TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/4 W179 2178362-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2017
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Entscheidungsdatum

04.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FeZG § 3 heute
  2. FeZG § 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 3 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. FeZG § 3 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. RGG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch

W179 2178362-1/ 2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab, weil der Beschwerdeführer nicht den (aufrechten) Bezug einer sozialen Transferleistung iSd § 3 Abs 2 und Abs 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) bzw iSd § 40 Abs 1 und Abs 2 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) nachgewiesen habe, immerhin sei die vorgelegte Rezeptgebührenbefreiung bereits im XXXX abgelaufen, sowie das maßgebliche Haushaltseinkommen trotz Abzuges von außergewöhnlichen Belastungen laut Einkommensteuerbescheide und einer Wohnungspauschale iHv € 140,00 dennoch über den vorgesehenen Richtsatz für eine Befreiung bzw Zuschussleistung liege.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab, weil der Beschwerdeführer nicht den (aufrechten) Bezug einer sozialen Transferleistung iSd Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) bzw iSd Paragraph 40, Absatz eins und Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) nachgewiesen habe, immerhin sei die vorgelegte Rezeptgebührenbefreiung bereits im römisch 40 abgelaufen, sowie das maßgebliche Haushaltseinkommen trotz Abzuges von außergewöhnlichen Belastungen laut Einkommensteuerbescheide und einer Wohnungspauschale iHv € 140,00 dennoch über den vorgesehenen Richtsatz für eine Befreiung bzw Zuschussleistung liege.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich das vorliegende Rechtsmittel mit der Bitte um nochmalige Überprüfung des Antrages unter Vorlage zweier Einkommensnachweise einer der Mitbewohnerinnen.

3. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer machte mit seinem Antrag vom XXXX einen XXXX -Personenhaushalt, jedoch nicht explizit eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand als Anspruchsvoraussetzung geltend, immerhin kreuzte er keine der unter Punkt vier des Antragsformulars vorgesehenen Möglichkeiten an.1. Der Beschwerdeführer machte mit seinem Antrag vom römisch 40 einen römisch 40 -Personenhaushalt, jedoch nicht explizit eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand als Anspruchsvoraussetzung geltend, immerhin kreuzte er keine der unter Punkt vier des Antragsformulars vorgesehenen Möglichkeiten an.

2. Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde – für seine Person – folgende Nachweise vor:

? Eine Bestätigung über einen Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse, aus dem Jahre XXXX .? Eine Bestätigung über einen Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse, aus dem Jahre römisch 40 .

? Eine Befreiung von der Rezeptgebühr, gültig vom XXXX bis XXXX .? Eine Befreiung von der Rezeptgebühr, gültig vom römisch 40 bis römisch 40 .

? Eine mit "Ausgleichzulage XXXX " benanntes Schreiben der Agrarmarkt Austria vom XXXX , wonach der – auf Grundlage der Sonderrichtlinie des BMLFUW zur Gewährung von Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete XXXX – gestellte Antrag des Beschwerdeführers insoweit gewährt werde, als diesem eine Vorschusszahlung in näher bestimmter Höhe als vorläufig berechneten AZ-Förderprämie zukomme und ihm der Restbetrag voraussichtlich Ende XXXX gewährt werde.? Eine mit "Ausgleichzulage römisch 40 " benanntes Schreiben der Agrarmarkt Austria vom römisch 40 , wonach der – auf Grundlage der Sonderrichtlinie des BMLFUW zur Gewährung von Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete römisch 40 – gestellte Antrag des Beschwerdeführers insoweit gewährt werde, als diesem eine Vorschusszahlung in näher bestimmter Höhe als vorläufig berechneten AZ-Förderprämie zukomme und ihm der Restbetrag voraussichtlich Ende römisch 40 gewährt werde.

? Einen Feststellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes vom XXXX über den Einheitswert eines näher bestimmten Grundbesitzes.? Einen Feststellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes vom römisch 40 über den Einheitswert eines näher bestimmten Grundbesitzes.

? Einen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr XXXX .? Einen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr römisch 40 .

3. Im Zuge der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme machte die belangte Behörde den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die vorgelegte Rezeptgebührenbefreiung bereits mit

XXXX abgelaufen sei sowie sie festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer keine der im FeZG bzw in der FMGebO genannten sozialen Transferleistungen beziehe und daher nicht anspruchsberechtigt sei.römisch 40 abgelaufen sei sowie sie festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer keine der im FeZG bzw in der FMGebO genannten sozialen Transferleistungen beziehe und daher nicht anspruchsberechtigt sei.

4. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von – 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von – 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.

3.1 Rechtsnormen:

Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins, (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) ( )Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) ( )

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen ( )Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen ( )

(2) ( )

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).

(2) bis (5) ( )

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. (3) bisParagraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. (3) bis

(5) ( )."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise):

"ABSCHNITT XI"ABSCHNITT römisch elf

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.
Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6.
Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)

Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) ( )Paragraph 50, (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) ( )

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. ( )"Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. ( )"

3.2 Zu A) Beschwerde:

1. Grundvoraussetzung für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ist der (aufrechte) Bezug einer der taxativ aufgezählten Leistungen des § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) bzw für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt eine solche des § 3 Abs 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG). Erst wenn ein solcher Bezug vorliegt, ist in einem zweiten Schritt ausweislich e contrario § 48 Abs 1 FMGebO bzw § 3 Abs 2 letzter Satz FeZG die Höhe des monatlichen Haushalts- Nettoeinkommens zu prüfen.1. Grundvoraussetzung für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ist der (aufrechte) Bezug einer der taxativ aufgezählten Leistungen des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) bzw für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt eine solche des Paragraph 3, Absatz 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG). Erst wenn ein solcher Bezug vorliegt, ist in einem zweiten Schritt ausweislich e contrario Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO bzw Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz FeZG die Höhe des monatlichen Haushalts- Nettoeinkommens zu prüfen.

Wie nachstehend gezeigt wird, scheitert der Antrag des Beschwerdeführers bereits am aufrechten Bezug einer solchen sozialen Transferleistung, sodass in die Berechnung des monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens hiergerichtlich "nicht einzusteigen" war, und jener inhaltlich nicht berechtigt ist.

Zudem bestreitet das Rechtsmittel die behördlichen Feststellungen hinsichtlich der zur Person des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen nicht und werden mit jenem "lediglich" Belege zu einem der Mitbewohner vorgelegt, sodass ausschließlich die Rechtsfragen

1.) nach der etwaigen Klassifikation der zum Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente als Bezug einer sozialen Transferleistung iSd § 47 Abs 1 FMGebO bzw § 3 Abs 2 letzter Satz FeZG als Anspruchsgrundlage sowie 2.) inwieweit jene durch Leistungsbezüge von Mitbewohnern substituiert werden können, zu beantworten sind:1.) nach der etwaigen Klassifikation der zum Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente als Bezug einer sozialen Transferleistung iSd Paragraph 47, Absatz eins, FMGebO bzw Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz FeZG als Anspruchsgrundlage sowie 2.) inwieweit jene durch Leistungsbezüge von Mitbewohnern substituiert werden können, zu beantworten sind:

2. Zunächst ist zu erwägen, von der Entrichtung der Rundfunkgebühr kann ausweislich § 3 Abs 5 iVm § 2 Abs 1 RGG iVm § 47 ff FMGebO nur der Rundfunkteilnehmer (!), hier der Beschwerdeführer, befreit werden, unterliegt doch ausschließlich dieser der Rundfunkgebührenpflicht. Vor diesem Hintergrund hat nach § 47 Abs 1 FMGebO sohin dieser den Bezug einer der dort normierten sozialen Transferleistungen für – seine – Person nachweisen (und nicht einer der Mitbewohner).2. Zunächst ist zu erwägen, von der Entrichtung der Rundfunkgebühr kann ausweislich Paragraph 3, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, RGG in Verbindung mit Paragraph 47, ff FMGebO nur der Rundfunkteilnehmer (!), hier der Beschwerdeführer, befreit werden, unterliegt doch ausschließlich dieser der Rundfunkgebührenpflicht. Vor diesem Hintergrund hat nach Paragraph 47, Absatz eins, FMGebO sohin dieser den Bezug einer der dort normierten sozialen Transferleistungen für – seine – Person nachweisen (und nicht einer der Mitbewohner).

Selbiges gilt für den Zuschuss zum Fernsprechentgelt, so muss nach § 3 Abs 2 FeZG der Antragsteller der Bezieher der dort genannten Leistungen sein.Selbiges gilt für den Zuschuss zum Fernsprechentgelt, so muss nach Paragraph 3, Absatz 2, FeZG der Antragsteller der Bezieher der dort genannten Leistungen sein.

Die mit der Beschwerde zu einer Mitbewohnerin vorgelegten Unterlagen können daher den Nachweis des Bezuges einer sozialen Transferleistung nach § 47 Abs 1 FMGebO bzw § 3 Abs 2 FeZG durch den Beschwerdeführer nicht ersetzen.Die mit der Beschwerde zu einer Mitbewohnerin vorgelegten Unterlagen können daher den Nachweis des Bezuges einer sozialen Transferleistung nach Paragraph 47, Absatz eins, FMGebO bzw Paragraph 3, Absatz 2, FeZG durch den Beschwerdeführer nicht ersetzen.

3.1. Die vorgelegte Befreiung von der Rezeptgebühr, eine an und für sich taugliche Anspruchsgrundlage im Sinne des § 47 Abs 1 Z 7 FMGebO bzw des § 3 Abs 2 Z 6 FeZG, endete, wie festgestellt, mit XXXX und somit vor dem Antragszeitpunkt XXXX . Sie vermag somit nicht den Nachweis eines aufrechten Bezuges dieser sozialen Transferleistung zum Antragszeitpunkt zu erbringen.3.1. Die vorgelegte Befreiung von der Rezeptgebühr, eine an und für sich taugliche Anspruchsgrundlage im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, FMGebO bzw des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FeZG, endete, wie festgestellt, mit römisch 40 und somit vor dem Antragszeitpunkt römisch 40 . Sie vermag somit nicht den Nachweis eines aufrechten Bezuges dieser sozialen Transferleistung zum Antragszeitpunkt zu erbringen.

3.2. Das Schreiben zur Ausgleichszulage bezieht sich auf das vergangene Kalenderjahr XXXX mit Ausfertigungsdatum XXXX und vermittelt schon deshalb hinsichtlich des hier maßgeblichen Antragszeitpunkts keine Anspruchsgrundlage, sodass eine rechtliche Würdigung, inwieweit überhaupt eine Subsumtion unter § 47 Abs 1 Z 7 FMGebO bzw § 3 Abs 2 Z 6 FeZG in Betracht käme, dahingestellt bleiben kann; die anderen Ziffern des § 47 Abs 1 FMGebO bzw § 3 Abs 2 FeZG scheiden ohnedies schon ihrer Textierung zufolge hinsichtlich einer Ausgleichszulage aus.3.2. Das Schreiben zur Ausgleichszulage bezieht sich auf das vergangene Kalenderjahr römisch 40 mit Ausfertigungsdatum römisch 40 und vermittelt schon deshalb hinsichtlich des hier maßgeblichen Antragszeitpunkts keine Anspruchsgrundlage, sodass eine rechtliche Würdigung, inwieweit überhaupt eine Subsumtion unter Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, FMGebO bzw Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FeZG in Betracht käme, dahingestellt bleiben kann; die anderen Ziffern des Paragraph 47, Absatz eins, FMGebO bzw Paragraph 3, Absatz 2, FeZG scheiden ohnedies schon ihrer Textierung zufolge hinsichtlich einer Ausgleichszulage aus.

3.3. Der Feststellungsbescheid über den Einheitswert eines näher bestimmten Grundbesitzes bzw der Einkommensteuerbescheid XXXX geben naturgemäß Auskunft über die Vermögenssituation des Beschwerdeführers bzw allfällige anerkannte außerordentliche Belastungen als Abzugsposten vom Haushaltseinkommen, jedoch nicht über den Bezug einer der gesetzlich vorgesehenen sozialen Transferleistungen.3.3. Der Feststellungsbescheid über den Einheitswert eines näher bestimmten Grundbesitzes bzw der Einkommensteuerbescheid römisch 40 geben naturgemäß Auskunft über die Vermögenssituation des Beschwerdeführers bzw allfällige anerkannte außerordentliche Belastungen als Abzugsposten vom Haushaltseinkommen, jedoch nicht über den Bezug einer der gesetzlich vorgesehenen sozialen Transferleistungen.

4. Der Beschwerdeführer hat somit den Nachweis eines aufrechten Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand nach § 47 FMGebO bzw § 3 FeZG nicht erbracht.4. Der Beschwerdeführer hat somit den Nachweis eines aufrechten Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand nach Paragraph 47, FMGebO bzw Paragraph 3, FeZG nicht erbracht.

Da er bereits, wie dargestellt, im Zuge der behördlichen Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die vorgelegte Rezeptgebührenbefreiung bereits mit XXXX abgelaufen ist und die Behörde feststelle, der Beschwerdeführer beziehe somit keine der im FeZG bzw in der FMGebO genannten sozialen Transferleistungen und sei deshalb nicht anspruchsberechtig, musste der Beschwerdeführer wissen, dass er noch eine solche nachzuweisen hatte.Da er bereits, wie dargestellt, im Zuge der behördlichen Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die vorgelegte Rezeptgebührenbefreiung bereits mit römisch 40 abgelaufen ist und die Behörde feststelle, der Beschwerdeführer beziehe somit keine der im FeZG bzw in der FMGebO genannten sozialen Transferleistungen und sei deshalb nicht anspruchsberechtig, musste der Beschwerdeführer wissen, dass er noch eine solche nachzuweisen hatte.

Allerdings blieb er diesen Nachweis des – aufrechten – Bezuges einer der positivierten sozialen Transferleistungen auch mit seinem Rechtsmittel schuldig, sodass dahingestellt bleiben kann, ob hier eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers gegeben ist, oder er jenen tatsächlich nicht erbringen kann.

Denn vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde jedenfalls nach § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abzuweisen.Denn vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde jedenfalls nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG), in Verbindung mit Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abzuweisen.

5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG entfallen, immerhin war vorliegend ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären und hat der Rechtsmittelwerber die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nicht beantragt hat.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen, immerhin war vorliegend ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären und hat der Rechtsmittelwerber die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nicht beantragt hat.

4. Zu B) Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des unstrittigen Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien und ihr eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu gewähren ist.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fernsprechentgeltzuschuss, Nachweismangel, Nettoeinkommen,
Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W179.2178362.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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