TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/4 W136 2159353-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §13 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 13 heute
  2. ZDG § 13 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 13 gültig von 01.11.2010 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 13 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 13 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 13 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1996

Spruch

W136 2159353-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , wohnhaft in 9321 XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 16.05.2017, Zl. 415445/27/ZD/0517, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , wohnhaft in 9321 römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 16.05.2017, Zl. 415445/27/ZD/0517, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes dem Landesfeuerwehrverband XXXX für den Zeitraum von 01.04.2015 bis 31.12.2015 zugewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes dem Landesfeuerwehrverband römisch 40 für den Zeitraum von 01.04.2015 bis 31.12.2015 zugewiesen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.06.2015 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er gemäß § 19a Abs. 2 ZDG seit dem 27.06.2015 als aus dem Zivildienst entlassen gilt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert allfällig relevante Änderungen seines Gesundheitszustandes bekannt zu geben, um eine ehestmögliche Zuweisung zur Leistung der Restdienstzeit zu ermöglichen und wurde ihm hinsichtlich der neuerlichen Zuweisung die Kontaktdaten der Zuweisungsreferentin bekannt gegeben.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.06.2015 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG seit dem 27.06.2015 als aus dem Zivildienst entlassen gilt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert allfällig relevante Änderungen seines Gesundheitszustandes bekannt zu geben, um eine ehestmögliche Zuweisung zur Leistung der Restdienstzeit zu ermöglichen und wurde ihm hinsichtlich der neuerlichen Zuweisung die Kontaktdaten der Zuweisungsreferentin bekannt gegeben.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes der Deutschordens Pflege GmbH für den Zeitraum von 01.06.2017 bis 04.12.2017 zugewiesen.

Mit Schreiben vom 23.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer, ihn von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, da er ein Unternehmen gegründet habe, wodurch enorme Kosten entstanden seien. Auch habe er das Unternehmergründungsprogramm vom AMS besucht, was bei Leistung des Zivildienstes umsonst wäre.

Mit daraufhin ergangenem Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 11.04.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, längstens bis 28.04.2017 (einlangend bei der Behörde) näher angeführte Beweismittel beizubringen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte "Harmonisierungsgebot" darüber informiert, dass nach seiner Entlassung aus dem Zivildienst eine Anforderung zur Ableistung des Restdienstes nie eingelangt sei und aufgefordert, einen Nachweis über die nicht zielführenden Vorkehrungen im Sinne dieser Verpflichtung vorzulegen.

Innerhalb der gesetzten Frist legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Kärnten vor, wonach er Anfang Jänner 2017 das Gewerbe des Versicherungsmaklers angemeldet habe und sich davor intensiv mit allen gründungsrelevanten Themen auseinandergesetzt habe. Auch bei Nichtbetrieb würden bestimmte Kosten anfallen und sei Unterbrechung der Aufbau- und Gründungsphase schädlich und nicht zu empfehlen. Weiters wurden Unterlagen betreffend eine vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, eine Investitionskreditzusage der Sparkasse über € 7.300,- und einen Kreditvertrag über € 15.700,- für einen PKW vorgelegt.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem bekämpften Bescheid vom 16.05.2017, Zl. 415445/27/ZD/0517, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG abgewiesen.Mit dem bekämpften Bescheid vom 16.05.2017, Zl. 415445/27/ZD/0517, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG abgewiesen.

Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass bestehende finanzielle Verpflichtungen nur dann als besonders rücksichtswürdige Interessen beachtete werden könnten, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt des Eingehens dieser Verpflichtungen nicht bekannt war, dass er weiterhin mit der Leistung des Zivildienstes zu rechnen habe. Jeder Zivildienstpflichtige habe die Möglichkeit, sich eigenständig um eine rasche Zuweisung zu bemühen, nähme er diese Möglichkeit nicht in Anspruch, werde er amtswegig –möglicherweise auch zu einem ihm nicht genehmen Zeitpunkt - zugewiesen. In Würdigung des vorgebrachten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass jeder Zivildienstpflichtige in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistung alle seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einrichten müsse, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes vermieden würden (Harmonisierungspflicht, VwGH 17.12.1998, Zl. 98/11/018). Da der angeführte Sachverhalt nicht geeignet gewesen wäre, die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass er sich gleich nach seinem Ausscheiden aus dem Zivildienst um eine neue Stelle gekümmert habe und auch eine Bestätigung der Caritas gehabt hätte, jedoch der Verband von der Zivildienstserviceagentur keine Budgetfreigabe erhalten habe. Daraufhin habe er begonnen zu arbeiten und sich ab August 2016 auf seine geplante Selbständigkeit vorbereitet. Diese sei vom AMS gefördert worden, aber auch seine Ersparnisse seien zur Gänze aufgebraucht worden. Die Betreuung der Kunden und die Neuakquise seien sehr zeitintensiv, ein Mindestumsatz sei erforderlich, um die Kosten abdecken zu können. Bei Antritt des Zivildienstes seien bestimmte Kosten weiter zu tragen, so dass er bei Verlust von Kunden in wirtschaftliche Schwierigkeiten käme und seine selbständige Tätigkeit nach dem Zivildienst nicht mehr ausüben könne. Die Stellungnahme der Wirtschaftskammer wurde erneut vorgelegt.

4. Weiteres Verfahren

In Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 08.06.2017 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Telefonisch teilte die belangte Behörde über Nachfrage dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2017 mit, dass der Beschwerdeführer den Zivildienst am 01.06.2017 nicht angetreten hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem damit übereinstimmenden Parteienvorbringen.

Dem Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Eingehens seiner finanziellen Verpflichtungen und Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit als Versicherungsmakler mit 02.01.2017 bekannt, dass er noch seinen ordentlichen Zivildienst abzuleisten hat. Die verbleibende Restdienstzeit seines ordentlichen Zivildienstes beträgt etwas mehr als sechs Monate.

Diese Feststellung konnte aufgrund des Beschwerdevorbringens, wonach der Beschwerdeführer sich anfangs noch um die Ableistung seines Restzivildienstes bei der Caritas bemüht habe, getroffen werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 146/2015, von Bedeutung:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015,, von Bedeutung:

"§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,

2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.

(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.

(4) "

Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung seines restlichen Zivildienstes nicht besonders rücksichtswürdig im Sinne des bezogenen Gesetzes ist, da der Beschwerdeführer die ihm obliegende Harmonisierungspflicht verletzt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zivildienstpflichtige – ebenso wie Wehrpflichtige – gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung bzw. Einberufung zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden. Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser sogenannten "Harmonisierungspflicht", können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (vgl. VwGH 17.07.2009, Zl. 2008/11/0145; 24.07.2013, Zl. 2010/11/0140, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zivildienstpflichtige – ebenso wie Wehrpflichtige – gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung bzw. Einberufung zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden. Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser sogenannten "Harmonisierungspflicht", können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden vergleiche VwGH 17.07.2009, Zl. 2008/11/0145; 24.07.2013, Zl. 2010/11/0140, mwN).

Finanzielle Verpflichtungen könnten nur dann als besonders rücksichtswürdige Interessen Beachtung finden, wenn dem Zivildienstpflichtigen im Zeitpunkt des Eingehens dieser Verpflichtungen nicht bekannt gewesen wäre, dass er weiterhin mit einer Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu rechnen habe (VwGH 18.12.1990, Zl. 90/11/0104).

Der Beschwerdeführer hätte daher in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Zivildienstleistung auf die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes Bedacht zu nehmen gehabt.

Aus dem (neuerlichen) Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Anfang 2017 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit als Versicherungsmakler in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde, ist für diesen nichts gewonnen, gesteht er doch gleichzeitig zu, – nachdem ein Versuch, bei der Caritas den restlichen Zivildienst zu leisten, fehlschlug – seine weiteren beruflichen und wirtschaftlichen Dispositionen ohne Berücksichtigung seiner bestehenden Zivildienstplicht traf ( " Daraufhin fing ich an zu arbeiten und bereitete mich ab August 2017 auf meine geplante Selbständigkeit vor ..")

Im Ergebnis können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten allfälligen wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten daher fallbezogen nicht als besonders rücksichtswürdige Interessen Beachtung finden und somit nicht zur Gewährung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes führen.

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Befreiungsantrag, besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche
Interessen, Harmonisierungspflicht, ordentlicher Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W136.2159353.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten