RS Vwgh 2004/3/24 2004/04/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/02/0039 B 31. März 1993 RS 1(hier ohne die letzten vier Sätze)

Stammrechtssatz

Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren vermittelt nicht unbedingt auch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Hinweis B VS 2.7.1981, 671, 672/80, VwSlg 10511 A/1981). Voraussetzung dafür wäre gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht berührt zu werden und damit verletzt sein zu können. Vor allem sogenannten Amtsparteien oder Formalparteien, denen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sein muß, kommt nicht ohne weiteres die Beschwerdeberechtigung zu. Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Ein eigenes subjektives Recht kommt ihnen aber nicht zu. Daraus folgt, daß ihre Beschwerdeberechtigung davon abhängt, ob ihnen iSd Art 131 Abs 2 B-VG ein Beschwerderecht - eine sogenannte Amtsbeschwerde - durch den zuständigen Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt worden ist. Um eine solche Amtspartei oder Formalpartei (§ 98 Abs 1 StVO) handelt es sich beim Straßenerhalter in einem Verfahren nach § 84 Abs 2 und Abs 3 StVO. Gemäß Art 131 Abs 1 Z 2 B-VG hat der zuständige Bundesminister die Möglichkeit, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen objektiver Rechtswidrigkeit zu erheben.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040036.X02

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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