Entscheidungsdatum
04.12.2017Norm
ASVG §293Spruch
W194 2169320-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 07.08.2017, GZ 0001698955, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 07.08.2017, GZ 0001698955, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am 06.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin – für die eine Gebührenbefreiung bis 30.09.2017 besteht – die (weitere) Befreiung von der Rundfunkgebühr für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die dort angegebenen Auswahlmöglichkeiten "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" sowie "Gehörlos oder schwer hörbehindert" an und gab zudem an, dass keine weiteren Personen mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben würden.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:
2. Am 21.07.2017 erstellte die belangte Behörde eine Aktennotiz, wonach die Miete der Beschwerdeführerin laut Vorbefreiungsakt 461,74 Euro ausmachen würde.
3. Am 21.07.2017 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:
"[ ] wir haben Ihren Antrag [ ] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [ ] zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
aktuelle Mietzinsaufschlüsselung/außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid nachreichen
Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins – einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins – einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [ ], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [ ]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[ ]
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [ ]
ANTRAGSTELLER/IN
[Beschwerdeführerin]
Einkünfte
Pension Pension
€ 633,70 € 970,52
monatl.
Summe der Einkünfte Sonstige Abzüge Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe Summe der Abzüge
€ 1.604,22 € -461,74 € -461,74
monatl. monatl. monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€ 1.142,48
monatl.
Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied
€ -996,62
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€ 145,86
monatl."
aktuelle Mietzinsaufschlüsselung/außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid nachreichen"
4. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin folgende Unterlagen:
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [ ] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt".
Insbesondere wurde ausgeführt: "außergewöhnliche Belastungen lt. dem Einkommenssteuerbescheid fehlen. Nach Abzug der Miete besteht weiterhin eine Richtsatzüberschreitung." Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene
Bescheid die folgenden Ausführungen:
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [ ]
ANTRAGSTELLER/IN
[Beschwerdeführerin]
Einkünfte
Pension Pension
€ 633,70 € 970,52
monatl.
Summe der Einkünfte Sonstige Abzüge Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe Summe der Abzüge
€ 1.604,22 € -490,06 € -490,06
monatl. monatl. monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€ 1.114,16
monatl.
Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied
€ -996,62
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€ 117,54
monatl."
außergewöhnliche Belastungen lt. dem Einkommenssteuerbescheid fehlen. Nach Abzug der Miete besteht weiterhin eine Richtsatzüberschreitung."
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.08.2017 Beschwerde. In der Beilage wurde ein Freibetragsbescheid 2018 vom 27.02.2017 betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt, welcher an außergewöhnlichen Belastungen ("Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen") einen Betrag von 1.220,36 Euro ausweist.
7. Mit hg. am 30.08.2017 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren und merkte an, dass laut Mietvorschreibung vom 08.06.2017 der anrechenbare Wohnungsaufwand 476,37 Euro (exklusive der Kosten für Heizung und Parkplatz) betrage.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017 wurde der Beschwerdeführerin folgende Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt:
"[ ]
Auf der Basis der im Verfahren vor der belangten Behörde übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen (§ 48 Abs. 1 FGO) besteht:Auf der Basis der im Verfahren vor der belangten Behörde übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen (Paragraph 48, Absatz eins, FGO) besteht:
Beschwerdeführerin (zwei Pensionen): 633,70 Euro
970,52 Euro
insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen): 1.604,22 Euro
Der hier relevante Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt 996,62 Euro (vgl. zum Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG). Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin übersteigt diesen Betrag demnach.Der hier relevante Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt 996,62 Euro vergleiche zum Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG). Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin übersteigt diesen Betrag demnach.
Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 FGO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen (Z 1); anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird (Z 2).Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO, kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FGO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen (Ziffer eins,); anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird (Ziffer 2,).
Zum Abzugsposten des Wohnungsaufwandes: Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde eine Mietzinsaufschlüsselung vom 01.06.2017, welche einen Gesamtbetrag von 532,06 Euro aufweist (inklusive Heizkosten in der Höhe von 42 Euro sowie Parkplatzkosten in der Höhe von 4,41 Euro), vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin an Wohnungsaufwand (Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten; vgl. § 48 Abs. 5 Z 1 FGO) 476,37 Euro angerechnet werden können. Dieser Betrag errechnet sich unter Herausrechnung der Heizkosten sowie der Parkplatzkosten (jeweils samt USt) aus dem Gesamtbetrag von 532,06 Euro (vgl. § 21 Abs. 1 MRG).Zum Abzugsposten des Wohnungsaufwandes: Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde eine Mietzinsaufschlüsselung vom 01.06.2017, welche einen Gesamtbetrag von 532,06 Euro aufweist (inklusive Heizkosten in der Höhe von 42 Euro sowie Parkplatzkosten in der Höhe von 4,41 Euro), vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin an Wohnungsaufwand (Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten; vergleiche Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO) 476,37 Euro angerechnet werden können. Dieser Betrag errechnet sich unter Herausrechnung der Heizkosten sowie der Parkplatzkosten (jeweils samt USt) aus dem Gesamtbetrag von 532,06 Euro vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, MRG).
Bei Abzug des Wohnungsaufwandes von 476,37 Euro vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in der Höhe von 1.604,22 Euro besteht im Beschwerdefall weiterhin eine Überschreitung des relevanten Richtsatzes gemäß § 48 Abs. 1 FGO.Bei Abzug des Wohnungsaufwandes von 476,37 Euro vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in der Höhe von 1.604,22 Euro besteht im Beschwerdefall weiterhin eine Überschreitung des relevanten Richtsatzes gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO.
Zum Abzugsposten der anerkannten außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO ist anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/15/0003). Die Beschwerdeführerin hat dazu in der Beschwerde den eingangs angeführten Bescheid vorgelegt.Zum Abzugsposten der anerkannten außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO ist anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat vergleiche VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/15/0003). Die Beschwerdeführerin hat dazu in der Beschwerde den eingangs angeführten Bescheid vorgelegt.
Dies bedeutet, dass an außergewöhnlichen Belastungen ein monatlicher Betrag von 101,70 Euro berücksichtigt und zusätzlich zum Abzug des Wohnungsaufwandes (476,37 Euro) vom Haushalts-Nettoeinkommen (1.604,22) abzuziehen ist. Hieraus errechnet sich ein Betrag von 1.026,15 Euro. Dieser Betrag übersteigt den hier relevanten Richtsatz für ein Haushaltsmitglied in der Höhe von 996,62 Euro um 29,53 Euro.
Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen ist daher vorläufig nicht davon auszugehen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gebührenbefreiung Folge zu geben ist.
Ihnen wird hiermit Gelegenheit geboten, zu alledem innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schriftstücks schriftlich Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht wird seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert."
9. Die Beschwerdeführerin teilte dazu am 07.09.2017 telefonisch mit, dass sie sich nicht erklären könne, warum es diesmal zu einer Richtsatzüberschreitung komme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1. Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[ ]"
3.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:3.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise:
"[ ]
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[ ]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[ ]
Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
[ ]"
3.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.3. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
3.3. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.3. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Ausgleichszulagen-Richtsätze (monatl.)
Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatl.)
2015
2016
2017
2015
2016
2017
1 Person
€ 872,31
€ 882,78
€ 889,84
€ 976,99
€ 988,71
€ 996,62
2 Personen
€ 1.307,89
€ 1.323,58
€ 1.334,17
€ 1.464,84
€ 1.482,41
€ 1.494,27
jede weitere
€ 134,59
€ 136,21
€ 137,30
€ 150,74
€ 152,55
€ 153,78
3.4.
Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gebührenbefreiung ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Bei der Berechnung des "maßgeblichen Haushaltseinkommens" brachte die belangte Behörde von den Einkünften der Beschwerdeführerin in der Höhe insgesamt von 1.604,22 Euro – deren Höhe im gesamten Verfahren weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde bestritten wurde – den Posten "Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe" in Höhe von 490,06 Euro in Abzug.
3.5. Bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.07.2017 (I.2.) wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr Haushaltseinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige und aufgefordert, eine aktuelle Mietzinsaufschlüsselung sowie außergewöhnliche Belastungen laut dem Einkommenssteuerbescheid nachzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin Unterlagen zu den monatlichen Mietkosten nach (I.3.), welche im angefochtenen Bescheid berücksichtigt wurden (siehe zuvor II.3.4.).3.5. Bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.07.2017 (römisch eins.2.) wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr Haushaltseinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige und aufgefordert, eine aktuelle Mietzinsaufschlüsselung sowie außergewöhnliche Belastungen laut dem Einkommenssteuerbescheid nachzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin Unterlagen zu den monatlichen Mietkosten nach (römisch eins.3.), welche im angefochtenen Bescheid berücksichtigt wurden (siehe zuvor römisch zwei.3.4.).
3.6. Mit der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ihren Freibetragsbescheid 2018 vom 27.02.2017 vor, welcher an außergewöhnlichen Belastungen ("Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen") einen Betrag von 1.220,36 Euro ausweist.
3.7. Auf der Basis der im Verfahren vor der belangten Behörde übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus – die folgenden Beträge wurden im Verfahren nicht bestritten –, dass betreffend die Beschwerdeführerin folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen (§ 48 Abs. 1 FGO) besteht:3.7. Auf der Basis der im Verfahren vor der belangten Behörde übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus – die folgenden Beträge wurden im Verfahren nicht bestritten –, dass betreffend die Beschwerdeführerin folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen (Paragraph 48, Absatz eins, FGO) besteht:
Beschwerdeführerin (zwei Pensionen):
633,70 Euro 970,52 Euro
insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen):
1.604,22 Euro
Der hier relevante Richtsatz
für ein Haushaltsmitglied beträgt 996,62 Euro (vgl. zum Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG). Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin übersteigt diesen Betrag demnach um 607,60 Euro.für ein Haushaltsmitglied beträgt 996,62 Euro vergleiche zum Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG). Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin übersteigt diesen Betrag demnach um 607,60 Euro.
3.8. Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 FGO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen (Z 1); anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird (Z 2).3.8. Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO, kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FGO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen (Ziffer eins,); anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird (Ziffer 2,).
3.8.1. Zum Abzugsposten des Wohnungsaufwandes: Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde eine Mietzinsaufschlüsselung vom 01.06.2017, welche einen Gesamtbetrag von 532,06 Euro aufweist (inklusive Heizkosten in der Höhe von 42 Euro sowie Parkplatzkosten in der Höhe von 4,41 Euro), vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin an Wohnungsaufwand (Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten; vgl. § 48 Abs. 5 Z 1 FGO) 476,37 Euro angerechnet werden können. Dieser Betrag errechnet sich unter Herausrechnung der Heizkosten sowie der Parkplatzkosten (jeweils samt USt) aus dem Gesamtbetrag von 532,06 Euro (vgl. § 21 Abs. 1 MRG).3.8.1. Zum Abzugsposten des Wohnungsaufwandes: Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde eine Mietzinsaufschlüsselung vom 01.06.2017, welche einen Gesamtbetrag von 532,06 Euro aufweist (inklusive Heizkosten in der Höhe von 42 Euro sowie Parkplatzkosten in der Höhe von 4,41 Euro), vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin an Wohnungsaufwand (Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten; vergleiche Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO) 476,37 Euro angerechnet werden können. Dieser Betrag errechnet sich unter Herausrechnung der Heizkosten sowie der Parkplatzkosten (jeweils samt USt) aus dem Gesamtbetrag von 532,06 Euro vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, MRG).
Bei Abzug des Wohnungsaufwandes von 476,37 Euro vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in der Höhe von 1.604,22 Euro besteht im Beschwerdefall weiterhin eine Überschreitung des relevanten Richtsatzes gemäß § 48 Abs. 1 FGO in der Höhe von 131,23 Euro.Bei Abzug des Wohnungsaufwandes von 476,37 Euro vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in der Höhe von 1.604,22 Euro besteht im Beschwerdefall weiterhin eine Überschreitung des relevanten Richtsatzes gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO in der Höhe von 131,23 Euro.
3.8.2. Zum Abzugsposten der anerkannten außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO ist anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/15/0003). Die Beschwerdeführerin hat dazu in der Beschwerde den angeführten Bescheid vorgelegt.3.8.2. Zum Abzugsposten der anerkannten außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO ist anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat vergleiche VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/15/0003). Die Beschwerdeführerin hat dazu in der Beschwerde den angeführten Bescheid vorgelegt.
Dies bedeutet, dass an außergewöhnlichen Belastungen ein monatlicher Betrag von 101,70 Euro berücksichtigt und zusätzlich zum Abzug des Wohnungsaufwandes (476,37 Euro) vom Haushalts-Nettoeinkommen (1.604,22) abzuziehen ist. Hieraus errechnet sich ein Betrag von 1.026,15 Euro. Dieser Betrag übersteigt den hier relevanten Richtsatz für ein Haushaltsmitglied in der Höhe von 996,62 Euro um 29,53 Euro und liegt damit über der unter II.3.3. dargestellten für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist.Dies bedeutet, dass an außergewöhnlichen Belastungen ein monatlicher Betrag von 101,70 Euro berücksichtigt und zusätzlich zum Abzug des Wohnungsaufwandes (476,37 Euro) vom Haushalts-Nettoeinkommen (1.604,22) abzuziehen ist. Hieraus errechnet sich ein Betrag von 1.026,15 Euro. Dieser Betrag übersteigt den hier relevanten Richtsatz für ein Haushaltsmitglied in der Höhe von 996,62 Euro um 29,53 Euro und liegt damit über der unter römisch zwei.3.3. dargestellten für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze, bei deren Überschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist.
Aus alledem war die Beschwerde abzuweisen.
3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Schlagworte
Berechnung, Einkommenssteuerbescheid, Kognitionsbefugnis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W194.2169320.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018