TE Bvwg Beschluss 2017/11/30 W101 2125902-1

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Entscheidungsdatum

30.11.2017

Norm

B-VG Art.131
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §34 Abs3
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W101 2125902-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX gegen den Bescheid der Landepolizeidirektion Wien vom 30.01.2016, Zl. P 7/263610/2015 (P 1921/15), betreffend Dolmetschergebühren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 gegen den Bescheid der Landepolizeidirektion Wien vom 30.01.2016, Zl. P 7/263610/2015 (P 1921/15), betreffend Dolmetschergebühren beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Rechtssache Zl. Ro 2016/16/0008 ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Rechtssache Zl. Ro 2016/16/0008 ausgesetzt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 24.07.2015 setzte die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Dolmetscher am 25.01.2015 zustehenden Gebühren iHv € 229,50 fest.

Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 11.08.2015 per E-Mail eine Vorstellung.

Daraufhin leitete die belangte Behörde – laut Aktenvermerk vom 25.08.2015 – innerhalb der in § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist von zwei Wochen rechtzeitig ein Ermittlungsverfahren ein.Daraufhin leitete die belangte Behörde – laut Aktenvermerk vom 25.08.2015 – innerhalb der in Paragraph 57, Absatz 3, AVG normierten Frist von zwei Wochen rechtzeitig ein Ermittlungsverfahren ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2016 waren die im o.a. Mandatsbescheid zugesprochenen Gebühren iHv € 229,50 bestätigt worden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, welche die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien vorlegte.

In der Folge leitete das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 29.04.2016 die Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht weiter. Dabei verwies das Verwaltungsgericht Wien auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015, Zl. W208 2104479-1/7E, worin das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht hatte. Dieses sei zuständig, da der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in Vollziehung der StPO bzw. in Ausübung der Kriminalpolizei bzw. Fremdenpolizei in unmittelbarer Bundesverwaltung herangezogen und der angefochtene Kostenbestimmungsbescheid somit durch eine Bundesbehörde erlassen worden sei.In der Folge leitete das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 29.04.2016 die Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht weiter. Dabei verwies das Verwaltungsgericht Wien auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015, Zl. W208 2104479-1/7E, worin das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht hatte. Dieses sei zuständig, da der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in Vollziehung der StPO bzw. in Ausübung der Kriminalpolizei bzw. Fremdenpolizei in unmittelbarer Bundesverwaltung herangezogen und der angefochtene Kostenbestimmungsbescheid somit durch eine Bundesbehörde erlassen worden sei.

Gegen das o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015 wurde das Rechtsmittel der Revision erhoben. Diese Revision ist unter der Zl. Ro 2016/16/0008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu § 34, S 360).Bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu Paragraph 34,, S 360).

2. § 34 Abs. 3 VwGVG lautet:2. Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG lautet:

"Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130"Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130

Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennAbsatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß

§ 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen."Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen."

3. Im gegenständlichen Fall liegen diese Voraussetzungen vor:

Wie oben dargestellt, ist beim Verwaltungsgerichtshof mit dem Verfahren Zl. Ro 2016/16/0008 eine Rechtssache anhängig, in der dieselben Rechtsfragen zu lösen sind. Wenn man die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für den gegenständlichen Fall ebenso bejaht, bleibt als entscheidungsrelevante Rechtsfrage offen, ob die Belehrung des Beschuldigten und des Zeugen zwingend im Rahmen derselben Vernehmung

stattzufinden hat, sodass eine solche Vernehmung iSd § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG als Einheit zu interpretieren ist. Schließlich fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die diese Rechtsfragen beantworten.stattzufinden hat, sodass eine solche Vernehmung iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG als Einheit zu interpretieren ist. Schließlich fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die diese Rechtsfragen beantworten.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis:

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG weder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig. Er kann erst gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG weder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch gemäß Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig. Er kann erst gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Schlagworte

Aussetzung, Beschuldigter, Bundesverwaltungsgericht,
Dolmetschgebühren, Landesverwaltungsgericht, Vernehmung,
Verwaltungsgerichtshof, Zeugenbeweis, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2125902.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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