RS Vwgh 2004/3/24 2004/04/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Entziehung der Gewerbeberechtigung dient nicht Strafzwecken, sondern stellt eine administrative Maßnahme dar, die den Zweck verfolgt, das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner von Gewerbetreibenden in die Zuverlässigkeit der Gewerbeausübung zu sichern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040031.X03

Im RIS seit

14.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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