Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.12.2017Norm
MinroG §114Rechtssatz
Rechtssatz 1
Auf die Unterbrechung einer Bergbautätigkeit findet diese Bestimmung keine Anwendung, jedoch gilt diese auch für eine vorübergehende Einstellung. Eine solche wird anzunehmen sein, wenn Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes oder einer selbstständigen Betriebsabteilung länger als acht Monate eingestellt werden (vgl. § 45 Abs. 1, wonach der Gewinnungsberechtigte verpflichtet ist, wenigstens vier Monate im Jahr zu gewinnen). Eine Einstellung auf kürzere Dauer wird als Unterbrechung anzusehen sein.Auf die Unterbrechung einer Bergbautätigkeit findet diese Bestimmung keine Anwendung, jedoch gilt diese auch für eine vorübergehende Einstellung. Eine solche wird anzunehmen sein, wenn Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes oder einer selbstständigen Betriebsabteilung länger als acht Monate eingestellt werden vergleiche Paragraph 45, Absatz eins,, wonach der Gewinnungsberechtigte verpflichtet ist, wenigstens vier Monate im Jahr zu gewinnen). Eine Einstellung auf kürzere Dauer wird als Unterbrechung anzusehen sein.
Schlagworte
Einstellung, UnterbrechungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W157.2170624.1.01Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018