RS Vfgh 2007/9/27 WI-1/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art99
B-VG Art141 Abs3 / Volksbefragung
Nö GdO 1973 §16, §16a, §16b, §63 ff, §66
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung des Ergebnisses einer auf Grund eines Landesgesetzes durchgeführten Gemeindevolksbefragung als verspätet; Zulässigkeit einer derartigen Anfechtung - in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - nur innerhalb des für vergleichbare Eingaben an den Verfassungsgerichtshof vorgesehenen zeitlichen Rahmens

Rechtssatz

Zurückweisung der Anfechtung des Ergebnisses der auf Grund der Nö GdO 1973 am 19.03.06 in der Stadtgemeinde Haag durchgeführten Volksbefragung als verspätet.

Die Eingabe ist ausdrücklich und (trotz der missverständlichen Antragsformulierung auch) der Sache nach eine Anfechtung des Ergebnisses einer - landesgesetzlich geregelten - Volksbefragung iSd Art141 Abs3 B-VG.

Kundmachung des Ergebnisses der Volksbefragung am 21.03.06 entsprechend §66 Abs1 Nö GdO 1973. Postaufgabe der Anfechtung am 22.05.06, also mehr als acht Wochen später. Die Anfechtung wurde somit auch nicht in der für Bescheidbeschwerden vorgesehenen Frist eingebracht.

Auch wenn eine ausdrückliche gesetzliche Festsetzung einer Frist für die Einbringung der Anfechtung des Ergebnisses einer auf Grund eines Landesgesetzes durchgeführten Volksbefragung nicht vorliegt, ist eine solche Anfechtung nicht zeitlich unbegrenzt möglich (vgl VfSlg 15816/2000). Dies zum einen deshalb, weil es zu erheblicher Rechtsunsicherheit führte, wenn eine solche Anfechtung ohne jede zeitliche Begrenzung möglich wäre, was im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Ergebnisses derartiger direkt-demokratischer Vorgänge, ähnlich wie bei Wahlen, sowohl unter rechtsstaatlichen als auch unter demokratischen Aspekten unerträglich erschiene. Zum anderen wird auch aus dem Art141 B-VG selbst (she vor allem dessen Abs3 zweiter Satz) deutlich, dass dieser Bestimmung das Konzept einer zeitlich begrenzten Anfechtungsmöglichkeit auch des Ergebnisses direkt-demokratischer Vorgänge zu Grunde liegt. Unter Berücksichtigung dessen ist aber in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung davon auszugehen, dass eine derartige Anfechtung nur innerhalb jenes zeitlichen Rahmens zulässig ist, der für vergleichbare Eingaben an den Verfassungsgerichtshof vorgesehen ist. Dieser zeitliche Rahmen wurde aber hier nicht gewahrt.Auch wenn eine ausdrückliche gesetzliche Festsetzung einer Frist für die Einbringung der Anfechtung des Ergebnisses einer auf Grund eines Landesgesetzes durchgeführten Volksbefragung nicht vorliegt, ist eine solche Anfechtung nicht zeitlich unbegrenzt möglich vergleiche VfSlg 15816/2000). Dies zum einen deshalb, weil es zu erheblicher Rechtsunsicherheit führte, wenn eine solche Anfechtung ohne jede zeitliche Begrenzung möglich wäre, was im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Ergebnisses derartiger direkt-demokratischer Vorgänge, ähnlich wie bei Wahlen, sowohl unter rechtsstaatlichen als auch unter demokratischen Aspekten unerträglich erschiene. Zum anderen wird auch aus dem Art141 B-VG selbst (she vor allem dessen Abs3 zweiter Satz) deutlich, dass dieser Bestimmung das Konzept einer zeitlich begrenzten Anfechtungsmöglichkeit auch des Ergebnisses direkt-demokratischer Vorgänge zu Grunde liegt. Unter Berücksichtigung dessen ist aber in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung davon auszugehen, dass eine derartige Anfechtung nur innerhalb jenes zeitlichen Rahmens zulässig ist, der für vergleichbare Eingaben an den Verfassungsgerichtshof vorgesehen ist. Dieser zeitliche Rahmen wurde aber hier nicht gewahrt.

Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Behandlung des Initiativantrages an den Einschreiter gem §16b Abs3 Nö GdO 1973 im vorliegenden Verfahren ohne Belang.

Entscheidungstexte

  • W I-1/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.2007 W I-1/06

Schlagworte

Volksbefragung, Initiativrecht, Gemeinderecht, Landesverfassung, Auslegung Verfassungs-, VfGH / Fristen, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:WI1.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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