TE Bvwg Beschluss 2017/12/6 W217 2131590-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2017
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Entscheidungsdatum

06.12.2017

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W217 2130346-1/18E

W217 2131590-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Hon.-Prof. Dr. Johannes ZAHRL, Dr. Jörg PRUCKNER, Dr. Irmgard SCHILLER-FRÜHWIRTH und Mag. Andreas VRANEK, als Beisitzer über die Beschwerden von Dr. XXXX , FA für XXXX , vertreten durch Mag. Andreas Hertl, Rechtsanwalt, Eberhard-Fugger-Straße 5, 5020 Salzburg, gegenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Hon.-Prof. Dr. Johannes ZAHRL, Dr. Jörg PRUCKNER, Dr. Irmgard SCHILLER-FRÜHWIRTH und Mag. Andreas VRANEK, als Beisitzer über die Beschwerden von Dr. römisch 40 , FA für römisch 40 , vertreten durch Mag. Andreas Hertl, Rechtsanwalt, Eberhard-Fugger-Straße 5, 5020 Salzburg, gegen

1.) den Bescheid der Landesschiedskommission für Salzburg vom 11.05.2016, GZ XXXX , mit welchem der Antrag des Dr. XXXX , die mit Schreiben der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.09.2015 ausgesprochene Kündigung des Einzelvertrages mit Dr. XXXX zum 31.12.2015 für unwirksam zu erklären, abgewiesen wurde,1.) den Bescheid der Landesschiedskommission für Salzburg vom 11.05.2016, GZ römisch 40 , mit welchem der Antrag des Dr. römisch 40 , die mit Schreiben der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.09.2015 ausgesprochene Kündigung des Einzelvertrages mit Dr. römisch 40 zum 31.12.2015 für unwirksam zu erklären, abgewiesen wurde,

sowie

2.) den Bescheid der Landesschiedskommission für Salzburg vom 11.05.2016, GZ XXXX , mit welchem das Protokoll über die Verhandlung vom 19.04.2016 berichtigt bzw. ergänzt wurde,2.) den Bescheid der Landesschiedskommission für Salzburg vom 11.05.2016, GZ römisch 40 , mit welchem das Protokoll über die Verhandlung vom 19.04.2016 berichtigt bzw. ergänzt wurde,

beschlossen:

A)

1.) und 2.)

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

B)

1.) und 2.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 12.02.1998 wurde zwischen der Salzburger Gebietskrankenkasse (kurz: SGKK) und Dr. XXXX , Facharzt für XXXX , XXXX (in der Folge: BF), ein Einzelvertrag aufgrund der Bestimmungen des Gesamtvertrages vom 31.10.1956 abgeschlossen.1. Am 12.02.1998 wurde zwischen der Salzburger Gebietskrankenkasse (kurz: SGKK) und Dr. römisch 40 , Facharzt für römisch 40 , römisch 40 (in der Folge: BF), ein Einzelvertrag aufgrund der Bestimmungen des Gesamtvertrages vom 31.10.1956 abgeschlossen.

2. Mit Schreiben vom 24.09.2015, zugestellt am 25.09.2015, kündigte die SGKK dem BF den Einzelvertrag zum 31.12.2015 und begründete dies im Wesentlichen damit, dass mehrere kurzfristige neuerliche Koloskopien aufgrund von Wiederbestellungen durch den BF und nicht auf Wunsch der PatientInnen erfolgt seien, Neudurchführungen für Polypenabtragungen erfolgt seien, weil es der BF unterlassen habe, die PatientInnen zuvor über die allfällige Notwendigkeit dieser Maßnahme aufzuklären, obwohl dies eine ausdrückliche Vertragspflicht sei, Koloskopien für geplant unvollständige Darmspiegelungen verrechnet worden seien, die entweder mit einer Rektoskopie oder Sigmoidoskopie abzurechnen gewesen wären, überhaupt nicht erbrachte Leistungen abgerechnet worden seien und zahlreiche Endoskopien ohne nachvollziehbare Indikation (keine Verschlechterung, keine Änderung der Medikation) erfolgt seien.

Abgesehen davon, dass die unnötige Durchführung von Endoskopien eine unzumutbare und auch nicht ungefährliche Belastung der PatientInnen darstelle (und somit einer Körperverletzung gleichkommen dürfte), sei durch dieses planmäßige Vorgehen der SGKK ein massiver Vermögensnachteil zugefügt worden, dessen Höhe noch zu prüfen und geltend zu machen sei. Jedenfalls würden schwerwiegende Vertragsverstöße vorliegen.

3. Mit Schriftsatz vom 08.10.2015 erhob der BF Einspruch gegen die Kündigung der SGKK bei der Landesschiedskommission für Salzburg und brachte dazu vor, dass die Kontrolluntersuchungen immer medizinisch indiziert gewesen seien und es die standesrechtliche Pflicht sei, die von ihm verordnete Therapie auf deren Wirksamkeit, bzw. den Heilungsverlauf des jeweiligen Patienten durch eine geeignete Untersuchung zu kontrollieren. Die Aufklärung des Patienten über anfällige Polypenabtragungen bei Koloskopien erfolge immer dahingehend, dass eine Polypenabtragung durchgeführt werde, wenn dies auch technisch möglich sei. Sollte eine Abtragung aus technischen Gründen (z.B. zu starke Verschmutzung des Darms, schwierige Lokalisation des Polypen hinter einer Klappe) nicht möglich sein, sei es aus ärztlicher Pflicht notwendig, einen neuen Termin zur Polypenabtragung zu vereinbaren. Die unterschiedliche Abrechnung von Koloskopien, Rektoskopien oder Sigmoidoskopien sei davon abhängig, bis in welcher Höhe die endoskopische Untersuchung erfolgt sei. Die Grenze liege bei der Überschreitung des Sigmoids. Vollkommen falsch sei der Vorwurf von Abrechnungen nicht erbrachter Leistungen. Auch seien die Endoskopien immer auf Grund von Indikationen durchgeführt worden. Es seien Kontrollkoloskopien notwendig geworden, weil von außen ein Behandlungserfolg nicht festgestellt werden könne.

4. In ihrer Gegenschrift vom 16.11.2015 führte die SGKK aus, die statistische Schwerpunktprüfung habe eine signifikante Auffälligkeit hinsichtlich der Häufigkeit der abgerechneten Koloskopien im Vergleich zu den übrigen endoskopisch tätigen Chirurgen und Internisten erbracht. Zur Hinterfragung dieser Statistik seien im Februar 2015 Befunde von 29 Patienten eingefordert worden. Insbesondere die häufige Wiederholung der Pos. 305 sei der SGKK aufgrund dieser Befunde nicht nachvollziehbar gewesen. Am 13.08.2015 habe ein persönliches Gespräch mit dem BF über dessen Vorgehensweise stattgefunden. Dabei habe sich herausgestellt, dass die histologischen Untersuchungen auffallend gering seien und dass auch unvollständige und abgebrochene Koloskopien mit Position 305 abgerechnet worden seien. Zahlreiche Sigmoidoskopien seien im Zusammenhang mit Gummibandligaturen von Hämorrhoiden durchgeführt worden. Es seien auch häufige Wiederholungen von Koloskopien in kurzen Abständen festgestellt worden. Bei der Besprechung habe sich auch gezeigt, dass die Dokumentationen völlig unzureichend seien. Es seien daraufhin einige Patienten befragt worden und die diesbezüglichen Dokumentationen eingeholt worden. Aus dieser Befragung würden sich die Vorwürfe ergeben, die zur Kündigung geführt haben.

5. Der BF bestritt mit Schriftsatz vom 15.01.2016 dieses Vorbringen:

Nach der Rechtsansicht der SGKK sei eine Koloskopie erst dann erbracht, wenn diese bis zum Coekum erfolgt sei. Das Coekum müsse jedoch selbst nicht erreicht werden und trotzdem könne die Pos. 305 verrechnet werden. Wenn die Entfernung von Polypen bzw. Vorläuferlaesionen medizinisch nicht möglich sei, sei eine zweite Koloskopie nach dem Tarif gerechtfertigt. Nicht erbrachte Leistungen seien nicht abgerechnet worden, denn dagegen sprächen die E-Card-Eingaben.

6. Am 20.01.2016, 27.01.2016, 04.02.2016 sowie 19.04.2016 fand die mündliche Verhandlung vor der Landesschiedskommission für Salzburg statt.

7. Mit Bescheid der Landesschiedskommission für Salzburg vom 11.05.2016, GZ XXXX , wurde das Protokoll über die Verhandlung vom 19.04.2016 berichtigt bzw. ergänzt.7. Mit Bescheid der Landesschiedskommission für Salzburg vom 11.05.2016, GZ römisch 40 , wurde das Protokoll über die Verhandlung vom 19.04.2016 berichtigt bzw. ergänzt.

8. Mit Bescheid der Landesschiedskommission für Salzburg vom 11.05.2016, GZ XXXX , wurde der Antrag des BF, die mit Schreiben der SGKK vom 24.09.2015 ausgesprochene Kündigung des Einzelvertrages mit dem BF zum 31.12.2015 für unwirksam zu erklären, abgewiesen.8. Mit Bescheid der Landesschiedskommission für Salzburg vom 11.05.2016, GZ römisch 40 , wurde der Antrag des BF, die mit Schreiben der SGKK vom 24.09.2015 ausgesprochene Kündigung des Einzelvertrages mit dem BF zum 31.12.2015 für unwirksam zu erklären, abgewiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei erwiesen, dass der BF zumindest seit 2012 bis Anfang 2016 Leistungen bei der SGKK unrichtig abgerechnet hat, aufgrund derer ein Schaden in beträchtlichem Ausmaße eingetreten ist. Der BF habe sich nicht an die vertraglichen Bestimmungen des § 16 Abs. 2 des Gesamtvertrages und nicht an die ausverhandelte Honorarordnung und der RÖK gehalten. Er habe in etwa 30 nachgewiesenen Fällen mit einem Schadensbetrag von etwa € 15.000,- zu Unrecht die Pos. 305 Koloskopie bis zum Zöekum anstatt Pos. 304 Sigmoidoskopie verrechnet.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei erwiesen, dass der BF zumindest seit 2012 bis Anfang 2016 Leistungen bei der SGKK unrichtig abgerechnet hat, aufgrund derer ein Schaden in beträchtlichem Ausmaße eingetreten ist. Der BF habe sich nicht an die vertraglichen Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, des Gesamtvertrages und nicht an die ausverhandelte Honorarordnung und der RÖK gehalten. Er habe in etwa 30 nachgewiesenen Fällen mit einem Schadensbetrag von etwa € 15.000,- zu Unrecht die Pos. 305 Koloskopie bis zum Zöekum anstatt Pos. 304 Sigmoidoskopie verrechnet.

Durch die Tätigkeit des BF seien nicht nur die Vertragspflichten, sondern auch die Berufspflichten gegenüber seinen Patienten verletzt worden. Die Durchführung nicht notwendiger oder nicht fachgerechter invasiver Untersuchungen greife in deren körperliche Unversehrtheit ein, weil eine Darmspiegelung eine über mehrere Tage bis drei Wochen andauernde Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zur Folge haben kann. Die Unterlassung fachlich gebotener diagnostischer Maßnahmen sowie für die weitere Behandlung notwendiger Dokumentationen stellten schwerwiegende Behandlungsfehler dar. Die häufige Wiederholung von Sigmoidoskopien sei nicht notwendig gewesen. Zahlreiche Endoskopien seien ohne nachvollziehbare Indikationen erfolgt. Kontrollkoloskopien seien zu häufig und in zu kurzen Abständen durchgeführt worden. Polypenabtragungen seien deshalb durch neue Untersuchungen notwendig geworden, weil der BF entweder die Darmreinigung nicht optimal durchführen habe lassen oder schließlich auf Grund des Umstandes, dass manche Patienten vor der Koloskopie nicht genügend über sofortige mögliche Polypenabtragungen aufgeklärt worden seien. Eine weitere Vertragsverletzung sei die Abstandnahme in vielen Fällen von histologischen Befunden, vor allem bei Bestehen von Entzündungen und einer Colitis. Die makroskopische Betrachtung von Krankheiten alleine sei nicht zielführend und nicht lege artis. Es handle sich auch hier sowohl um eine Vertragsverletzung als auch um eine Berufspflichtverletzung. Auch die Behandlung bei vermuteter Divertikulitis entspreche nicht den allgemein üblichen medizinischen Standards. Die allein makroskopische Beurteilung sei nicht zulässig. Eine Koloskopie bei Verdacht auf akute Divertikulitis sei wegen der erhöhten Perforationsgefahr unzulässig. Es sei alleine die Einweisung in ein Krankenhaus sinnvoll und lege artis. Die Behandlung der Colitis-Fälle und der Fälle von Divertikulitis stelle ebenfalls eine Vertragspflicht- und Berufspflichtverletzung dar. Die Abrechnung zahlreicher Sigmoidoskopien anstatt von Rektoskopien stelle ebenfalls eine Vertragsverletzung dar. Die vom BF angewandte Methode der back-to-back Kontrollkoloskopien sei medizinisch nicht anerkannt. Der BF könne sich daher bei den häufig durchgeführten Kontrolluntersuchungen nicht auf diese Methode stützen.

9. Gegen diese beiden Bescheide vom 11.05.2016 wurde fristgerecht vom BF mit Schriftsatz vom 21.06.2016 Beschwerde erhoben.

Der Verwaltungsakt samt Beschwerden wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.07.2016 vorgelegt.

Dieses beraumte nach Durchführung einer Senatsberatung in der Folge für den 04.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung an.

Mit Schreiben vom 25.09.2017 teilte der BF dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sich in der Zeit vom 01.10.2017 – 08.10.2017 im Ausland befinden werde und ersuchte um Vertagung der mündlichen Verhandlung. Daraufhin wurde die für den 04.10.2017 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt.

10. Mit Schreiben vom 27.11.2017 gab der BF, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertretung, dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er seine beiden Beschwerden vom 21.06.2016 zu den angeführten Aktenzahlen W217 2130346-1 und W217 2131590-1 zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 347a ASVG kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 347 a, ASVG kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 347b ASVG bestimmt:Paragraph 347 b, ASVG bestimmt:

(1) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern besteht, wobei davon zwei Ärzte sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Für die fachkundigen Laienrichter ist je ein Stellvertreter auf dieselbe Weise zu bestellen.(1) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat in Angelegenheiten nach Paragraph 347 a, durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern besteht, wobei davon zwei Ärzte sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Für die fachkundigen Laienrichter ist je ein Stellvertreter auf dieselbe Weise zu bestellen.

(2) Die vier fachkundigen Laienrichter werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes bestellt. Die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband haben in ihren Vorschlägen jeweils einen Arzt und einen Experten mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen namhaft zu machen. Im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Paritätischen Schiedskommissionen dürfen Versicherungsvertreter und Arbeitnehmer jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem ein streitgegenständlicher Einzelvertrag beruht, im jeweiligen Verfahren nicht Laienrichter sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtlinie nach § 347 Abs. 5 mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtlinie anzuwenden ist.(2) Die vier fachkundigen Laienrichter werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes bestellt. Die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband haben in ihren Vorschlägen jeweils einen Arzt und einen Experten mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen namhaft zu machen. Im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Paritätischen Schiedskommissionen dürfen Versicherungsvertreter und Arbeitnehmer jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem ein streitgegenständlicher Einzelvertrag beruht, im jeweiligen Verfahren nicht Laienrichter sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtlinie nach Paragraph 347, Absatz 5, mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtlinie anzuwenden ist.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1.) und 2.):

Da die gegenständlichen Beschwerden zurückgezogen wurden, waren die anhängigen Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu B)

1.) und 2.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W217.2131590.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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