RS Vwgh 2004/3/24 2003/12/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GdBG Innsbruck 1970 §55 lita idF 2001/064;
GehG 1956 §12a impl;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1 idF 2000/030 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0354 E 17. Oktober 2001 RS 1(hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Tatbestände des § 12a GehG 1956 setzen die Überstellung des Beamten voraus, ohne dem Beamten damit ein subjektives Recht auf Überstellung in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einzuräumen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10. Jänner 1979, 2742/78, VwSlg 9734 A/1979, ausgeführt, dass dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ein subjektives, aus dem Beamtenverhältnis erwachsendes Recht auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht und insbesondere auch dann nicht eingeräumt ist, wenn er die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine solche Maßnahme erfüllt. Subjektive Rechte bestehen in diese Richtung ebenso wenig wie in Richtung auf Beförderungen (vgl die hg Erkenntnisse vom 22. 2.1995, 94/12/0358, sowie vom 17.5.1995, 95/12/0038, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120164.X01

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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