RS Vwgh 2004/3/24 2004/04/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71;
AVG §72;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §17 Abs4;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer meint, er habe vom Zustellvorgang (unter anderem) wegen der Praxis seines Vermieters, die für den Beschwerdeführer bestimmte Post an für diesen nicht ersichtlichen bzw. ihm nicht zugänglichen Stellen zu deponieren, nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt. Eine Schilderung der "Umstände", in denen sich der Beschwerdeführer seinerzeit befunden hat, ist nicht ausreichend. Es kommt nämlich nicht auf persönliche Umstände des Beschwerdeführers an, sondern ausschließlich darauf, ob er im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Aus diesem Grunde zeigt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die Behandlung der für ihn einlangenden Post durch seinen Vermieter keinen Umstand auf, der die Unwirksamkeit der durch Hinterlegung bewirkten Zustellung hätte herbeiführen können. Die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges hängt nicht davon ab, dass dieser dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelangt. Weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen hat Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung (vgl. § 17 Abs. 4 ZustG). Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß den §§ 71 und 72 AVG liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040033.X02

Im RIS seit

30.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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