Entscheidungsdatum
05.12.2017Norm
ASVG §293Spruch
W179 2131229-1/ 3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, GZ XXXX, Teilnehmernummer: XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , GZ römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde
In Stattgabe der Beschwerde wird Frau XXXX, geb am XXXX, von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen und von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen an der antragsgegenständlichen Adresse XXXX, jeweils vom XXXX bis einschließlich zum XXXX, befreit.In Stattgabe der Beschwerde wird Frau römisch 40 , geb am römisch 40 , von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen und von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen an der antragsgegenständlichen Adresse römisch 40 , jeweils vom römisch 40 bis einschließlich zum römisch 40 , befreit.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, sie habe mangels Vorlage des aktuellen Einkommensteuerbescheides die außergewöhnlichen Belastungen nicht in der von der Beschwerdeführerin monierten Höhe als Abzugsposten vom Haushaltseinkommen berücksichtigen können, weshalb es zu einer Richtsatzüberschreitung und damit zu keiner Befreiung komme.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, sie habe mangels Vorlage des aktuellen Einkommensteuerbescheides die außergewöhnlichen Belastungen nicht in der von der Beschwerdeführerin monierten Höhe als Abzugsposten vom Haushaltseinkommen berücksichtigen können, weshalb es zu einer Richtsatzüberschreitung und damit zu keiner Befreiung komme.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin, dies mit dem Begehren, aus näher bestimmten Gründen ihre außerordentlichen Belastungen hinsichtlich ihrer Pflegebedürftigkeit berücksichtigen zu wollen.
3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift.
4. Mit Schreiben vom XXXX gibt die Beschwerdeführerin bekannt, inzwischen nicht mehr an der antragsgegenständlichen Adresse zu wohnen. Mit Schriftsatz vom XXXX reicht die Beschwerdeführerin ihren Einkommensteuerbescheid XXXX nach.4. Mit Schreiben vom römisch 40 gibt die Beschwerdeführerin bekannt, inzwischen nicht mehr an der antragsgegenständlichen Adresse zu wohnen. Mit Schriftsatz vom römisch 40 reicht die Beschwerdeführerin ihren Einkommensteuerbescheid römisch 40 nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der angefochtene Bescheid setzt das monatliche Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin auf dem Boden von zwei Pensionszahlungen und Einkünften aus Vermietung mit XXXX fest; gegen die Höhe dieser festgestellten Einkünfte wendet sich das Rechtsmittel nicht.1. Der angefochtene Bescheid setzt das monatliche Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin auf dem Boden von zwei Pensionszahlungen und Einkünften aus Vermietung mit römisch 40 fest; gegen die Höhe dieser festgestellten Einkünfte wendet sich das Rechtsmittel nicht.
2. Die Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld und ist in der Pflegestufe XXXX.2. Die Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld und ist in der Pflegestufe römisch 40 .
3. Der nachgereichte Einkommensteuerbescheid XXXX der Beschwerdeführerin weist außergewöhnliche Belastungen in Form tatsächlicher Kosten aus eigener Behinderung in jährlicher Höhe von € XXXX aus. Additional bestimmt er bisher nicht aktenkundige Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft in der Höhe von jährlich €3. Der nachgereichte Einkommensteuerbescheid römisch 40 der Beschwerdeführerin weist außergewöhnliche Belastungen in Form tatsächlicher Kosten aus eigener Behinderung in jährlicher Höhe von € römisch 40 aus. Additional bestimmt er bisher nicht aktenkundige Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft in der Höhe von jährlich €
XXXX.römisch 40 .
4. Die Rechtsmittelwerberin hatte ihren Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse in XXXX zum Zeitpunkt der Antragstellung bis inklusive XXXX. Seither hat sie ihren Hauptwohnsitz in XXXX.4. Die Rechtsmittelwerberin hatte ihren Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse in römisch 40 zum Zeitpunkt der Antragstellung bis inklusive römisch 40 . Seither hat sie ihren Hauptwohnsitz in römisch 40 .
5. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und den vorgelegten Einkommensteuerbescheid XXXX.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und den vorgelegten Einkommensteuerbescheid römisch 40 .
Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.
Der Umzug der Beschwerdeführerin samt Wechsel des Hauptwohnsitzes ergibt sich aus ihrem Schreiben vom XXXX sowie der diesbezüglichen hiergerichtlichen Abfrage des Zentralen Melderegisters.Der Umzug der Beschwerdeführerin samt Wechsel des Hauptwohnsitzes ergibt sich aus ihrem Schreiben vom römisch 40 sowie der diesbezüglichen hiergerichtlichen Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis erschließt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.Aus Paragraph 22, AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.
3.1 Rechtsnormen:
Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins, (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) ( )Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) ( )
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen ( )Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen ( )
(2) ( )
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2) bis (5) ( )
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. (3) bisParagraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. (3) bis
(5) ( )."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise):
"ABSCHNITT XI"ABSCHNITT römisch elf
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)
Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) ( )Paragraph 50, (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) ( )
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. ( )"Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. ( )"
3.2 Zu A) Beschwerde:
1. Das Verfahren zu Befreiung von den Rundfunkgebühren ist ausweislich § 3 Abs 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) ein antragsgebundenes Verfahren und die zur Befreiung beantragte Rundfunkgebührenpflicht nach § 2 Abs 2 RGG an den jeweiligen Standort gebunden. Soweit die Beschwerdeführerin, wie dargestellt, ihren zwischenzeitigen Umzug und damit Änderung des Standortes bekannt gibt, entspricht sie nicht nur ihrer Meldepflicht nach § 2 Abs 3 RGG, sondern schränkt sie damit ihren verfahrensgegenständlichen Antrag zum bisherigen Hauptwohnsitz auch in zeitlicher Hinsicht, nämlich mit XXXX ein.1. Das Verfahren zu Befreiung von den Rundfunkgebühren ist ausweislich Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) ein antragsgebundenes Verfahren und die zur Befreiung beantragte Rundfunkgebührenpflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, RGG an den jeweiligen Standort gebunden. Soweit die Beschwerdeführerin, wie dargestellt, ihren zwischenzeitigen Umzug und damit Änderung des Standortes bekannt gibt, entspricht sie nicht nur ihrer Meldepflicht nach Paragraph 2, Absatz 3, RGG, sondern schränkt sie damit ihren verfahrensgegenständlichen Antrag zum bisherigen Hauptwohnsitz auch in zeitlicher Hinsicht, nämlich mit römisch 40 ein.
Denn für die Deutung, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Bekanntgabe ihren ursprünglichen Antrag auf Befreiung nun auf den neuen Standort mit erstmaligem Antragszeitpunkt XXXX iSd § 13 Abs 8 AVG umändern wollte, finden sich weder explizite Angaben der Beschwerdeführerin noch diesbezügliche Hinweise, vielmehr reicht sie den Einkommensteuerbescheid XXXX mit den Worten "Zur Ergänzung der damals eingereichten Unterlagen" nach.Denn für die Deutung, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Bekanntgabe ihren ursprünglichen Antrag auf Befreiung nun auf den neuen Standort mit erstmaligem Antragszeitpunkt römisch 40 iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG umändern wollte, finden sich weder explizite Angaben der Beschwerdeführerin noch diesbezügliche Hinweise, vielmehr reicht sie den Einkommensteuerbescheid römisch 40 mit den Worten "Zur Ergänzung der damals eingereichten Unterlagen" nach.
Nachstehend ist somit ausschließlich eine Befreiung von den Rundfunkgebühren an der antragsgegenständlichen Adresse, XXXX, bis einschließlich XXXX zu prüfen:Nachstehend ist somit ausschließlich eine Befreiung von den Rundfunkgebühren an der antragsgegenständlichen Adresse, römisch 40 , bis einschließlich römisch 40 zu prüfen:
2. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 leg cit sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.2. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, leg cit sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.
3. Die Beschwerdeführerin erfüllt mit dem Bezug von Pflegegeld den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Abs 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO).3. Die Beschwerdeführerin erfüllt mit dem Bezug von Pflegegeld den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand iSd Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung (FMGebO).
4. Zum Haushaltseinkommen ist zu erwägen: Dessen Höhe wurde von der belangten Behörde, wie festgestellt, mit € XXXXfestgesetzt, wogegen sich die Beschwerde – abgesehen von der nicht erfolgten Anerkennung der außerordentlichen Belastungen – nicht wendet. Für das erkennende Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass dieses nicht richtig berechnet worden sei; immerhin wurde rechtsrichtigerweise das Pflegegeld ausweislich § 48 Abs 4 FMGebO nicht in das Nettoeinkommen miteinbezogen.4. Zum Haushaltseinkommen ist zu erwägen: Dessen Höhe wurde von der belangten Behörde, wie festgestellt, mit € XXXXfestgesetzt, wogegen sich die Beschwerde – abgesehen von der nicht erfolgten Anerkennung der außerordentlichen Belastungen – nicht wendet. Für das erkennende Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass dieses nicht richtig berechnet worden sei; immerhin wurde rechtsrichtigerweise das Pflegegeld ausweislich Paragraph 48, Absatz 4, FMGebO nicht in das Nettoeinkommen miteinbezogen.
Einzig die im Einkommensteuerbescheid XXXX ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der jährlichen Höhe von € XXXX sind noch "hinzuzurechnen", wobei bei einem "Herabbrechen" auf das einzelne Kalendermonat (Division durch zwölf) hier nur ein kaufmännisch gerundeter monatlicher Betrag in der Höhe von € XXXX bestehen bleibt, sodass dies monatliche Einkünfte der Beschwerdeführerin in Höhe von € XXXX ergibt.Einzig die im Einkommensteuerbescheid römisch 40 ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der jährlichen Höhe von € römisch 40 sind noch "hinzuzurechnen", wobei bei einem "Herabbrechen" auf das einzelne Kalendermonat (Division durch zwölf) hier nur ein kaufmännisch gerundeter monatlicher Betrag in der Höhe von € römisch 40 bestehen bleibt, sodass dies monatliche Einkünfte der Beschwerdeführerin in Höhe von € römisch 40 ergibt.
Demgegenüber stehen die mit dem Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen noch nicht in Abzug gebrachten jährlichen tatsächlichen Kosten aus der eigenen Behinderung in der Höhe von €
XXXX. Werden diese auf ein einzelnes Kalendermonats umgerechnet (wiederum Division durch zwölf), bleiben außerordentliche Belastungen in der monatlichen Höhe von € XXXX (wiederum kaufmännisch gerundet) bestehen.römisch 40 . Werden diese auf ein einzelnes Kalendermonats umgerechnet (wiederum Division durch zwölf), bleiben außerordentliche Belastungen in der monatlichen Höhe von € römisch 40 (wiederum kaufmännisch gerundet) bestehen.
Werden diese monatlichen außerordentlichen Belastungen von den neu berechneten monatlichen Einkünften abgezogen, so ergibt sich für die Beschwerdeführerin im Jahr XXXX ein maßgebliches monatliches Haushalts-Nettoeinkommen von € XXXX.Werden diese monatlichen außerordentlichen Belastungen von den neu berechneten monatlichen Einkünften abgezogen, so ergibt sich für die Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 ein maßgebliches monatliches Haushalts-Nettoeinkommen von € römisch 40 .
5. Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FMGebO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:5. Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FMGebO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Die maßgebliche Betragsgrenze für eine Gebührenbefreiung beträgt daher im Jahr XXXX für einen XXXXpersonenhaushalt € XXXX und im JahrDie maßgebliche Betragsgrenze für eine Gebührenbefreiung beträgt daher im Jahr römisch 40 für einen XXXXpersonenhaushalt € römisch 40 und im Jahr
XXXX € XXXX. Die Beschwerdeführerin unterschreitet diesen mit ihrem auf dem Boden des neu vorgelegten Einkommensteuerbescheids XXXX berechneten maßgeblichen monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens von €römisch 40 € römisch 40 . Die Beschwerdeführerin unterschreitet diesen mit ihrem auf dem Boden des neu vorgelegten Einkommensteuerbescheids römisch 40 berechneten maßgeblichen monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens von €
XXXX jedenfalls, sodass eine Befreiung von den Rundfunkgebühren auszusprechen ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht mehr zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführerin noch andere Abzugsposten (Mietkosten bzw Wohnaufwandpauschale) zu Gute kämen.römisch 40 jedenfalls, sodass eine Befreiung von den Rundfunkgebühren auszusprechen ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht mehr zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführerin noch andere Abzugsposten (Mietkosten bzw Wohnaufwandpauschale) zu Gute kämen.
Die Beschwerdeführerin ist somit spruchgemäß nach § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47ff u § 51 Abs 2 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu befreien.Die Beschwerdeführerin ist somit spruchgemäß nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG) in Verbindung mit Paragraphen 47 f, f, u Paragraph 51, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung (FMGebO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu befreien.
6. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zudem hat die Rechtsmittelwerberin nicht das Abführen einer Beschwerdeverhandlung beantragt. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.6. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zudem hat die Rechtsmittelwerberin nicht das Abführen einer Beschwerdeverhandlung beantragt. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Es konnte somit ausweislich § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.Es konnte somit ausweislich Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.
4. Zu B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Beschwerdeführerin auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Befreiung, Befristung, Behinderung, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W179.2131229.1.01Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018