TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/1 W214 2153478-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2017
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Entscheidungsdatum

01.12.2017

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6b
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Spruch

W214 2153478-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA XXXX , gegen den Berichtigungsbescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 28.08.2017, Zl. Jv 1595/15a-33 (458 Rev 1769/17p) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Berichtigungsbescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 28.08.2017, Zl. Jv 1595/15a-33 (458 Rev 1769/17p) zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 29.06.2015, Zl. 8 E 2780/14 t-42, verhängte das Bezirksgericht XXXX über die nunmehrige Beschwerdeführerin im Rahmen einer Unterlassungsexekution wegen Zuwiderhandelns gegen einen Exekutionstitel aufgrund des Verstoßes am 25.06.2015 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,--.1. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 29.06.2015, Zl. 8 E 2780/14 t-42, verhängte das Bezirksgericht römisch 40 über die nunmehrige Beschwerdeführerin im Rahmen einer Unterlassungsexekution wegen Zuwiderhandelns gegen einen Exekutionstitel aufgrund des Verstoßes am 25.06.2015 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,--.

2. Im Verfahren zur Einbringung der genannten Geldstrafe wurde die Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 24.07.2015 aufgefordert, die verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,-- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 60.008,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen, wogegen die Beschwerdeführerin Vorstellung erhob.2. Im Verfahren zur Einbringung der genannten Geldstrafe wurde die Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 24.07.2015 aufgefordert, die verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,-- und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 60.008,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen, wogegen die Beschwerdeführerin Vorstellung erhob.

3. Mit dem Bescheid vom 14.08.2015 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2016, Zl. W214 2114908-1/3E, Folge gegeben und der Bescheid wegen Unzuständigkeit durch Außerkrafttretens mangels rechtzeitig veranlasster Ermittlungsschritte aufgehoben.

4. In der Folge erließ die belangte Behörde am 28.02.2017 einen Bescheid, in dem die Beschwerdeführerin zur Zahlung der verhängten Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,-- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 60.008,--, binnen vierzehn Tagen aufgefordert wurde.4. In der Folge erließ die belangte Behörde am 28.02.2017 einen Bescheid, in dem die Beschwerdeführerin zur Zahlung der verhängten Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,-- und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 60.008,--, binnen vierzehn Tagen aufgefordert wurde.

5. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, welche mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2017, Zl. W214 2153478-1/3E, als unbegründet abgewiesen wurde.

6. Mit Bescheid vom 28.08.2017 berichtigte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 28.02.107 dahingehend, dass Name und Adresse der Beschwerdeführerin statt der direkten Anrede "Sie" in den Spruch eingefügt wurden. Es ist ersichtlich, dass der Bescheid dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin als Vertreter der - namentlich genannten - Beschwerdeführerin zugestellt wurde. In der Rechtmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht hingewiesen.

7. Mit Schreiben vom 25.09.2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid, in der sie wie bereits zuvor im Verfahren ausführte und inhaltliche Verfahrensmängel aufgriff.

8. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19.10.2017 samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.1.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Behebung:

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.2. Gemäß § 6b Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind - soweit nichts anderes vorgesehen ist - für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden.3.2.2. Gemäß Paragraph 6 b, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind - soweit nichts anderes vorgesehen ist - für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden.

Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Zur Berichtigung im besagten Sinn ist grundsätzlich die Behörde zuständig, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Zur Berichtigung im besagten Sinn ist grundsätzlich die Behörde zuständig, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat.

Die Erlassung (vgl VwGH 20. 11. 1990, 90/18/0155) eines Berichtigungsbescheides durch die erstinstanzliche Behörde ist jedoch nur so lange zulässig und wirksam, als der zu berichtigende Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört (VwGH 28.02.1989, 88/04/0217; 21.02.1995, 95/07/0010). Die Gegenstandslosigkeit eines Berichtigungsbescheides, der einen rechtlich nicht mehr existenten Bescheid berichtigen will, folgt aus der rechtlichen Verschmelzung von berichtigendem und berichtigtem Bescheid (vgl. VwGH 21.02.1995, 95/07/0010) bzw. daraus, dass der Berichtigungsbescheid mit dem zu berichtigenden Bescheid eine Einheit bildet (bilden würde) und daher nur mit diesem zusammen bestehen kann. Wurde der ursprüngliche (erstinstanzliche) Bescheid hingegen durch den Rechtsmittelbescheid ersetzt (vgl. VwGH 28.02.1989, 88/04/0217), so ist dessen Berichtigung nicht mehr möglich (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 59).Die Erlassung vergleiche VwGH 20. 11. 1990, 90/18/0155) eines Berichtigungsbescheides durch die erstinstanzliche Behörde ist jedoch nur so lange zulässig und wirksam, als der zu berichtigende Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört (VwGH 28.02.1989, 88/04/0217; 21.02.1995, 95/07/0010). Die Gegenstandslosigkeit eines Berichtigungsbescheides, der einen rechtlich nicht mehr existenten Bescheid berichtigen will, folgt aus der rechtlichen Verschmelzung von berichtigendem und berichtigtem Bescheid vergleiche VwGH 21.02.1995, 95/07/0010) bzw. daraus, dass der Berichtigungsbescheid mit dem zu berichtigenden Bescheid eine Einheit bildet (bilden würde) und daher nur mit diesem zusammen bestehen kann. Wurde der ursprüngliche (erstinstanzliche) Bescheid hingegen durch den Rechtsmittelbescheid ersetzt vergleiche VwGH 28.02.1989, 88/04/0217), so ist dessen Berichtigung nicht mehr möglich vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rz 59).

3.2.3. Steht für das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung fest, dass der Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen wurde und der in Beschwerde gezogene Abspruch der maßgeblichen Sach- und Rechtslage entspricht, dann hat es die gleiche Entscheidung in der Verwaltungssache zu treffen wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rz 61).3.2.3. Steht für das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung fest, dass der Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen wurde und der in Beschwerde gezogene Abspruch der maßgeblichen Sach- und Rechtslage entspricht, dann hat es die gleiche Entscheidung in der Verwaltungssache zu treffen wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rz 61).

Eine solche Entscheidung kann rechtstechnisch dadurch erfolgen, dass das Verwaltungsgericht in seinem Spruch lediglich die Beschwerde als unbegründet "abweist", ohne die Verwaltungssache ausdrücklich zu erledigen (vgl. zB. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0004; 24.09.2015, Ra 2015/02/0132; 28.01.2016, Ra 2015/07/0070). Mit einem derartigen Ausspruch erlässt das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; VfGH 11.06.2015, E 1286/2014; OGH 24.11.2015, 1 Ob 127/15 f; vgl auch VfGH 06.06.2014, B 320/2014). Eine derartige Entscheidung – wie auch eine "Maßgabebestätigung" (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052) – tritt an die Stelle des in Beschwerde gezogenen Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 22.11.2016, Ra 2016/03/0083), der damit seine selbständige Existenz verliert. Er "lebt" nur insofern weiter, als sein Inhalt kraft Rezeption durch das Verwaltungsgericht zur Bestimmung der normativen Aussage des Erkenntnisses heranzuziehen ist (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rz 62).Eine solche Entscheidung kann rechtstechnisch dadurch erfolgen, dass das Verwaltungsgericht in seinem Spruch lediglich die Beschwerde als unbegründet "abweist", ohne die Verwaltungssache ausdrücklich zu erledigen vergleiche zB. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0004; 24.09.2015, Ra 2015/02/0132; 28.01.2016, Ra 2015/07/0070). Mit einem derartigen Ausspruch erlässt das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; VfGH 11.06.2015, E 1286 aus 2014,; OGH 24.11.2015, 1 Ob 127/15 f; vergleiche auch VfGH 06.06.2014, B 320 aus 2014,). Eine derartige Entscheidung – wie auch eine "Maßgabebestätigung" vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052) – tritt an die Stelle des in Beschwerde gezogenen Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 22.11.2016, Ra 2016/03/0083), der damit seine selbständige Existenz verliert. Er "lebt" nur insofern weiter, als sein Inhalt kraft Rezeption durch das Verwaltungsgericht zur Bestimmung der normativen Aussage des Erkenntnisses heranzuziehen ist vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rz 62).

3.2.4. Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 29.05.2017, Zl. W214 2153478-1/3E bestätigt, indem die Beschwerde abgewiesen wurde. Im Sinne der oben genannten Ausführungen ist der Bescheid damit in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts "aufgegangen". In der Folge war der Bescheid der belangten Behörde als solcher nicht mehr rechtlich existent, weshalb die belangte Behörde nicht mehr zur Berichtigung ihres Bescheides vom 28.02.2017 zuständig war.

3.2.5. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht auch keinen Grund sieht, eine Berichtigung des eigenen abweisenden Erkenntnisses vom 29.05.2017, Zl. W214 2153478-1/3E, vorzunehmen, zumal im gegenständlichen Erkenntnis klar aus dem Spruch hervorgeht, welcher Bescheid inhaltlich bestätigt wird und dass die Entscheidung an die namentlich genannte Beschwerdeführerin gerichtet war.

3.2.6. Der angefochtene Bescheid wurde von einer unzuständigen Behörde erlassen, weshalb ihm eine amtswegig wahrzunehmende Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet und er ersatzlos zu beheben war.3.2.6. Der angefochtene Bescheid wurde von einer unzuständigen Behörde erlassen, weshalb ihm eine amtswegig wahrzunehmende Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet und er ersatzlos zu beheben war.

3.2.7. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 GRC eine Verhandlung erforderlich sein soll.3.2.7. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, GRC eine Verhandlung erforderlich sein soll.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage unverändert übertragbar.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

belangte Behörde, Bescheidberichtigung, Bundesverwaltungsgericht,
ersatzlose Behebung, rechtliche Existenz, Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2153478.2.00

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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