Entscheidungsdatum
06.12.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W250 2157718-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2017, Zl. XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 25.11.2017 bis 01.12.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2017, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 25.11.2017 bis 01.12.2017 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig..Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig..
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 08.01.2016 nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF an, dass er am 05.05.2000 geboren worden sei.
2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge über den – vermeintlich – minderjährigen BF betraut. Dieser Beschluss ist am 31.08.2016 vom Kinder- und Jugendhilfeträger dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) übermittelt worden.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge über den – vermeintlich – minderjährigen BF betraut. Dieser Beschluss ist am 31.08.2016 vom Kinder- und Jugendhilfeträger dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) übermittelt worden.
3. Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 11.04.2017 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der BF von Interpol Algier unter der im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Identität identifiziert worden sei.
4. Am 06.05.2017 wurde über den BF vom Bundesamt Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2017 stattgegeben und festgestellt, dass die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jener Bescheid, mit dem über den BF Schubhaft angeordnet wurde, zwar dem BF, nicht jedoch dem mit gerichtlichem Beschluss bestellten Obsorgeberechtigten zugestellt worden sei, weshalb ein die Schubhaft anordnender Bescheid nicht erlassen worden sei.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Dieser Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe am 17.05.2017 zugestellt. Dass dieser Bescheid auch dem Kinder- und Jugendhilfeträger zugestellt wurde, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
6. Am 10.06.2017 wurde der BF vom Bundesamt zu seinem Aufenthalt und der Prüfung des Sicherungsbedarfes im Zusammenhang mit der Anordnung der Schubhaft einvernommen. Diese Einvernahme wurde vom Bundesamt abgebrochen, da kein Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers für eine Teilnahme an der Einvernahme zur Verfügung stand. Am 16.06.2017 wurde dem Bundesamt vom Kinder- und Jugendhilfeträger ein Schreiben des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.05.2017 übermittelt, welches am 23.05.2017 beim Kinder- und Jugendhilfeträger eingelangt ist, aus dem sich ergibt, dass das Pflegschaftsverfahren den BF betreffend ex lege beendet worden sei, da der BF seit XXXX volljährig sei.6. Am 10.06.2017 wurde der BF vom Bundesamt zu seinem Aufenthalt und der Prüfung des Sicherungsbedarfes im Zusammenhang mit der Anordnung der Schubhaft einvernommen. Diese Einvernahme wurde vom Bundesamt abgebrochen, da kein Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers für eine Teilnahme an der Einvernahme zur Verfügung stand. Am 16.06.2017 wurde dem Bundesamt vom Kinder- und Jugendhilfeträger ein Schreiben des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 18.05.2017 übermittelt, welches am 23.05.2017 beim Kinder- und Jugendhilfeträger eingelangt ist, aus dem sich ergibt, dass das Pflegschaftsverfahren den BF betreffend ex lege beendet worden sei, da der BF seit römisch 40 volljährig sei.
7. Am 25.11.2017 wurde der BF aufgegriffen, gemäß § 40 BFA-Verfahrensgesetz festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Mit Mandatsbescheid vom 25.11.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.11.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt.7. Am 25.11.2017 wurde der BF aufgegriffen, gemäß Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Mit Mandatsbescheid vom 25.11.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.11.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt.
8. Der BF hat am 29.11.2017 durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2017 eingebracht. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2017, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei, dem BF persönlich zugestellt worden sei. Eine Zustellung an seinen mit dem am 30.08.2016 zugestellten Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX bestellten gesetzlichen Vertreter sei nicht erfolgt. Die Zustellung an den BF entfalte keine Rechtswirkung, da der Beschluss des Pflegschaftsgerichtes Bindungswirkung habe, solange er nicht aufgehoben werde. Da der Asylbescheid nicht wirksam erlassen worden sei, befinde sich der BF nach wie vor in einem laufenden Asylverfahren erster Instanz. Da es sich daher beim BF um einen Asylwerber handle, dem faktischer Abschiebeschutz zukomme, sei die Schubhaftverhängung zur Sicherung der Abschiebung rechtswidrig. Mangels wirksamer Zustellung des Bescheides bestehe gegen den BF auch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.8. Der BF hat am 29.11.2017 durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2017 eingebracht. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2017, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei, dem BF persönlich zugestellt worden sei. Eine Zustellung an seinen mit dem am 30.08.2016 zugestellten Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 bestellten gesetzlichen Vertreter sei nicht erfolgt. Die Zustellung an den BF entfalte keine Rechtswirkung, da der Beschluss des Pflegschaftsgerichtes Bindungswirkung habe, solange er nicht aufgehoben werde. Da der Asylbescheid nicht wirksam erlassen worden sei, befinde sich der BF nach wie vor in einem laufenden Asylverfahren erster Instanz. Da es sich daher beim BF um einen Asylwerber handle, dem faktischer Abschiebeschutz zukomme, sei die Schubhaftverhängung zur Sicherung der Abschiebung rechtswidrig. Mangels wirksamer Zustellung des Bescheides bestehe gegen den BF auch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Doch auch die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung fände keine Deckung in der Rückführungsrichtlinie RL 2008/115/EG und widerspreche Art. 8 der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU. Dies habe auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 05.10.2017, Ro 2017/21/009, festgehalten.Doch auch die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung fände keine Deckung in der Rückführungsrichtlinie RL 2008/115/EG und widerspreche Artikel 8, der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU. Dies habe auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 05.10.2017, Ro 2017/21/009, festgehalten.
Die angeordnete Schubhaft sei unverhältnismäßig, da keine Fluchtgefahr vorliege und sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, bei Annahme von Fluchtgefahr ein gelinderes Mittel zu verhängen.
Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und eines namhaft gemachten Zeugen durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt ist, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der Verwaltungsgerichtsaufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
9. Das Bundesamt hat am 30.11.2017 den Verwaltungsakt vorgelegt und am 01.12.2017 eine Stellungnahme abgegeben, in der ausführlich auf die vorliegenden Gründe der Fluchtgefahr eingegangen wurde. Dem Vorbringen des BF, wonach der Bescheid vom 16.05.2017 nicht rechtswirksam erlassen worden sei, wurde nicht entgegengetreten, insbesondere wurden keine Angaben zu einer allfälligen Zustellung des genannten Bescheides an den vom Gericht bestellten Vertreter des BF gemacht.
Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF vorliegen sowie den Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand.
10. Am 01.12.2017 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I.1. bis I.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Insbesondere wird festgestellt, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge über den BF betraut wurde. Dieser Beschluss ist am 31.08.2016 vom Kinder- und Jugendhilfeträger dem Bundesamt übermittelt worden.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Insbesondere wird festgestellt, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge über den BF betraut wurde. Dieser Beschluss ist am 31.08.2016 vom Kinder- und Jugendhilfeträger dem Bundesamt übermittelt worden.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2017, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, ist dem Kinder- und Jugendhilfeträger nicht zugestellt worden.
Das Bezirksgericht XXXX hat dem Kinder- und Jugendhilfeträger mit Schreiben vom 18.05.2017 mitgeteilt, dass das Pflegschaftsverfahren auf Grund der Volljährigkeit des BF ex lege beendet ist. Dieses Schreiben ist beim Kinder- und Jugendhilfeträger am 23.05.2017 eingelangt und wurde von diesem am 14.06.2017 an das Bundesamt weitergeleitet.Das Bezirksgericht römisch 40 hat dem Kinder- und Jugendhilfeträger mit Schreiben vom 18.05.2017 mitgeteilt, dass das Pflegschaftsverfahren auf Grund der Volljährigkeit des BF ex lege beendet ist. Dieses Schreiben ist beim Kinder- und Jugendhilfeträger am 23.05.2017 eingelangt und wurde von diesem am 14.06.2017 an das Bundesamt weitergeleitet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme des Bundesamtes entgegengetreten. Im Verwaltungsakt des Bundesamtes befinden sich insbesondere der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, der Zustellnachweis des Bescheides des Bundesamtes vom 16.05.2017, aus dem sich ergibt, dass dieser Bescheid am 17.05.2017 dem BF durch persönliche Übergabe zugestellt worden ist und das Schreiben des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.05.2017, mit dem dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitgeteilt worden ist, dass das Pflegschaftsverfahren den BF betreffend ex lege eingestellt wurde. Einen Nachweis der Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 16.05.2017 an den Kinder- und Jugendhilfeträger enthält der Verwaltungsakt nicht. Eine derartige Zustellung wurde vom Bundesamt auch in der Stellungnahme vom 01.12.2017 nicht vorgebracht.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme des Bundesamtes entgegengetreten. Im Verwaltungsakt des Bundesamtes befinden sich insbesondere der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , der Zustellnachweis des Bescheides des Bundesamtes vom 16.05.2017, aus dem sich ergibt, dass dieser Bescheid am 17.05.2017 dem BF durch persönliche Übergabe zugestellt worden ist und das Schreiben des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 18.05.2017, mit dem dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitgeteilt worden ist, dass das Pflegschaftsverfahren den BF betreffend ex lege eingestellt wurde. Einen Nachweis der Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 16.05.2017 an den Kinder- und Jugendhilfeträger enthält der Verwaltungsakt nicht. Eine derartige Zustellung wurde vom Bundesamt auch in der Stellungnahme vom 01.12.2017 nicht vorgebracht.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl. 2014, Rz 426f.). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).3.1.1. Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl. 2014, Rz 426f.). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
Aus § 9 Abs. 3 Zustellgesetz – ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter. Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt (VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221).Aus Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz – ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter. Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt (VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221).
Im Fall des BF kam auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX dem Kinder- und Jugendhilfeträger im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 16.05.2017 die Obsorge über den BF zu. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die belangte Behörde auf Grund der Identifikation des BF durch Interpol Algier von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen konnte. Die Entscheidung eines Pflegschaftsgerichtes, mit der eine gesetzliche Vertretung festgelegt wird, ist, solange diese dem Rechtsbestand angehört, für die Vertretungsfrage bindend (vgl. VfGH vom 07.03.2012, U 1558/11).Im Fall des BF kam auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 dem Kinder- und Jugendhilfeträger im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 16.05.2017 die Obsorge über den BF zu. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die belangte Behörde auf Grund der Identifikation des BF durch Interpol Algier von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen konnte. Die Entscheidung eines Pflegschaftsgerichtes, mit der eine gesetzliche Vertretung festgelegt wird, ist, solange diese dem Rechtsbestand angehört, für die Vertretungsfrage bindend vergleiche VfGH vom 07.03.2012, U 1558/11).
Vor diesem Hintergrund wäre das Bundesamt daher verpflichtet gewesen, in der Zustellverfügung den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zu bezeichnen und den Bescheid diesem zuzustellen. Dies hat die belangte Behörde verabsäumt und die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz und die damit verbundene Rückkehrentscheidung durch persönliche Übergabe dem BF selbst zugestellt.
Dass dem gesetzlichen Vertreter die Entscheidung der belangten Behörde tatsächlich zugekommen wäre und somit eine Heilung im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG eingetreten wäre, kann weder der Aktenlage noch den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde noch der Stellungnahme des Bundesamtes entnommen werden.Dass dem gesetzlichen Vertreter die Entscheidung der belangten Behörde tatsächlich zugekommen wäre und somit eine Heilung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG eingetreten wäre, kann weder der Aktenlage noch den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde noch der Stellungnahme des Bundesamtes entnommen werden.
Eine ordnungsgemäße Zustellung fand daher nicht statt, weshalb der Bescheid vom 16.05.2017 nicht erlassen wurde. Die direkte Zustellung an den BF war nicht rechtwirksam, weshalb über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.01.2016 noch nicht entschieden worden ist.
3.1.2. Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann gemäß § 12 Asylgesetz 2005 – AsylG, außer in den Fällen des § 12a leg.cit., bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 leg.cit. nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz). Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig.3.1.2. Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann gemäß Paragraph 12, Asylgesetz 2005 – AsylG, außer in den Fällen des Paragraph 12 a, leg.cit., bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, leg.cit. nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz). Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig.
Im Fall des BF liegt kein Sachverhalt vor, in dem ihm der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 3 AsylG nicht zukäme oder dieser gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aberkannt worden wäre.Im Fall des BF liegt kein Sachverhalt vor, in dem ihm der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG nicht zukäme oder dieser gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aberkannt worden wäre.
Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2017, Ro 2017/21/009, kommt die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG gegenüber einem Asylwerber, der faktischen Abschiebeschutz genießt, nicht in Betracht, da § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG keine entsprechende Deckung in der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) findet.Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2017, Ro 2017/21/009, kommt die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegenüber einem Asylwerber, der faktischen Abschiebeschutz genießt, nicht in Betracht, da Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG keine entsprechende Deckung in der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) findet.
Da über den Antrag des BF auf internationalen Schutz im Zeitpunkt der auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG gestützten Anordnung der Schubhaft noch nicht entschieden worden war, kam dem BF bei Anordnung der Schubhaft faktischer Abschiebeschutz zu, weshalb die Anordnung der hier angefochtenen Schubhaft nicht zulässig war. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Anhaltung des BF vom Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft bis zu seiner Entlassung für rechtswidrig zu erklären.Da über den Antrag des BF auf internationalen Schutz im Zeitpunkt der auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützten Anordnung der Schubhaft noch nicht entschieden worden war, kam dem BF bei Anordnung der Schubhaft faktischer Abschiebeschutz zu, weshalb die Anordnung der hier angefochtenen Schubhaft nicht zulässig war. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Anhaltung des BF vom Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft bis zu seiner Entlassung für rechtswidrig zu erklären.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737, 60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737, 60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz.
Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.
3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt IV. – Eingabegebühr3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch vier. – Eingabegebühr
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da eine sachliche Gebührenbefreiung für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - gesetzlich nicht vorgesehen ist, war der Antrag zurückzuweisen. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe wurde nicht gestellt.
3.5. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Eingabengebühr, faktischer Abschiebeschutz - AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W250.2157718.2.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2018