Entscheidungsdatum
01.12.2017Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W179 2118408-1/ 15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Kaufmann & Lausegger Rechtsanwalts OG, 8020 Graz, Mariahilferstraße 20/II, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX, GZ XXXX, betreffend ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Kaufmann & Lausegger Rechtsanwalts OG, 8020 Graz, Mariahilferstraße 20/II, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , betreffend ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der römisch 40 , beschlossen:
A) Das Verfahren wird nach § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVGA) Das Verfahren wird nach Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden für das besagte Unternehmen der Kostenanpassungsfaktor und die Kosten für das Systemnutzungsentgelt für das Jahr XXXX festgestellt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden für das besagte Unternehmen der Kostenanpassungsfaktor und die Kosten für das Systemnutzungsentgelt für das Jahr römisch 40 festgestellt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des betroffenen Unternehmens vom XXXX.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des betroffenen Unternehmens vom römisch 40 .
3. In der Folge setzt das Bundesverwaltungsgericht dieses Beschwerdeverfahren de facto bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unzuständigkeit des Vorstandes der E-Control in einem Revisionsverfahren zur selben Beschwerdeführerin, vertreten durch dieselbe Sozietät, ebenso betreffend ein Kostenfeststellungsverfahren, aus (VwGH vom 23.11.2016, Ro 2016/04/0013).
4. Mit Schreiben vom XXXX zieht die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel zurück.4. Mit Schreiben vom römisch 40 zieht die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Der zuvor beschriebene Verfahrensgang und die darin genannten Tatsachen werden hiemit festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie der darin enthaltenen nicht in Zweifel gezogenen Tatsachen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über (insbesondere: Bescheid-)Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegende Beschwerde zuständig.Nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über (insbesondere: Bescheid-)Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegende Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was für dieses Verfahren nicht zutrifft. Demnach ist diese (enderledigende) Entscheidung nicht in Senatsbesetzung zu treffen.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was für dieses Verfahren nicht zutrifft. Demnach ist diese (enderledigende) Entscheidung nicht in Senatsbesetzung zu treffen.
3.1 Zu A) Einstellen des Verfahrens:
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.
3.2 Zu B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Feststellungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W179.2118408.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018