Entscheidungsdatum
06.12.2017Norm
AVG §53a Abs2Spruch
W195 2175586-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX , Honorarnote vom XXXX , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX zu Gutachten XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von römisch 40 , Honorarnote vom römisch 40 , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 zu Gutachten römisch 40 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit
€ 1800,00 (inkl. USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1) Der Antragsteller, Facharzt für XXXX , wurde mit Beschluss GZ. XXXX von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Dabei wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:1) Der Antragsteller, Facharzt für römisch 40 , wurde mit Beschluss GZ. römisch 40 von der Gerichtsabteilung römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Dabei wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:
* Besteht aus medizinischer Sicht die Möglichkeit, dass ungeborene Zwillinge im XXXX Schwangerschaftsmonat in einer Situation wie von der BF geschildert (Verfolgung und Beschuss durch ein anderes Fahrzeug, keine Verletzung) aufgrund der Angstzustände bzw. einer geplatzten Fruchtblase versterben?* Besteht aus medizinischer Sicht die Möglichkeit, dass ungeborene Zwillinge im römisch 40 Schwangerschaftsmonat in einer Situation wie von der BF geschildert (Verfolgung und Beschuss durch ein anderes Fahrzeug, keine Verletzung) aufgrund der Angstzustände bzw. einer geplatzten Fruchtblase versterben?
* Sofern Frage 1 zu bejahen ist, wie wahrscheinlich ist ein derartiges Szenario aus medizinischer Sicht?
* Ist der Geschehnisverlauf nach dem Vorfall (Ereignisse im Krankenhaus, Operation unter Vollnarkose) aus medizinischer Sicht nachvollziehbar und können einzelne Aspekte objektiviert werden (etwa anhand von Operationsnarben)?
* Muss aufgrund der durchgeführten medizinischen Eingriffe von einer dauerhaften Behandlungsnotwendigkeit ausgegangen werden? Wenn ja, welche Form der dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit liegt vor? Welche Auswirkungen/Folgen ergeben sich, wenn eine allenfalls erforderliche Behandlung unterbleibt?
* Welche Folgen hätte eine allfällige Überstellung der BF in den XXXX ? Würde dies eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus gynäkologischer Sicht verursachen bzw. wäre dadurch ein lebensbedrohlicher Zustand gegeben/zu befürchten?* Welche Folgen hätte eine allfällige Überstellung der BF in den römisch 40 ? Würde dies eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus gynäkologischer Sicht verursachen bzw. wäre dadurch ein lebensbedrohlicher Zustand gegeben/zu befürchten?
2) Mit Schriftsatz vom XXXX , welcher am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller das schriftlich erstellte Gutachten samt folgender Gebührennote vor:2) Mit Schriftsatz vom römisch 40 , welcher am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller das schriftlich erstellte Gutachten samt folgender Gebührennote vor:
HONORARNOTE
für das SV-Gutachten vom XXXX für das SV-Gutachten vom römisch 40
Betrifft:
Frau XXXXFrau römisch 40
geb. am:
XXXXrömisch 40
Geschäftszahl:
XXXXrömisch 40
Mühewaltung (6 Stunden zu je 250,-€)
€ 1500,-
Befragung der BF am XXXXBefragung der BF am römisch 40
€ 300,-
USt
€ 30,-
Gesamtsumme inkl. 20% USt
€ 2160,-
Ich beantrage die Auszahlung der Gebühr auf mein Konto bei der XXXX Ich beantrage die Auszahlung der Gebühr auf mein Konto bei der römisch 40
XXXX , am XXXXrömisch 40 , am römisch 40
3) Mit
Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Antragsteller mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen zur Kenntnis gebracht, dass die eigens beantragte Gebühr für die Befragung der Beschwerdeführerin bereits mit der Gebühr für Mühewaltung, welche eine Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten darstelle, abgegolten und daher nicht gesondert zu vergüten sei.Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde dem Antragsteller mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen zur Kenntnis gebracht, dass die eigens beantragte Gebühr für die Befragung der Beschwerdeführerin bereits mit der Gebühr für Mühewaltung, welche eine Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten darstelle, abgegolten und daher nicht gesondert zu vergüten sei.
4) In seiner Stellungnahme vom XXXX , welche nach Fristverlängerung auf Grund eines Urlaubsaufenthaltes am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, korrigierte der Antragsteller seine Gebührennote dahingehend, dass er die Gebühr für die Befragung der Beschwerdeführerin nicht eigens beantragte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:4) In seiner Stellungnahme vom römisch 40 , welche nach Fristverlängerung auf Grund eines Urlaubsaufenthaltes am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, korrigierte der Antragsteller seine Gebührennote dahingehend, dass er die Gebühr für die Befragung der Beschwerdeführerin nicht eigens beantragte. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.Gemäß Paragraph eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß Paragraph 39, GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen vergleiche Paragraph 40, GebAG).
Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.
Zu A)
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
§ 34 GebAG normiert:Paragraph 34, GebAG normiert:
"(1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;1. für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(4) Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird."
Die beantragte Gebühr für die Befragung der Beschwerdeführerin am 12.09.2017 ist bereits mit der Gebühr für Mühewaltung, welche eine Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten darstellt, abgegolten und daher nicht gesondert zu vergüten (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG, GebührenanspruchsG (3. Auflage) Rz E1 und E11 zu § 34).Die beantragte Gebühr für die Befragung der Beschwerdeführerin am 12.09.2017 ist bereits mit der Gebühr für Mühewaltung, welche eine Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten darstellt, abgegolten und daher nicht gesondert zu vergüten vergleiche Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG, GebührenanspruchsG (3. Auflage) Rz E1 und E11 zu Paragraph 34,).
Dieser Umstand wurde vom Antragsteller in seiner korrigierten Honorarnote vom XXXX berücksichtigt, weshalb die Gebühr des Sachverständigen mit EUR 1800,00 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren der Honorarnote vom XXXX abzuweisen war.Dieser Umstand wurde vom Antragsteller in seiner korrigierten Honorarnote vom römisch 40 berücksichtigt, weshalb die Gebühr des Sachverständigen mit EUR 1800,00 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren der Honorarnote vom römisch 40 abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
ärztlicher Sachverständiger, Gebührenfestsetzung, Gutachten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W195.2175586.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018