RS Vwgh 2004/3/24 2001/14/0083

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/15/0173 E 23. Jänner 1997 VwSlg 7158 F/1997 RS 4

Stammrechtssatz

Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (Hinweis E 20.9.1996, 94/17/0122). Dieses Ermessen umfaßt auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001140083.X01

Im RIS seit

22.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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