RS Vwgh 2004/3/24 2004/12/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
beobachten
merken

Index

23/01 Konkursordnung
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs2;
KO §1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0063

Rechtssatz

Die Arbeitskraft eines Gemeinschuldners ist kein Massebestandteil im Sinn des § 1 KO. Ihn trifft zwar die Pflicht zur Mehrung der Masse und damit zur Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit. Was der Gemeinschuldner auf diese Weise während des Konkurses durch eigene Tätigkeit erwirbt, gehört grundsätzlich zur Konkursmasse und scheidet aus dieser erst dann aus, wenn und soweit es dem Gemeinschuldner vom Masseverwalter überlassen wird. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Gemeinschuldner selbst die Dispositionsfähigkeit über ein Dienstverhältnis als solches behält. Von einer Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit im Umfang der hier gegenständlichen Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses kann somit nicht die Rede sein (vgl. zu privatrechtlich begründeten Arbeitsverhältnissen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. Juni 1980, 4 Ob 139/79 = SZ 53/92; allgemein Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger4, Rz 82 zu § 1 KO, jeweils mit weiteren Nachweisen aus Lehre und Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120034.X01

Im RIS seit

08.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten