Entscheidungsdatum
04.12.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W270 2158868-1/15E
Gekürzte Ausfertigung des am 03.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Günther GRASSL als Einzelrichter nach Übergang der Entscheidungspflicht in Folge einer Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias: XXXX), StA. Afghanistan, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über einen Antrag auf internationalen Schutz, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Günther GRASSL als Einzelrichter nach Übergang der Entscheidungspflicht in Folge einer Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (alias: römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über einen Antrag auf internationalen Schutz, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkennt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird Folge gegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkennt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 12) sowie durch die belangte Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 12) sowie durch die belangte Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Entscheidungspflicht, Familienverfahren, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W270.2158868.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018