Entscheidungsdatum
30.11.2017Norm
B-VG Art.131Spruch
W101 2125902-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX gegen den Bescheid der Landepolizeidirektion Wien vom 30.01.2016, Zl. P 7/263610/2015 (P 1921/15), betreffend Dolmetschergebühren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 gegen den Bescheid der Landepolizeidirektion Wien vom 30.01.2016, Zl. P 7/263610/2015 (P 1921/15), betreffend Dolmetschergebühren beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Rechtssache Zl. Ro 2016/16/0008 ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Rechtssache Zl. Ro 2016/16/0008 ausgesetzt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid vom 24.07.2015 setzte die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Dolmetscher am 25.01.2015 zustehenden Gebühren iHv € 229,50 fest.
Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 11.08.2015 per E-Mail eine Vorstellung.
Daraufhin leitete die belangte Behörde – laut Aktenvermerk vom 25.08.2015 – innerhalb der in § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist von zwei Wochen rechtzeitig ein Ermittlungsverfahren ein.Daraufhin leitete die belangte Behörde – laut Aktenvermerk vom 25.08.2015 – innerhalb der in Paragraph 57, Absatz 3, AVG normierten Frist von zwei Wochen rechtzeitig ein Ermittlungsverfahren ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2016 waren die im o.a. Mandatsbescheid zugesprochenen Gebühren iHv € 229,50 bestätigt worden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, welche die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien vorlegte.
In der Folge leitete das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 29.04.2016 die Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht weiter. Dabei verwies das Verwaltungsgericht Wien auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015, Zl. W208 2104479-1/7E, worin das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht hatte. Dieses sei zuständig, da der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in Vollziehung der StPO bzw. in Ausübung der Kriminalpolizei bzw. Fremdenpolizei in unmittelbarer Bundesverwaltung herangezogen und der angefochtene Kostenbestimmungsbescheid somit durch eine Bundesbehörde erlassen worden sei.In der Folge leitete das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 29.04.2016 die Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht weiter. Dabei verwies das Verwaltungsgericht Wien auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015, Zl. W208 2104479-1/7E, worin das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht hatte. Dieses sei zuständig, da der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in Vollziehung der StPO bzw. in Ausübung der Kriminalpolizei bzw. Fremdenpolizei in unmittelbarer Bundesverwaltung herangezogen und der angefochtene Kostenbestimmungsbescheid somit durch eine Bundesbehörde erlassen worden sei.
Gegen das o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015 wurde das Rechtsmittel der Revision erhoben. Diese Revision ist unter der Zl. Ro 2016/16/0008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu § 34, S 360).Bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu Paragraph 34,, S 360).
2. § 34 Abs. 3 VwGVG lautet:2. Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG lautet:
"Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130"Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130
Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennAbsatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß
§ 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen."Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen."
3. Im gegenständlichen Fall liegen diese Voraussetzungen vor:
Wie oben dargestellt, ist beim Verwaltungsgerichtshof mit dem Verfahren Zl. Ro 2016/16/0008 eine Rechtssache anhängig, in der dieselben Rechtsfragen zu lösen sind. Wenn man die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für den gegenständlichen Fall ebenso bejaht, bleibt als entscheidungsrelevante Rechtsfrage offen, ob die Belehrung des Beschuldigten und des Zeugen zwingend im Rahmen derselben Vernehmung
stattzufinden hat, sodass eine solche Vernehmung iSd § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG als Einheit zu interpretieren ist. Schließlich fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die diese Rechtsfragen beantworten.stattzufinden hat, sodass eine solche Vernehmung iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG als Einheit zu interpretieren ist. Schließlich fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die diese Rechtsfragen beantworten.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis:
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG weder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig. Er kann erst gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG weder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch gemäß Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig. Er kann erst gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
Schlagworte
Aussetzung, Beschuldigter, Bundesverwaltungsgericht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2125902.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018