TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/1 W179 2159679-1

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Veröffentlicht am 01.12.2017
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Entscheidungsdatum

01.12.2017

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs4
FMGebO §48 Abs5
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BSVG § 141 heute
  2. BSVG § 141 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025
  3. BSVG § 141 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. BSVG § 141 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. BSVG § 141 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. BSVG § 141 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  7. BSVG § 141 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  10. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  11. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  12. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  13. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  14. BSVG § 141 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  15. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  16. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  18. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  19. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  20. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  21. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 141 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  23. BSVG § 141 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. BSVG § 141 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. GSVG § 150 heute
  2. GSVG § 150 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025
  3. GSVG § 150 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. GSVG § 150 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. GSVG § 150 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. GSVG § 150 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  7. GSVG § 150 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. GSVG § 150 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. GSVG § 150 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  10. GSVG § 150 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. GSVG § 150 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. GSVG § 150 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  13. GSVG § 150 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  14. GSVG § 150 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  15. GSVG § 150 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. GSVG § 150 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  17. GSVG § 150 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. RGG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch

W179 2159679-1/ 2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab, weil das maßgebliche Haushaltseinkommen trotz Abzuges der außergewöhnlichen Belastungen laut Einkommensteuerbescheid und der Miete inklusive Betriebskosten über den vorgesehenen Richtsatz für eine Befreiung liege.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich das vorliegende Rechtsmittel mit der Bitte um Erledigung im Sinne des Beschwerdeführers.

3. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer machte mit seinem Antrag einen XXXX-Personenhaushalt sowie als Anspruchsgrundlage den Bezug von

XXXX oder einer vergleichbaren Leistung geltend. Der Beschwerdeführer bezieht jeden Monat sowohl eine XXXX als auch XXXX, XXXX bezieht einen monatlichen Lohn.römisch 40 oder einer vergleichbaren Leistung geltend. Der Beschwerdeführer bezieht jeden Monat sowohl eine römisch 40 als auch römisch 40 , römisch 40 bezieht einen monatlichen Lohn.

2. Die belangte Behörde berechnete auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen die Summe der monatlichen gemeinsamen Einkünfte der XXXX Haushaltsmitglieder mit € XXXX, wogegen sich der Beschwerdeführer weder im Zuge seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme noch in seiner Beschwerde wendet. (Den belegten Bezug des XXXX wertete die belangte Behörde – nicht – als Einkommen.)2. Die belangte Behörde berechnete auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen die Summe der monatlichen gemeinsamen Einkünfte der römisch 40 Haushaltsmitglieder mit € römisch 40 , wogegen sich der Beschwerdeführer weder im Zuge seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme noch in seiner Beschwerde wendet. (Den belegten Bezug des römisch 40 wertete die belangte Behörde – nicht – als Einkommen.)

3. Von der genannten Summe der gemeinsamen Einkünfte zog die belangte Behörde die mit Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen von einem Finanzamt (wegen XXXX) anerkannten außerordentlichen Belastungen in monatlicher Höhe von € XXXX, sowie den mit Monatsvorschreibung belegten Hauptmietzins inklusive Betriebskosten in Höhe von monatlich € XXXX ab. (Die im Einkommensteuerbescheid als außergewöhnliche Belastungen ausgewiesenen jährlichen Aufwendungen in Höhe von € XXXX brachte die belangte Behörde nicht in Abzug, weil im selben Bescheid der diesbezügliche Selbstbehalt in gleicher Höhe festgesetzt wurde.) Die Beschwerde wendet sich nicht gegen Höhe und Art der dargestellten Abzüge.3. Von der genannten Summe der gemeinsamen Einkünfte zog die belangte Behörde die mit Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen von einem Finanzamt (wegen römisch 40 ) anerkannten außerordentlichen Belastungen in monatlicher Höhe von € römisch 40 , sowie den mit Monatsvorschreibung belegten Hauptmietzins inklusive Betriebskosten in Höhe von monatlich € römisch 40 ab. (Die im Einkommensteuerbescheid als außergewöhnliche Belastungen ausgewiesenen jährlichen Aufwendungen in Höhe von € römisch 40 brachte die belangte Behörde nicht in Abzug, weil im selben Bescheid der diesbezügliche Selbstbehalt in gleicher Höhe festgesetzt wurde.) Die Beschwerde wendet sich nicht gegen Höhe und Art der dargestellten Abzüge.

4. Auf dem Boden des bisher Festgestellten kommt die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines Richtsatzes für XXXX Haushaltsmitglieder im Jahre XXXX in Höhe von € XXXX zu einer Richtsatzüberschreitung von monatlich € XXXX, wogegen sich die Beschwerde wiederum nicht (explizit) wendet.4. Auf dem Boden des bisher Festgestellten kommt die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines Richtsatzes für römisch 40 Haushaltsmitglieder im Jahre römisch 40 in Höhe von € römisch 40 zu einer Richtsatzüberschreitung von monatlich € römisch 40 , wogegen sich die Beschwerde wiederum nicht (explizit) wendet.

5. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung (XXXX) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von – 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung (römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von – 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.

3.1 Rechtsnormen:

Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins, (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) ( )Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) ( )

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen ( )Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen ( )

(2) ( )

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).

(2) bis (5) ( )

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. (3) bisParagraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. (3) bis

(5) ( )."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise):

"ABSCHNITT XI"ABSCHNITT römisch elf

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.
Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6.
Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)

Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) ( )Paragraph 50, (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) ( )

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. ( )"Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. ( )"

3.2 Zu A) Beschwerde:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich, wie dargestellt, nicht gegen die behördlichen Feststellungen zum monatlichen Haushaltsnettoeinkommen und ist auch hiergerichtlich nicht ersichtlich, inwieweit diese nicht stimmen würden:

So hat die belangte Behörde ausweislich § 48 Abs 4 Rundfunkgebührengesetz das Pflegegeld richtigerweise nicht zum Einkommen des Beschwerdeführers hinzu gezählt. Auch liegt die belangte Behörde in ihrer Bewertung, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Aufwendungen nicht in Abzug zu bringen, nach § 34 Abs 1 Z 3 u Abs 4 EStG richtig, weil diese ausgewiesenen Belastungen nicht den Selbstbehalt übersteigen. Die anderen anerkannten jährlichen außerordentlichen Belastungen wurden auf ein einzelnes Kalendermonat (Division durch zwölf) umgerechnet und von den Einkünften korrekterweise subtrahiert. Zudem hat die zuständige Behörde den nachgewiesen Mietzins inklusive Betriebskosten zur Gänze als Abzugsposten anerkannt.So hat die belangte Behörde ausweislich Paragraph 48, Absatz 4, Rundfunkgebührengesetz das Pflegegeld richtigerweise nicht zum Einkommen des Beschwerdeführers hinzu gezählt. Auch liegt die belangte Behörde in ihrer Bewertung, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Aufwendungen nicht in Abzug zu bringen, nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, u Absatz 4, EStG richtig, weil diese ausgewiesenen Belastungen nicht den Selbstbehalt übersteigen. Die anderen anerkannten jährlichen außerordentlichen Belastungen wurden auf ein einzelnes Kalendermonat (Division durch zwölf) umgerechnet und von den Einkünften korrekterweise subtrahiert. Zudem hat die zuständige Behörde den nachgewiesen Mietzins inklusive Betriebskosten zur Gänze als Abzugsposten anerkannt.

Der Sachverhalt ist unstrittig und nach Ansicht des erkennenden Gerichtes richtig festgesetzt. Zudem führt der Rechtsmittelwerber als einzigen Beschwerdegrund ins Treffen, dass nach dem von ihm ausgefüllten Antragsformular ein Pflegegeldbezieher keine Rundfunkgebühren zu zahlen habe und daher die Höhe des Einkommens keinerlei Rolle spiele. Somit ist in diesem Beschwerdeverfahren ausschließlich eine Rechtsfrage zu beurteilen, wobei der Beschwerdeführer einem Rechtsirrtum unterliegt und das Rechtsmittel nicht berechtigt ist:

2. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:2. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:

2.1. Denn nach § 3 Abs 5 RGG ist auf Antrag jener Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. § 47 FMGebO zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss, auf. Da der Beschwerdeführer sowohl eine XXXX als auch Pflegegeld bezieht, erfüllt er § 47 Abs 1 Z XXXX FMGebO und somit eine (!) der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.2.1. Denn nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG ist auf Antrag jener Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei dem die in den Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Paragraph 47, FMGebO zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss, auf. Da der Beschwerdeführer sowohl eine römisch 40 als auch Pflegegeld bezieht, erfüllt er Paragraph 47, Absatz eins, Z römisch 40 FMGebO und somit eine (!) der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.

2.2. Doch ausweislich § 48 Abs 1 FMGebO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen, die nach § 47 eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen ein- oder mehr Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges von Pflegegeld (und einer XXXX) nach § 47 leg cit jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.2.2. Doch ausweislich Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen, die nach Paragraph 47, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen ein- oder mehr Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges von Pflegegeld (und einer römisch 40 ) nach Paragraph 47, leg cit jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.

Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FMGebO) ergibt sich daher aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FMGebO) ergibt sich daher aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Die belangte Behörde hat daher für einen XXXX-Personenhaushalt im Jahr XXXX die korrekte Betragsgrenze von € XXXX herangezogen und rechtlich einwandfrei eine monatliche Richtsatzüberschreitung in Höhe von € XXXX berechnet.Die belangte Behörde hat daher für einen XXXX-Personenhaushalt im Jahr römisch 40 die korrekte Betragsgrenze von € römisch 40 herangezogen und rechtlich einwandfrei eine monatliche Richtsatzüberschreitung in Höhe von € römisch 40 berechnet.

2.3 Die Beschwerde ist somit nach § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abzuweisen.2.3 Die Beschwerde ist somit nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG), in Verbindung mit Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG entfallen, immerhin war vorliegend ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären und hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer solchen nicht beantragt hat.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen, immerhin war vorliegend ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären und hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer solchen nicht beantragt hat.

4. Zu B) Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des unstrittigen Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berechnung, Einkommen, Einkommenssteuerbescheid, Nachreichung von
Unterlagen, Nettoeinkommen, Pflegegeld, Rechtsirrtum,
Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung, Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W179.2159679.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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