfebescheides.

7. Aufgrund einer Angabe der Zahlungsansprüche mit vier Nachkommastellen wurden auf der Grundlage von 53,1641 Zahlungsansprüchen der Beschwerdeführerin mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175194010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. In dieser Entscheidung wurde keine Flächensanktion verfügt. Die im Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929298010, verfügten Sanktionen im Bereich der gekoppelten Stützung wurden ohne Änderungen übernommen.7. Aufgrund einer Angabe der Zahlungsansprüche mit vier Nachkommastellen wurden auf der Grundlage von 53,1641 Zahlungsansprüchen der Beschwerdeführerin mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175194010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. In dieser Entscheidung wurde keine Flächensanktion verfügt. Die im Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929298010, verfügten Sanktionen im Bereich der gekoppelten Stützung wurden ohne Änderungen übernommen.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 12.09.2016 zugestellt.

8. Am 19.09.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.

9. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 10.11.2017 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.04.2015 elektronisch einen MFA, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

1.2. Die Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der XXXX , der XXXX und der XXXX trieb auf diese Almen im Antragsjahr 2015 auf.1.2. Die Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 trieb auf diese Almen im Antragsjahr 2015 auf.

Auf die XXXX wurden nur 43 Rinder des Betriebes der Beschwerdeführerin als aufgetrieben gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte mittels Formblatt und ist am 10.06.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 29.05.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum wurde mit 01.10.2015 angegeben.Auf die römisch 40 wurden nur 43 Rinder des Betriebes der Beschwerdeführerin als aufgetrieben gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte mittels Formblatt und ist am 10.06.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 29.05.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum wurde mit 01.10.2015 angegeben.

Bei der XXXX wurden 61 aufgetriebene Rinder des Betriebes der Beschwerdeführerin gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte gleichfalls mittels Formblatt und ist am 06.07.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 22.06.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum wurde mit 24.09.2015 angegeben.Bei der römisch 40 wurden 61 aufgetriebene Rinder des Betriebes der Beschwerdeführerin gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte gleichfalls mittels Formblatt und ist am 06.07.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 22.06.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum wurde mit 24.09.2015 angegeben.

Auf die XXXX wurde der Auftrieb von 8 Rindern der Beschwerdeführerin sowie von 13 Rindern des Betriebes mit der BNr. XXXX (Hermann SCHRAGL) gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte mittels Formblatt und ist am 06.07.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 22.06.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum von dieser Alm wurde mit 24.09.2015 angegeben.Auf die römisch 40 wurde der Auftrieb von 8 Rindern der Beschwerdeführerin sowie von 13 Rindern des Betriebes mit der BNr. römisch 40 (Hermann SCHRAGL) gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte mittels Formblatt und ist am 06.07.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 22.06.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum von dieser Alm wurde mit 24.09.2015 angegeben.

1.3. Das Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 796 688 528 wäre laut ursprünglicher Alm/Weidemeldung Rinder von 22.06.2015 bis 24.09.2015 auf der XXXX gealpt gewesen. Am 20.08.2015 wurde für dieses Tier jedoch eine Verendungsmeldung mit Verendungsdatum 16.08.2015 erfasst, wobei vom Sachbearbeiter der Bezirksbauernkammer im System der Rinderdatenbank der Vermerk eingetragen wurde, dass das Rind vom Blitz erschlagen worden sei. In weiterer Folge wurde diesbezüglich keine Meldung Höherer Gewalt an die AMA durchgeführt.1.3. Das Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 796 688 528 wäre laut ursprünglicher Alm/Weidemeldung Rinder von 22.06.2015 bis 24.09.2015 auf der römisch 40 gealpt gewesen. Am 20.08.2015 wurde für dieses Tier jedoch eine Verendungsmeldung mit Verendungsdatum 16.08.2015 erfasst, wobei vom Sachbearbeiter der Bezirksbauernkammer im System der Rinderdatenbank der Vermerk eingetragen wurde, dass das Rind vom Blitz erschlagen worden sei. In weiterer Folge wurde diesbezüglich keine Meldung Höherer Gewalt an die AMA durchgeführt.

1.4. Das Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 796 977 528 wurde laut Meldung an die Rinderdatenbank erst am 26.06.2015 geboren. Das Muttertier, AT 531 333 118, hat sich zu diesem Zeitpunkt laut Alm/Weidemeldung Rinder auf der XXXX befunden. In weiterer Folge wurde am 25.08.2015 gemeldet, dass das Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 796 977 528 am 24.08.2015 abgegangen und auf den Betrieb von XXXX , BNr. XXXX , zugegangen ist. Das Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 796 977 528 alpte nur von 26.06.2015 bis 24.08.2015.1.4. Das Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 796 977 528 wurde laut Meldung an die Rinderdatenbank erst am 26.06.2015 geboren. Das Muttertier, AT 531 333 118, hat sich zu diesem Zeitpunkt laut Alm/Weidemeldung Rinder auf der römisch 40 befunden. In weiterer Folge wurde am 25.08.2015 gemeldet, dass das Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 796 977 528 am 24.08.2015 abgegangen und auf den Betrieb von römisch 40 , BNr. römisch 40 , zugegangen ist. Das Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 796 977 528 alpte nur von 26.06.2015 bis 24.08.2015.

1.5. Im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX am 01.10.2015 wurde festgestellt, dass sechs Rinder (AT 169525518, AT 344816717, AT 386061519, AT 386086519, AT 770009519 und AT 770010719) bereits am 26.09.2015 abgetrieben worden waren. Eine Korrektur auf das tatsächliche Abtriebsdatum durch die Beschwerdeführerin erfolgte dabei jedoch nicht.1.5. Im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 am 01.10.2015 wurde festgestellt, dass sechs Rinder (AT 169525518, AT 344816717, AT 386061519, AT 386086519, AT 770009519 und AT 770010719) bereits am 26.09.2015 abgetrieben worden waren. Eine Korrektur auf das tatsächliche Abtriebsdatum durch die Beschwerdeführerin erfolgte dabei jedoch nicht.

1.6. Hinsichtlich der XXXX wurde bei dieser Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, dass acht Rinder (AT 002230628, AT 002233928, AT 002235228, AT 237723522, AT 237726822, AT 237727922, AT 237728122 und AT 237729222) am 24.09.2015 aufgetrieben worden sind. Bei diesen acht Rindern handelt es sich um Tiere, die zuvor von 22.06.2015 bis 24.09.2015 auf der XXXX gealpt wurden.1.6. Hinsichtlich der römisch 40 wurde bei dieser Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, dass acht Rinder (AT 002230628, AT 002233928, AT 002235228, AT 237723522, AT 237726822, AT 237727922, AT 237728122 und AT 237729222) am 24.09.2015 aufgetrieben worden sind. Bei diesen acht Rindern handelt es sich um Tiere, die zuvor von 22.06.2015 bis 24.09.2015 auf der römisch 40 gealpt wurden.

1.7 Das Tier mit der Ohrenmarkennummer AT 770006219 blieb laut Vor-Ort-Kontrolle von 22.06.2015 bis 03.10.2015 auf der XXXX . Das ursprünglich gemeldete Abtriebsdatum (24.09.2015) für dieses Tier wurde von der Bewirtschafterin nicht auf das tatsächliche Abtriebsdatum korrigiert.1.7 Das Tier mit der Ohrenmarkennummer AT 770006219 blieb laut Vor-Ort-Kontrolle von 22.06.2015 bis 03.10.2015 auf der römisch 40 . Das ursprünglich gemeldete Abtriebsdatum (24.09.2015) für dieses Tier wurde von der Bewirtschafterin nicht auf das tatsächliche Abtriebsdatum korrigiert.

1.8 Auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin fand am 09.10.2015 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,0811 ha festgestellt wurde.

1.9. Weder im Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929298010 noch in der Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175194010, wurde eine Flächensanktion verfügt. Es wurden jedoch Abzüge im Bereich der gekoppelten Stützung vorgeschrieben, weil Meldeverstöße bei vier Kühen und bei 13 sonstigen Rindern festgestellt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens bzw. aus der Rinderdatenbank und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zum Anfechtungsgegenstand:

Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929298010, mit Bescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175194010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").

(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

[ ].

(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.

[ ]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Artikel 53

Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung

1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.

2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.

Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang römisch eins Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.

[ ].

4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest.

Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:

a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;

b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.

[ ]."

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.Gemäß Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, Amtsblatt L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760 aus 2000, - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:Gemäß Artikel 3, VO (EG) 1760 aus 2000, beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:Gemäß Artikel 7, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

­ Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

­ sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.

Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, vom 04.09.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25.05.2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, S. 19, lautet auszugsweise:Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, Amtsblatt L 235, vom 04.09.2001, S. 23 in der Fassung Beschluss der Kommission vom 25.05.2010, Amtsblatt L 127 vom 26.05.2010, S. 19, lautet auszugsweise:

"Artikel 1

Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.

Artikel 2

(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.

(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:

­ die Registriernummer des Weideplatzes

­ und für jedes Rind

­ die individuelle Kennnummer des Tieres;

­ die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;

­ das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;

­ den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.

(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.

(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.

[ ]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[ ].

18. "ermitteltes Tier":

a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [ ]."

"Artikel 15

Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln."

"Artikel 30

Berechnungsgrundlage

(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.

(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

[ ].

Artikel 31

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere oder in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.

(2) Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

[ ]."

Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch, gelten potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften als Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden."Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch, gelten potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften als Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014 lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen

[ ].

(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.

Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfeund/oder förderfähig sind.

[ ]."

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, lautet auszugsweise:

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f, (1) Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.

(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:

1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE

2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE

3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE

4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE

5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE

(3) Die gekoppelte Stützung beträgt

1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €

2. je sonstige RGVE 31 €.

(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13, (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Artikel 2, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.

(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung "Alm" angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.

(5) Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.

(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:

1. bei Kühen 124 714 RGVE

2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE

3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE

4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE"

Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 66/2010, lautet auszugsweise:Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2010,, lautet auszugsweise:

"Meldungen durch den Tierhalter

§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:Paragraph 6, (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,

4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, anderer Bewirtschafter enthalten sind.

Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.

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(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Absatz eins bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, bei der AMA einzubringen.

(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. An die Stelle der Einheitlichen Betriebsprämie traten die Basisprämie und mehrere ergänzende Zahlungen, insbesondere die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"). An die Stelle der an die Produktion gekoppelt gebliebenen Mutterkuhprämie trat eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen ("gekoppelte Stützung").

Wie bereits im Rahmen der Mutterkuhprämie kommt auch bei der gekoppelten Stützung ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung; vgl. Art. 21 Abs. 4 VO (EU) 809/2014. Dabei werden die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt; vgl. § 13 Abs. 2 – 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015.Wie bereits im Rahmen der Mutterkuhprämie kommt auch bei der gekoppelten Stützung ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung; vergleiche Artikel 21, Absatz 4, VO (EU) 809 aus 2014,. Dabei werden die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt; vergleiche Paragraph 13, Absatz 2, – 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015.

Wie bereits im Rahmen der Mutterkuhprämie stellt auch im Rahmen der gekoppelten Stützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung eine Förderungsvoraussetzung dar; vgl. Art. 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014 iVm § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bzw. für die Mutterkuhprämie Art. 117 VO (EG) 73/2009.Wie bereits im Rahmen der Mutterkuhprämie stellt auch im Rahmen der gekoppelten Stützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung eine Förderungsvoraussetzung dar; vergleiche Artikel 53, Absatz 4, VO (EU) 639 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 bzw. für die Mutterkuhprämie Artikel 117, VO (EG) 73 aus 2009,.

Werden Rinder auf Almen aufgetrieben, ist dieser Umstand gemäß Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG binnen 15 Tagen vom Bewirtschafter der Alm an die Rinderdatenbank zu melden. Die Meldung kann gemäß § 6 Abs. 5 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 postalisch oder online erfolgen. Für die Einhaltung der Frist ist gemäß Abs. 6 der Eingang maßgeblich.Werden Rinder auf Almen aufgetrieben, ist dieser Umstand gemäß Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG binnen 15 Tagen vom Bewirtschafter der Alm an die Rinderdatenbank zu melden. Die Meldung kann gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 postalisch oder online erfolgen. Für die Einhaltung der Frist ist gemäß Absatz 6, der Eingang maßgeblich.

In Zusammenhang mit der Gewährung der Mutterkuhprämie hatte sich der VwGH mit einem Fall zu beschäftigen, in dem – wie im vorliegenden Fall – Prämien für Tiere nicht gewährt wurden, für die die Alm-/Weidemeldung zu spät in der AMA eingelangt ist.

Mit Beschluss vom 10.10.2016, Ro 2014/17/0114, legte der VwGH dem EuGH diesbezüglich folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

"1. Steht Art 2 Abs 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, 2001/672/EG (im Folgenden: Entscheidung der Kommission), ABl L 235 vom 4. September 2001, S 23 in der Fassung des Beschlusses der Kommission vom 25. Mai 2010, 2010/300/EU, ABl L 127 vom 26. Mai 2010, S 19, einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie jener des § 6 Absatz 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl II Nr. 201/2008, die für die Einhaltung aller von dieser Bestimmung erfassten Fristen – und somit auch jener für die Meldung des Sommerweideauftriebs – den Eingang der entsprechenden Meldung als maßgeblich erklärt, entgegen?"1. Steht Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, 2001/672/EG (im Folgenden: Entscheidung der Kommission), ABl L 235 vom 4. September 2001, S 23 in der Fassung des Beschlusses der Kommission vom 25. Mai 2010, 2010/300/EU, ABl L 127 vom 26. Mai 2010, S 19, einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie jener des Paragraph 6, Absatz 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,, die für die Einhaltung aller von dieser Bestimmung erfassten Fristen – und somit auch jener für die Meldung des Sommerweideauftriebs – den Eingang der entsprechenden Meldung als maßgeblich erklärt, entgegen?

2. Welche Auswirkung hat Art 117 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19. Jänner 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl L 030 vom 31. Jänner 2009, S 16, auf die Prämienfähigkeit von Rindern, deren Auftrieb auf die Sommerweide verspätet im Sinn des Art 2 Abs 4 der Entscheidung der Kommission gemeldet wurde?2. Welche Auswirkung hat Artikel 117, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates vom 19. Jänner 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 030 vom 31. Jänner 2009, S 16, auf die Prämienfähigkeit von Rindern, deren Auftrieb auf die Sommerweide verspätet im Sinn des Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung der Kommission gemeldet wurde?

3. Sind in dem Fall, dass die verspätete Mitteilung des Auftriebs auf die Sommerweide gemäß Art 117 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr 73/2009 nicht zum Verlust der Prämienfähigkeit führt, wegen der verspäteten Meldung Sanktionen zu verhängen?"3. Sind in dem Fall, dass die verspätete Mitteilung des Auftriebs auf die Sommerweide gemäß Artikel 117, zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr 73 aus 2009, nicht zum Verlust der Prämienfähigkeit führt, wegen der verspäteten Meldung Sanktionen zu verhängen?"

Die angeführten Fragen stellen sich auch im vorliegenden Fall.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – bzw. das Verwaltungsgericht iVm § 17 VwGVG – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von den Gerichten zu entscheiden wären, selbst zu beurteilen oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach der Judikatur des VwGH kann eine Aussetzung erfolgen, wenn die betreffende Frage insbesondere auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – in einem gleich bzw. sogar ähnlich gelagerten Fall – bereits beim EuGH anhängig ist, da der EuGH ein Auslegungsmonopol innehat (VwGH vom 19.12.2000, 99/12/0286; Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 18).Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – bzw. das Verwaltungsgericht in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von den Gerichten zu entscheiden wären, selbst zu beurteilen oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach der Judikatur des VwGH kann eine Aussetzung erfolgen, wenn die betreffende Frage insbesondere auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – in einem gleich bzw. sogar ähnlich gelagerten Fall – bereits beim EuGH anhängig ist, da der EuGH ein Auslegungsmonopol innehat (VwGH vom 19.12.2000, 99/12/0286; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 18).

Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG für eine Aussetzung des Verfahrens vor, zumal die maßgebliche Rechtsfrage in einer erheblichen Anzahl an in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu lösen sein wird. Bereits in mehr als 100 Verfahren betreffend die Antragsjahre für die Einheitliche Betriebsprämie 2013 und 2014 war diese Rechtsfrage vor dem Verwaltungsgericht zu lösen.Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG für eine Aussetzung des Verfahrens vor, zumal die maßgebliche Rechtsfrage in einer erheblichen Anzahl an in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu lösen sein wird. Bereits in mehr als 100 Verfahren betreffend die Antragsjahre für die Einheitliche Betriebsprämie 2013 und 2014 war diese Rechtsfrage vor dem Verwaltungsgericht zu lösen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Almmeldung, Aussetzung, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Einlangen, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS,
Mehrfachantrag-Flächen, Meldefehler, Meldepflicht, Mutterkuhprämie,
ordentliche Revision, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Rinderdatenbank, Rinderprämie,
Verschulden, verspätete Meldung, Verspätung,
Vorabentscheidungsersuchen, Vorfrage, VwGH, Weidemeldung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2176016.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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