RS Bvwg 2017/12/1 W157 2170624-1

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Veröffentlicht am 01.12.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.12.2017

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Auf die Unterbrechung einer Bergbautätigkeit findet diese Bestimmung keine Anwendung, jedoch gilt diese auch für eine vorübergehende Einstellung. Eine solche wird anzunehmen sein, wenn Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes oder einer selbstständigen Betriebsabteilung länger als acht Monate eingestellt werden (vgl. § 45 Abs. 1, wonach der Gewinnungsberechtigte verpflichtet ist, wenigstens vier Monate im Jahr zu gewinnen). Eine Einstellung auf kürzere Dauer wird als Unterbrechung anzusehen sein.Auf die Unterbrechung einer Bergbautätigkeit findet diese Bestimmung keine Anwendung, jedoch gilt diese auch für eine vorübergehende Einstellung. Eine solche wird anzunehmen sein, wenn Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes oder einer selbstständigen Betriebsabteilung länger als acht Monate eingestellt werden vergleiche Paragraph 45, Absatz eins,, wonach der Gewinnungsberechtigte verpflichtet ist, wenigstens vier Monate im Jahr zu gewinnen). Eine Einstellung auf kürzere Dauer wird als Unterbrechung anzusehen sein.

Schlagworte

Einstellung, Unterbrechung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W157.2170624.1.01

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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