Entscheidungsdatum
01.12.2017Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W219 2017000-1/28E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter in der Beschwerdesache der XXXX, vertreten durch KAUFMANN & LAUSEGGER Rechtsanwalts KG, Mariahilfer Straße 20, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 29.09.2014, GZ V KOS 020/14, PA 3335-2014, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter in der Beschwerdesache der römisch 40 , vertreten durch KAUFMANN & LAUSEGGER Rechtsanwalts KG, Mariahilfer Straße 20, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 29.09.2014, GZ römisch fünf KOS 020/14, PA 3335-2014, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid vom 29.09.2014 stellte der Vorstand der E-Control (die belangte Behörde) von Amts wegen gemäß § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 174/2013, iVm § 48 ElWOG 2010 für die beschwerdeführende Gesellschaft den Kostenanpassungsfaktor mit 1,25 % (Spruchpunkt 1.), die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 51 Abs. 2 ElWOG 2010 für das Jahr 2015 (Spruchpunkt 2.), die Kosten für Netzverluste für das Jahr 2015 (Spruchpunkt 3.), das der Entgeltermittlung für die Netznutzung und Netzverluste zu Grunde zu legende Mengengerüst (Spruchpunkt 4.) und die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz sowie für zusätzliche vorgelagerte Netzkosten (Spruchpunkt 5.) fest. Sie wies die "von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge" ab (Spruchpunkt 6.).Mit dem bekämpften Bescheid vom 29.09.2014 stellte der Vorstand der E-Control (die belangte Behörde) von Amts wegen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 48, ElWOG 2010 für die beschwerdeführende Gesellschaft den Kostenanpassungsfaktor mit 1,25 % (Spruchpunkt 1.), die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß Paragraph 51, Absatz 2, ElWOG 2010 für das Jahr 2015 (Spruchpunkt 2.), die Kosten für Netzverluste für das Jahr 2015 (Spruchpunkt 3.), das der Entgeltermittlung für die Netznutzung und Netzverluste zu Grunde zu legende Mengengerüst (Spruchpunkt 4.) und die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz sowie für zusätzliche vorgelagerte Netzkosten (Spruchpunkt 5.) fest. Sie wies die "von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge" ab (Spruchpunkt 6.).
Dagegen erhob die beschwerdeführende Gesellschaft mit Eingabe vom 03.11.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 16.03.2016 der Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos auf.
Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 23.11.2016, Zl. Ro 2016/04/0013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zog die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schriftsatz vom 30.11.2017 die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Mit ihrer Eingabe vom 30.11.2017 verzichtete die beschwerdeführende Gesellschaft auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.07.2013/2013/07/0106) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 25.07.2013/2013/07/0106) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Feststellungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W219.2017000.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018