TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/4 W134 2105487-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2017
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Entscheidungsdatum

04.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W134 2105487-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der AgrarMarkt Austria vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119905906 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der AgrarMarkt Austria vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119905906 beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchpunkt A.:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der (belangten) Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuverweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der (belangten) Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuverweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Abänderungsbescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124753317, den angefochtenen Bescheid abgeändert, wobei sie sich in ihrer Begründung auf § 14 VwGVG berufen hat. Die Beschwerdevorentscheidung erging zwar zu spät, nämlich zu einem Zeitpunkt, als die Kompetenz zur Erledigung der Beschwerde infolge Fristablaufs und Vorlage bereits auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen war, ist aber, trotz der ihr anhaftenden Rechtswidrigkeit als verspätete Entscheidung einer somit unzuständigen Behörde, gültig und wirksam und erwächst in Rechtskraft, sofern sie nicht rechtzeitig mit einem zulässigen Vorlageantrag bekämpft wird (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109 und Hengstschläger-Leeb, AVG, § 64a, Rz 20).Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Abänderungsbescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124753317, den angefochtenen Bescheid abgeändert, wobei sie sich in ihrer Begründung auf Paragraph 14, VwGVG berufen hat. Die Beschwerdevorentscheidung erging zwar zu spät, nämlich zu einem Zeitpunkt, als die Kompetenz zur Erledigung der Beschwerde infolge Fristablaufs und Vorlage bereits auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen war, ist aber, trotz der ihr anhaftenden Rechtswidrigkeit als verspätete Entscheidung einer somit unzuständigen Behörde, gültig und wirksam und erwächst in Rechtskraft, sofern sie nicht rechtzeitig mit einem zulässigen Vorlageantrag bekämpft wird vergleiche VwGH 04.11.1996, 96/10/0109 und Hengstschläger-Leeb, AVG, Paragraph 64 a,, Rz 20).

Da kein rechtzeitiger Vorlageantrag eingebracht wurde, ist der Abänderungsbescheid des Vorstandes für den GB II der AgrarMarkt Austria vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124753317, in Rechtskraft erwachsen und ersetzt den angefochtenen Bescheid, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.Da kein rechtzeitiger Vorlageantrag eingebracht wurde, ist der Abänderungsbescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der AgrarMarkt Austria vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124753317, in Rechtskraft erwachsen und ersetzt den angefochtenen Bescheid, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Einstellung, Entscheidungsfrist,
Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, Rechtskraft der
Entscheidung, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, unzuständige
Behörde, Unzuständigkeit, Verfahrenseinstellung, Vorlageantrag,
Vorlagefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W134.2105487.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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