Entscheidungsdatum
05.12.2017Norm
AVG §68 Abs2Spruch
W 148 2152484-2 /18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER und den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, XXXX, XXXX, vom 28.03.2017 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 24.02.2017, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach dem Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER und den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vom 28.03.2017 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 24.02.2017, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 24.02.2017, zugestellt am 28.02.2017, erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA" oder auch "belangte Behörde") zu GZ: FMA-XXXX unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv 10.000 EUR an die Beschwerdeführerin (BF) die Aufforderung zur Vorlage mehrerer im Spruch näher bezeichneter Unterlagen. Der Bescheid gründete sich auf § 22b Abs. 1 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), der die FMA berechtigt, zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1a Bankwesengesetz (BWG) näher genannten Übertretungen von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen.1. Mit Bescheid vom 24.02.2017, zugestellt am 28.02.2017, erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA" oder auch "belangte Behörde") zu GZ: FMA-XXXX unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv 10.000 EUR an die Beschwerdeführerin (BF) die Aufforderung zur Vorlage mehrerer im Spruch näher bezeichneter Unterlagen. Der Bescheid gründete sich auf Paragraph 22 b, Absatz eins, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), der die FMA berechtigt, zur Verfolgung der in Paragraph 98, Absatz eins a, Bankwesengesetz (BWG) näher genannten Übertretungen von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen.
2. Dagegen hat die beschwerdeführende Gesellschaft (im folgenden "BF") mit 18.03.2017 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
3. Mit Bescheid vom 16.11.2017, Zl. FMA-XXXX, der BF am 20.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben. Begründend führt die belangte Behörde an, dass sie auf eine Änderung der Firmen-Website der BF aufmerksam geworden sei, wonach der Kapitalmarktprospekt bezüglich der gegenständlichen Untersuchungen nicht mehr abrufbar sei. Weiters habe die Polizei bei einer Nachschau am Firmensitz keinen Geschäftsbetrieb der BF feststellen können. Da somit derzeit kein Hinweis auf einen Geschäftsbetrieb bestünde und aktuell kein Verdacht im Sinne des Ermittlungsverfahrens vorliege, sei die Vorlage weiterer Unterlagen nicht mehr erforderlich.3. Mit Bescheid vom 16.11.2017, Zl. FMA-XXXX, der BF am 20.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben. Begründend führt die belangte Behörde an, dass sie auf eine Änderung der Firmen-Website der BF aufmerksam geworden sei, wonach der Kapitalmarktprospekt bezüglich der gegenständlichen Untersuchungen nicht mehr abrufbar sei. Weiters habe die Polizei bei einer Nachschau am Firmensitz keinen Geschäftsbetrieb der BF feststellen können. Da somit derzeit kein Hinweis auf einen Geschäftsbetrieb bestünde und aktuell kein Verdacht im Sinne des Ermittlungsverfahrens vorliege, sei die Vorlage weiterer Unterlagen nicht mehr erforderlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung wegen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde
II.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 22 Abs. 2a FMABG sowie §§ 6 und 7 BVwGG.römisch zwei.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG sowie Paragraphen 6 und 7 BVwGG.
II. 2. Festgestellter Sachverhaltrömisch zwei. 2. Festgestellter Sachverhalt
Während der verwaltungsbehördlichen Ermittlungen haben sich Hinweise auf einen möglichen unerlaubten Betrieb der BF ergeben, worauf die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Die FMA hat mit Bescheid vom 16.11.2017 den angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil es nach polizeilichen Ermittlungen keinen Hinweis auf eine Geschäftstätigkeit der BF (mehr) gibt. Dieser Bescheid wurde der BF durch Hinterlegung zugestellt.
II. 3. Beweiswürdigungrömisch zwei. 3. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.
II.4. Anwendbare Rechtsvorschriftrömisch zwei.4. Anwendbare Rechtsvorschrift
§ 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. 51/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I 33/2013, lautet:Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, lautet:
"2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. [ ]Paragraph 68, [ ]
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden."
II.5. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.5. Rechtliche Beurteilung
Zu prüfen war, ob § 68 Abs. 2 AVG im Beschwerdeverfahren nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden war. Dazu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0029, ausgeführt:Zu prüfen war, ob Paragraph 68, Absatz 2, AVG im Beschwerdeverfahren nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden war. Dazu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0029, ausgeführt:
"In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die zu § 68 Abs. 2 AVG in seinen vor dem 1. Jänner 2014 in Kraft gestandenen Fassungen ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Anhängigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen einen Bescheid die Behörde nicht an dessen Aufhebung oder Abänderung gemäß § 68 Abs. 2 AVG hinderte. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers dahingehend, dass sich die belangte Behörde durch eine derartige Vorgangsweise einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst nicht entziehen dürfe, bestand nicht (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 5. April 1974, Zl. 390/74 = VwSlg. Nr. 8.594/A, sowie vom 18. März 1994, Zl. 93/12/0093)."In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die zu Paragraph 68, Absatz 2, AVG in seinen vor dem 1. Jänner 2014 in Kraft gestandenen Fassungen ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Anhängigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen einen Bescheid die Behörde nicht an dessen Aufhebung oder Abänderung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG hinderte. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers dahingehend, dass sich die belangte Behörde durch eine derartige Vorgangsweise einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst nicht entziehen dürfe, bestand nicht vergleiche in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 5. April 1974, Zl. 390/74 = VwSlg. Nr. 8.594/A, sowie vom 18. März 1994, Zl. 93/12/0093).
Diese Rechtsprechung ging offenbar davon aus, dass das die Existenz eines Bescheides voraussetzende Recht, diesen vor dem Verwaltungsgerichtshof anzufechten, kein aus diesem Bescheid erwachsenes "Recht" im Verständnis des § 68 Abs. 2 AVG darstelle. So führte der Verwaltungsgerichtshof auch in seinen Erkenntnissen vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/04/0155, und vom 24. November 1992, Zl. 92/04/0186, aus, dass als "aus dem Bescheid erwachsen" nur solche Rechte verstanden werden können, die Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches waren, nicht hingegen irgendwelche Reflexwirkungen des Bescheides.Diese Rechtsprechung ging offenbar davon aus, dass das die Existenz eines Bescheides voraussetzende Recht, diesen vor dem Verwaltungsgerichtshof anzufechten, kein aus diesem Bescheid erwachsenes "Recht" im Verständnis des Paragraph 68, Absatz 2, AVG darstelle. So führte der Verwaltungsgerichtshof auch in seinen Erkenntnissen vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/04/0155, und vom 24. November 1992, Zl. 92/04/0186, aus, dass als "aus dem Bescheid erwachsen" nur solche Rechte verstanden werden können, die Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches waren, nicht hingegen irgendwelche Reflexwirkungen des Bescheides.
Diese Ausführungen sind auch auf § 68 Abs. 2 AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 zu übertragen:Diese Ausführungen sind auch auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zu übertragen:
Das vom Fortbestand der Existenz eines Bescheides abhängige Recht, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über eine dagegen erhobene Beschwerde zu erlangen, ist kein solches, welches "Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches" im Verständnis der zitierten Vorjudikatur gebildet hat. Es steht daher der prozessualen Zulässigkeit einer Maßnahme gemäß § 68 Abs. 2 AVG auch nicht entgegen.Das vom Fortbestand der Existenz eines Bescheides abhängige Recht, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über eine dagegen erhobene Beschwerde zu erlangen, ist kein solches, welches "Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches" im Verständnis der zitierten Vorjudikatur gebildet hat. Es steht daher der prozessualen Zulässigkeit einer Maßnahme gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG auch nicht entgegen.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen steht (vgl. in diesem Sinne auch Kolonovits/Muzak/Stöger/Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts (10. Auflage) Rz 651 f; zum gleichen Ergebnis, jedoch mit anderer Begründung, gelangt Scharfe, Klaglosstellung durch die belangte Behörde im Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten in Ehrke-Rabel/Merli, Die belangte Behörde in der neuen Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 129 ff)."Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen steht vergleiche in diesem Sinne auch Kolonovits/Muzak/Stöger/Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts (10. Auflage) Rz 651 f; zum gleichen Ergebnis, jedoch mit anderer Begründung, gelangt Scharfe, Klaglosstellung durch die belangte Behörde im Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten in Ehrke-Rabel/Merli, Die belangte Behörde in der neuen Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 129 ff)."
Im vorliegenden Fall ist der BF aus dem angefochtenen Bescheid kein Recht erwachsen. Die belangte Behörde war auch für die Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig. Es liegen daher die von der Judikatur zu § 68 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen für seine Anwendung auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit vor. Da der angefochtene Bescheid nicht mehr existiert, war die BF auch nicht mehr beschwert (Klaglosstellung), weswegen das Verfahren mittels Beschluss einzustellen war.Im vorliegenden Fall ist der BF aus dem angefochtenen Bescheid kein Recht erwachsen. Die belangte Behörde war auch für die Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig. Es liegen daher die von der Judikatur zu Paragraph 68, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen für seine Anwendung auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit vor. Da der angefochtene Bescheid nicht mehr existiert, war die BF auch nicht mehr beschwert (Klaglosstellung), weswegen das Verfahren mittels Beschluss einzustellen war.
II.6. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 44 Abs. 2 VwGVG).römisch zwei.6. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
amtswegige Aufhebung, Behebung der Entscheidung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W148.2152484.2.00Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018