RS Vwgh 2004/3/24 2003/12/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §28 Abs1 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;
PG 1965 §41 Abs2 idF 1997/I/138;

Rechtssatz

Auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 98/12/0500, ist die von der belangten Behörde zum Gegenstand ihres Feststellungsbescheides gemachte Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig im Verständnis des § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 in der hier maßgeblichen Fassung war, ausschließlich für die Höhe des ab 1. Jänner 1998 gebührenden Ruhegenusses von Bedeutung. An einer bescheidförmigen Feststellung der Gebührlichkeit der Höhe des ab 1. Jänner 1998 (und in der Folge zeitraumbezogen bis zur Erlassung des jeweiligen Feststellungsbescheides) gebührenden Ruhegenusses war die belangte Behörde aber durch die Feststellungswirkung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Bundespensionsamtes vom 7. August 1997 (betreffend Ruhegenussbemessung) auch dann nicht gehindert, wenn - wovon die belangte Behörde ausgeht - die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht vorlagen. Dies folgt schon daraus, dass § 41 Abs. 2 PG 1965 in Verbindung mit der mit 1. Jänner 1998 erfolgten Novellierung des § 28 Abs. 1 GehG 1956 (Gehaltserhöhung zum 1. Jänner 1998) und der im Beschwerdefall relevanten ruhegenussfähigen Zulagen eine für die Frage der Höhe des dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1998 gebührenden Ruhegenusses relevante, die Feststellungswirkung des vorgenannten Bescheides durchbrechende Änderung der Rechtslage bewirkte. Die belangte Behörde hätte daher die Höhe des dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1998 zustehenden Ruhegenusses feststellen dürfen, ohne im Hinblick auf den Bescheid vom 7. August 1997 gegen den Grundsatz "ne bis in idem" zu verstoßen. Im Zuge dieser Ruhegenussbemessung hätte sie vorweg die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zu klären gehabt, wobei sie verneinendenfalls bei Feststellung der Höhe dieses Ruhegenusses von dem für das Jahr 1997 rechtskräftig festgestellten Ruhegenuss auszugehen und auf diesen den sich aus § 41 Abs. 2 PG 1965 ergebenden Erhöhungssatz anzuwenden gehabt hätte.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120118.X03

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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