TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/6 W173 2128454-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2017
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Entscheidungsdatum

06.12.2017

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §41 Abs2
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2128454-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den als Sachwalter bestellten RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.5.2016, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch den als Sachwalter bestellten RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.5.2016, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 11.10.2006 beantragte Herr XXXX , geb. am XXXX (in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dazu verwies er auf seine beiliegenden Unterlagen. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt wurde. Auf Basis der Richtsatzverordnung beruhte dieser auf den Leiden 1. Abnützung der Wirbelsäule (Pos.Nr. 190 – GdB 20%), 2.Cervikolumbalgie (Pos.Nr. 533 – 20%), 3. Somatoforme Schmerzstörung mit Neurasthenie (Pos.Nr. 585 – 10%) und 4.Refluxösophagitis (Pos.Nr. g.Z. 347 – 10%). Infolge ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirkens durch Leiden 2 mit dem auf das führende Leiden 1 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% ermittelt. Auf Grund der im Rahmen des Parteiengehörs nachgereichten Befunde wurde eine ergänzende Stellungnahme des medizinischen Gutachters eingeholt, der den Gesamtgrad der Behinderung von 30% bestätigte. Mit Bescheid vom 27.4.2007 wurde der Antrag des BF vom 11.10.2006 abgewiesen.1. Am 11.10.2006 beantragte Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dazu verwies er auf seine beiliegenden Unterlagen. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt wurde. Auf Basis der Richtsatzverordnung beruhte dieser auf den Leiden 1. Abnützung der Wirbelsäule (Pos.Nr. 190 – GdB 20%), 2.Cervikolumbalgie (Pos.Nr. 533 – 20%), 3. Somatoforme Schmerzstörung mit Neurasthenie (Pos.Nr. 585 – 10%) und 4.Refluxösophagitis (Pos.Nr. g.Ziffer 347, – 10%). Infolge ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirkens durch Leiden 2 mit dem auf das führende Leiden 1 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% ermittelt. Auf Grund der im Rahmen des Parteiengehörs nachgereichten Befunde wurde eine ergänzende Stellungnahme des medizinischen Gutachters eingeholt, der den Gesamtgrad der Behinderung von 30% bestätigte. Mit Bescheid vom 27.4.2007 wurde der Antrag des BF vom 11.10.2006 abgewiesen.

2. Gegen den abweisenden Bescheid vom 27.4.2007 erhob der BF unter Vorlage weiterer Befunde Berufung. Nach Einholung weiterer medizinischer Gutachten, die den ermittelten Gesamtgrad der Behinderung von 30% bestätigten, wurde von der Berufungsbehörde mit Bescheid vom 28.3.2008 die Berufung des BF abgewiesen.

3. Am 12.11.2008 stellte der BF wiederum einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Konvolut von medizinischen Unterlagen. Mit Bescheid vom 12.1.2009 wurde der Antrag vom 12.11.2008 gemäß § 41 Abs. 2 BBG ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen, zumal seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei. Eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigungen habe vom BF nicht glaubhaft gemacht werden können.3. Am 12.11.2008 stellte der BF wiederum einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Konvolut von medizinischen Unterlagen. Mit Bescheid vom 12.1.2009 wurde der Antrag vom 12.11.2008 gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen, zumal seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei. Eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigungen habe vom BF nicht glaubhaft gemacht werden können.

4. Gegen den zurückweisenden Bescheid vom 12.1.2009 erhob der BF, nunmehr vertreten durch den KOBV, Berufung. Begründend wurde vorgebracht, dass sich sowohl seine Wirbelsäulenbeschwerden als auch seine Magenbeschwerden verschlechtert hätten. Zudem leide der BF an einer Somatisierungsstörung, an Schulterbeschwerden rechts und an Luts.

5. Auf Grund des Vorbringens des BF holte die Berufungsbehörde eine Stellungnahme eines medizinischen Sachverständigen, XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dieser bestätigte in der Stellungnahme vom 25.3.2009, dass auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde keine offensichtliche Änderung des Leidenszustandes des BF eingetreten und auch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung zu erwarten sei.5. Auf Grund des Vorbringens des BF holte die Berufungsbehörde eine Stellungnahme eines medizinischen Sachverständigen, römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dieser bestätigte in der Stellungnahme vom 25.3.2009, dass auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde keine offensichtliche Änderung des Leidenszustandes des BF eingetreten und auch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung zu erwarten sei.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurden weiter Befunde mit dem Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorgelegt. Die medizinischen Unterlagen führten nach einer eingeholten Stellungnahme des beigezogenen medizinischen Sachverständigen zu keinem anderen Ergebnis, sodass sich eine weitere Untersuchung erübrige. In der Folge wurde mit Berufungsbescheid vom 5.6.2009 die Berufung des BF gestützt auf die medizinischen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen abgewiesen.

6. Am 5.7.2013 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dem er ein Konvolut von medizinischen Unterlagen anschloss. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 8.10.2013 führte

XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise aus:römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise aus:

"...........................

Anamnese: GdB 30v.H., anerkannte Leiden: Lumboischialgie ohne

radikuläres Defizit 20%; Abnützung der Wirbelsäule 20%,

Refluxösophagitis 10%, kommt ohne Dolmetsch, spricht schlecht

Deutsch, AST kommt mit einem großen Reisekoffer voller

Befunde..........

Es leide unter Schmerzen am ganzen Körper, v.a. an Schultergelenken,

Kopf, Magen, LWS, diese in beiden Oberschenkel ausstrahlend; Krämpfe

in den Füßen, Schmerzen wie Strom.......

Er sei depressiv, müde, sei besachwaltet; Diagnose einer paranoiden

Psychose lt. XXXX , Psychiater v. 7.3.2013 – Arbeitsfähigkeit nicht

gegeben, paranoiden Wahnsymptomatik gegeben.

Diagnosen lt. XXXX v. 14.7.2011 – wahnhafte Störung, jedoch noch

kein Hinweis auf Schizophrenie – Besachwaltung aber notwendig.

.................................

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

01

Paraonoide Schizophrenie 5 Stufen über unterem Rahmensatz, da Besachwaltung notwendig

585

50%

02

Lumboischialgie ohne radikuläres Defizit Oberer Rahmensatz, da eingeschränkte Schmerzmedikation notwendig

533

20%

03

Abnützung der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da keine gravierenden Funktionseinschränkungen

190

20%

04

Refluxösophagitis eine Stufe über unterem Rahmensatz, da auch Medikamentennebenwirkungen zu berücksichtigen sind

g.Z. 347g.Ziffer 347

10%

Gesamtgrad der Behinderung 50

v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch

die übrigen Leiden nicht weiter angehoben, da fehlendes maßgebliches

negatives Zusammenwirken mit Leiden 1

............................

Stellungnahme zu Vorgutachten: Leiden 1 wurde neu erfasst, die

übrigen Leiden übernommen. Das Gesamtleiden hat sich verschlechtert

und beträgt nunmehr 50v.H.

X Dauerzustand

...............................

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

  • -Strichaufzählung
    eine kurze Wegstrecke (300- 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

  • -Strichaufzählung
    sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

  • -Strichaufzählung
    sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

................................."

7. In der Folge wurde dem BF am 17.10.2013 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% ausgestellt.

8. Gestützt auf den Beschluss des BG Lilienfeld vom 19.10.2011, Zl 1P 277/10y-24, berief sich RA XXXX , mit Schriftsatz vom 10.2.2014 auf die Bestellung zum Sachwalter von Herrn XXXX und begehrte für ihn die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Dazu wurden medizinische Befunde vorgelegt.8. Gestützt auf den Beschluss des BG Lilienfeld vom 19.10.2011, Zl 1P 277/10y-24, berief sich RA römisch 40 , mit Schriftsatz vom 10.2.2014 auf die Bestellung zum Sachwalter von Herrn römisch 40 und begehrte für ihn die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Dazu wurden medizinische Befunde vorgelegt.

9. Nachdem sich die belangte Behörde auf die Ausführungen im Gutachten vom 12.2.2014 mit einer ergänzenden medizinischen Stellungnahme zur Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen zur beantragten Zusatzeintragung gestützt und der Sachwalter des BF mit Schriftsatz vom 6.3.2014 rechtswidriges Vorgehen der belangten Behörde aufzeigte hatte, wurden von der belangten Behörde medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten von

XXXX , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 3.6.2014 wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen ausgeführt:römisch 40 , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 3.6.2014 wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen ausgeführt:

" Vorgutachten: mehrfache Vorgutachten, zuletzt 08 10 2013 (Abl. 104), nunmehr neuerlicher Antrag zur Erhaltung der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit‘ Ausweis: Führerschein BH Lilienfeld A, B befristet bis 2/2016 Untersuchung 08:15- 08:50" Vorgutachten: mehrfache Vorgutachten, zuletzt 08 10 2013 (Abl. 104), nunmehr neuerlicher Antrag zur Erhaltung der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit‘ Ausweis: Führerschein BH Lilienfeld A, B befristet bis 2 aus 2016, Untersuchung 08:15- 08:50

Anamnese: Im letzten Vorgutachten vom 08 10 2013 (Abl. 163) wurde eine paranoide Schizophrenie mit GdB 50% ( = Gesamt GdB) bewertet, weitere Diagnosen waren Lumboischialgie (20%), Abnützungen der WS (20%), Refluxösophagitis (10%).

Es wird ein rezenter Befund des Nerven FA XXXX vom 03 02 2014 (Abl. 190) gerichtet an die BH Lilienfeld zwecks Beurteilung der Benutzung von Behindertenparkplätzen vorgelegt, wonach eine leichte wahnhafte Störung festgestellt wurde, kein Einwand gegen das Lenken eines Kfz der Gruppe 1; keine Hinweise für die Notwendigkeit der Benützung von Behindertenparkplätzen.Es wird ein rezenter Befund des Nerven FA römisch 40 vom 03 02 2014 (Abl. 190) gerichtet an die BH Lilienfeld zwecks Beurteilung der Benutzung von Behindertenparkplätzen vorgelegt, wonach eine leichte wahnhafte Störung festgestellt wurde, kein Einwand gegen das Lenken eines Kfz der Gruppe 1; keine Hinweise für die Notwendigkeit der Benützung von Behindertenparkplätzen.

AW ist seit 2011 für Vertretung vor Ämtern etc. besachwaltet.

Nikotin: keiner

Alkohol: früher, seit 7-8 Jahren keiner.

Eigene Anamnese: Er habe seit 2007 Depressionen, er habe viele Medikamente bekommen. Auf einer Psychiatrie stationär war er noch nie, er gehe zum Facharzt. Er habe schon seit 2002 immer Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule von oben bis unten und auch Schultern und bis in die gesamten Beine ausstrahlend. Er habe das Problem auch beim Gehen, der ganzen Körper sei schwach und müde.

Er habe auch 1998, 2002 und 2001 einen Arbeitsunfall gehabt, aber auch das Gericht habe ihm keine Unfallrente von der AUVA zuerkannt.

Es habe ihm auch einmal eine Person in der Arbeit töten wollen.

Weitere Vorerkrankungen: Leistenbruchoperation rechts 2002, 2002 Gips rechter Unterschenkel

Allgemeines: Kommt alleine mit dem eigenen Auto, frei gehend zur Untersuchung. Führerschein vorhanden.

Sozialanamnese: In der Türkei geboren, 5 Jahre VS, dann in Landwirtschaft und bei ein paar Firmen gearbeitet, dann Militär. Seit 1989 in A. In A bei Ofenfirma gearbeitet, angelernter Maurer, Fassadenfirma, zuletzt 4 1/2 Jahre bei VÖST gearbeitet, zuletzt Ende 2002. Dann AMS.

2004 um Invaliditätspension angesucht, wurde abgewiesen, dann auch gerichtlich abgewiesen.

3 weitere Anträge zur IP wurden ebenfalls abgelehnt- 3x Klage zurückgezogen.

Seit ca. ein Jahr Bezug Invaliditätspension.

Pflegegeld wurde abgelehnt, auch gerichtlich, ist jetzt beim ‚Oberlandesgericht‘. Seit 2011 Sachwalterschaft nur für Vertretung von Ämtern etc.

Verheiratet, 5 Kinder (21, 18, 14, 11, 10)

Jetzige Beschwerden: Es gehe ihm schlecht mit den Depressionen, er habe auch Schmerzen in der Wirbelsäule. Wenn er spazieren gehe, müsse er auch 100 Meter, manchmal auch nach ein bisschen mehr stoppen. Er liege zu Hause immer im Bett, fallweise schöpfe er ein bisschen frische Luft. Er habe auch Kopfschmerzen.

Therapie: Limbitrol 0-0-1, Citalopram 30 1-0-0, Seractil f 400 1-3 Stück/ Tag, Mexalen: b. Bed.- selten, NervenFA alle 3-4 Monate

Befunde: Befund NervenFA XXXX 03 02 2014: leichte wahnhafte Störung, chronische LumbagoBefunde: Befund NervenFA römisch 40 03 02 2014: leichte wahnhafte Störung, chronische Lumbago

Befund NervenFA XXXX 03 01 2013: Spannungskopfschmerz, Depression,Befund NervenFA römisch 40 03 01 2013: Spannungskopfschmerz, Depression,

Somatisierungsstörung paranoide Wahnsymptomatik Status: Größe: 1.80

Gewicht: 78kg,

Stuhl/ Miktion: Verstopfungsneigung/ verzögerter Harnstrahl

Händigkeit: rechts Visus: Lesebrille

NeuPsych.: bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitivmnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; deutlich fixiert auf mannigfaltige Beschwerden, wahnhafte Verarbeitung und Umdeutung, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, kaum affizierbar; Affekte: angepasst, leichte Wahndynamik

Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, prompte Lichtreaktion direkt und indirekt, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten- unauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich mitteliebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen

UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER ( PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen,

Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger

Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Einbeinstand-Zehen - und Fersenstand gut möglich

Beurteilung:

1) wahnhafte Störung, Depressio mit Somatisierungsstörung 03 05 02 50%

Unterer Rahmensatz, da trotz Therapie keine Stabilisierung, inkludiert auch die chronische Schmerzsymptomatik.

Keine Änderung zum VGA 9/ 2013

Aus neurologischer Sicht, liegen bei unauffälligem neurologischen Status keine erheblichen Einschränkung der Funktionen der Extremitäten vor, die intellektuellen Funktionen sind intakt, eine phobische Angststörung , Soziophobie, Klaustrophobie wurde nie diagnostiziert und liegt nicht vor- daher Bedingungen zur Gewährung der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ nicht gegeben.

."

Im Gutachten vom 20.7.2014 wurde von XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, zusammenfassend auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes ausgeführt:Im Gutachten vom 20.7.2014 wurde von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, zusammenfassend auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes ausgeführt:

"...................................

Anamnese /derzeitige Beschwerden:

Antragstellung ZE ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘. Aw ist besachwaltet (Ämter-, Behördenwege ab 2011),Brief des Anwaltes XXXX (Abl 193,194).Antragstellung ZE ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘. Aw ist besachwaltet (Ämter-, Behördenwege ab 2011),Brief des Anwaltes römisch 40 (Abl 193,194).

Abl- 190:Dr Bilieth.FA Neurol/Psvch.3.2.14 .. leichte wahnhafte Störung, chronische Lumbago (genaueres s. fachärztliches Gutachten, insbes...‘kein Hinweis auf Notwendigkeit der Benützung von Behindertenparkplätzen‘). Paranoide Tendenzen evident (erzählt ausführlich über nicht anerkannte Arbeitsunfälle, Bedrohungen und Tötungsabsichten eines Kollegen am Arbeitsplatz,...), Somatisierung i S von Ganzkörperschmerzen,

allgemeiner Schwäche und Müdigkeit, Minderbelastbarkeit,

Reflux, Alopezie, Harnentleerungsstörung und Potenzprobleme, (Erektionsschwierigkeiten). Probleme mit den Kiefergelenken (?).Hat wiederholt physikal- Therapien abgebrochen, fühlte sich immer unverstanden und wurde häufig von den Therapeuten zurechtgewiesen-,geschimpft‘....habe auch vor einiger Zeit in Wien eine Psychotherapie in Muttersprache zwar begonnen, aber nicht weitergeführt, da er sich dabei überfordert fühlte. Unter Dauermedikation und fallweise Infusions/infiltrationsbehandlungen stabiles Schmerzbild. Relative Inappetenz isst häufig nur Suppen. Beschreibt eine Fettunverträglichkeit (?).Hilfsmittel keine Behandlung/en : keine stationären Therapien, Infiltrationen ,Infusionen b Bed.

Medikamente: Xyloneural, VolonA, Seractil b. Bedarf. Limbitrol 0-0-1, Cipralopram 30mg 1-1-0 Sozialanamnese:verheiratet, 5 Kinder(10-21), seit 2002 arbeitslos, AMS, l-Pension für ein Jahr, Weitergewährung und Pflegegeld wurden abgelehnt.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Abl jew. im Text erwähnt

Untersuchungsbefund:

Größe: 1 80 cm Gewicht: 78 kg Blutdruck: 130/80

Anamneseaespräch bei Sprachbarriere erschwert.

Frei gehend, ist selbstfahrend, ohne Begleitung mit dem Auto zur Untersuchung gekommen.

An-und Auskleiden sowie Transfer Untersuchungsliege selbständig, flott Status - Fachstatus: 50 Jahre alt, Rechtshänder

AZ: mäßig gut, EZ: unauffällig, Kostanpassung bei "Fettunverträglichkeit",

Nikotin: 0, Alkohol: seit 7-8 Jahren nicht mehr, Allergie: unbekannt

Stuhl: Obstipationsneigung, Harn: Stahlabschwächung

Ein/Durchschlafstörungen

Hals LK+ Schilddrüse: unauff. Tastbefund

Mund: sichtbare Schleimhäute gut durchblutet

Zahnstatus saniert

Herz: rhythmisch, normfrequent

Lunge: VA, kein verlängertes Exspirium, keine pathologischen

Atemgeräusche, Abdomen: weich, Thoraxniveau, Peristaltik unauffällig, nicht drucksensibel Nierenlager: bds.kein Klopfschmerz,

Narbe nach op. san Leistenbruch rechts, Wirbelsäule:

Beckensgeradstand, Schultergeradstand

HWS: altersentsprechend, Ante/Retroflexion, Rotation bds Seitneigung bds.gut KJA 0,5cm Druckdolenz bei Myogelosen im Nacken, paravertebraler Hartspann, BWS:Seitneigung, Rumpfdrehung 20 Grad beidseits Reklination eingeschränkt, LWS: Finger-Boden-Abstand:

nicht geprüft negativer Lasegue, PSR und ASR bds. nicht geprüft,

Obere Extremitäten: äußerlich unauffällig, keine muskuläre Atrophie,

Armheben über Kopf möglich, Nackengriff: rechts, links

uneingeschränkt durchführbar, Schürzengriff: rechts , links

uneingeschränkt durchführbar Kreuzgriff: rechts , links uneingeschränkt durchführbar, Ellbogenstrecken und -beugung frei möglich, Faustschluss: bds vollständig, Fingergelenke frei beweglich.

Grobe Kraft und Händedruck bds gut-Fein-, Pinzettengriff:

bds.durchführbar, keine muskul Atrophien, Unterarmdrehung/Supination/Pronation im Handgelenk: beidseits durchführbar Sensibilität. bds. keine Einschränkungen

Untere Extremitäten: Beinachsen gerade, keine Beinlängendifferenz

Hüftgelenke: keine Bewegungseinschränkung bds.rechts, links gut beweglich, keine Schmerzen, leichtes Muskelziehen bei passiver

Bewegungsprüfung, Kniegelenke: bandfest, leicht verplumpt, frei beweglich Sprunggelenke: nicht verdickt, bandfest, rechts+ links endlagige Bewegungseinschränkung, beide Beine können im Liegen gestreckt angehoben werden, Vorfußhebung und -senkung bds. intakt, keine Infektzeichen/Arthroseaktivierung

Beschwielung seitengleich typisch, leichter Spreizfuß/Zehenfehlsteilung bds. keine Ödeme, Besenreiser, sichtbare Varizen bds,

Fußpulse beidseits palpabel, keine trophischen Störungen, Fußnägel unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

Flexion im Hüftgelenk beidseits, (Stiegensteigen): frei, Zehenstand,

Fersenstand: beidseits durchführbar, Einbeinstand möglich, kein Gehbehelf

Gangbild: unauffällig, suffiziente Abrollbewegungen

Psycho(patho)logischer Status:

allseits orientiert, ausreichend gut kontakt- und auskunftsfähig, Gedankenductus nachvollziehbar, kohärent, deutlich fixiert auf mannigfaltige Beschwerden, wahnhafte Verarbeitung und Umdeutung, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, stabil, kaum affizierbar, Affekte angepasst, leichte Wahndynamik

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

01

wahnhafte Störung, Depressio mit Somatisierungsstörung unterer Rahmensatz, da trotz Therapie keine Stabilisierung; inkludiert auch die chronische Schmerzsymptomatik.

03.05.02

50%

02

Abnützung der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da zwar kein relevantes sensomotorisches Defizit, aber chronifizierte Beschwerden.

02.01.01

20%

03

Refluxleiden Unterer Rahmensatz, da unter Kostenanpassung stabiles Körpergewicht; auch Medikamentennebenwirkungen mitberücksichtigt.

07.03.05

10%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2,3 erhöhen Leiden 1 nicht weiter,da keine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: geschilderte Kieferge- lenksproblematik (?), da diesbezüglich noch nicht fachärztlich untersucht, keine Befunde vorliegend

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leidensbeurteilungen nach den Bestimmungen der EVO bei geänderter Rechtslage.

Leiden 1 ohne Änderung zum Vorgutachten, inkludiert Leiden 2 des Vorgutachtens. Wirbelsäulenleiden und Refluxerkrankung unverändert in die Beurteilung mitaufgenommen. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert.

X Dauerzustand ...........................römisch zehn Dauerzustand ...........................

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt nicht vor.

Begründung:

Aus neurologischer Sicht liegen bei unauffälligem neurologischen Status keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der Extremitäten vor, die intellektuellen Funktionen sind intakt, eine phobische Angststörung, (Soziophobie, Claustrophobie) wurde nie diagnostiziert und liegt nicht vor.

Die Bedingungen zur Gewährung der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ sind daher nicht gegeben.

Aus allgemeinmedizinischer Sicht liegen auch die übrigen, unten angeführten Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitte‘ nicht vor.

X Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, darömisch zehn Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

? weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

? ; eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.

...................................."

10. Basierend auf den eingeholten Gutachten wurde in der Folge mit Bescheid vom 30.7.2014, der dem Sachwalter des BF, RA XXXX , zugestellt wurde, die am 12.2.2014 beantragte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden beim BF nicht vorliegen.10. Basierend auf den eingeholten Gutachten wurde in der Folge mit Bescheid vom 30.7.2014, der dem Sachwalter des BF, RA römisch 40 , zugestellt wurde, die am 12.2.2014 beantragte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden beim BF nicht vorliegen.

11. Am 12.5.2015 beantragte der BF neuerlich die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" unter Vorlage eines Konvolutes von medizinischen Unterlagen, die weitgehend bereits Grundlage der medizinischen Begutachtung im Rahmen der vorhergehenden abgeschlossenen Verfahren waren, zu denen auch das zuletzt mit rechtskräftig Bescheid vom 30.7.2014 abgeschlossene zählte. Die neu vorgelegten medizinischen Unterlagen umfassten das neurologisch-psychiatrische Fachgutachten vom 18.3.2015 von MR XXXX zur Frage der Pflegegeldermittlung, in dem die Voraussetzungen für eine Pflegegeldstufe 1 festgestellt wurde, einen Nachweis mit einer Auflistung von Behandlungsterminen für physikalische Therapien, eine Medikamentenverschreibung von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin (Seractil FTBL FTE 400MG) und einen Befund der FÄ für Orthopädie XXXX mit der Diagnose "Lumbioschialgie re". Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF ein. Im Gutachten vom 19.11.2015 wurde von XXXX , FÄ für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, Nachfolgendes auszugsweise ausgeführt:11. Am 12.5.2015 beantragte der BF neuerlich die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" unter Vorlage eines Konvolutes von medizinischen Unterlagen, die weitgehend bereits Grundlage der medizinischen Begutachtung im Rahmen der vorhergehenden abgeschlossenen Verfahren waren, zu denen auch das zuletzt mit rechtskräftig Bescheid vom 30.7.2014 abgeschlossene zählte. Die neu vorgelegten medizinischen Unterlagen umfassten das neurologisch-psychiatrische Fachgutachten vom 18.3.2015 von MR römisch 40 zur Frage der Pflegegeldermittlung, in dem die Voraussetzungen für eine Pflegegeldstufe 1 festgestellt wurde, einen Nachweis mit einer Auflistung von Behandlungsterminen für physikalische Therapien, eine Medikamentenverschreibung von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin (Seractil FTBL FTE 400MG) und einen Befund der FÄ für Orthopädie römisch 40 mit der Diagnose "Lumbioschialgie re". Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF ein. Im Gutachten vom 19.11.2015 wurde von römisch 40 , FÄ für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, Nachfolgendes auszugsweise ausgeführt:

"............................

Anamnese :

Derzeitige Beschwerden:

Herr XXXX hatte einen schweren Unfall, seitdem gibt er ständige starke Schmerzen in beiden Schultergelenken und Halswirbelsäule, Becken, Hüftgelenke und rechtes Schienbein an. Er hat ständig Schmerzen. Er klagt auch über Magenschmerzen. Er schläft bis 14.00 Uhr, danach nimmt er Schmerzmedikamente. Bei kaltem Wetter ist er nur zu Hause. Bei schönem Wetter geht er schon spazieren, bis zu einer halben Stunde. Von Seite der psychischen Erkrankung gibt er keine Verschlechterung an. Er macht derzeit keine Therapie, er war auf Kur, hat Nichts geholfen, war für ihn zu kalt. Er mag nur warmes Wetter, er kann auch nur Essen, was die Frau kocht. Seine ganze Familie ist gegen ihn, er ist ein kranker Mensch und alle sind gegen ihn.Herr römisch 40 hatte einen schweren Unfall, seitdem gibt er ständige starke Schmerzen in beiden Schultergelenken und Halswirbelsäule, Becken, Hüftgelenke und rechtes Schienbein an. Er hat ständig Schmerzen. Er klagt auch über Magenschmerzen. Er schläft bis 14.00 Uhr, danach nimmt er Schmerzmedikamente. Bei kaltem Wetter ist er nur zu Hause. Bei schönem Wetter geht er schon spazieren, bis zu einer halben Stunde. Von Seite der psychischen Erkrankung gibt er keine Verschlechterung an. Er macht derzeit keine Therapie, er war auf Kur, hat Nichts geholfen, war für ihn zu kalt. Er mag nur warmes Wetter, er kann auch nur Essen, was die Frau kocht. Seine ganze Familie ist gegen ihn, er ist ein kranker Mensch und alle sind gegen ihn.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Wahnhafte Störung, Depressio mit Somatisierungsstörung

Abnützungen der Wirbelsäule

Refluxleiden

Trittico, Citalopram, Pantoprazol, Seractil forte 2 x tgl.,

Sozialanamnese:

verheiratet, 5 Kinder, keine Ausbildung, zuletzt Fa. Voest, Invaliditätspension

Pflegegeld der Stufe 1, Sachwalter XXXXPflegegeld der Stufe 1, Sachwalter römisch 40

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Neurologisch-Psychiatrisches Fachgutachten, MR Dr. Groissmaier, vom 18.03.2015, Abl.: 275 - 280

Befundbericht, XXXX , FAf. Neurologie, vom 12.05.2015Befundbericht, römisch 40 , FAf. Neurologie, vom 12.05.2015

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: leidend, Ernährungszustand: normal

Größe: 180 cm, Gewicht: 80 kg, Blutdruck: --

Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus: Schädel: nicht klopfdolent,

Augen: normal, Pupillen: seitengleich, Lichtreaktion: prompt,

Rachen: normal, Zunge: feucht, Zähne: saniert,

Hals: Schilddrüse: normal groß, schluckverschieblich, Lymphknoten:

nicht tastbar,

Thorax: symmetrisch, Atmung: normal, Mammae: unauffällig,

Lunge: Auskultation: bds. Vesikuläratmen, Herz: Auskultation: rein, rhythmisch, normofrequent, Abdomen: Bauchdecken: im Thoraxniveau,

Resistenz: keine

Leber: unauffällig, Milz: nicht tastbar, Nierenlager: nicht klopfdolent

Wirbelsäule: Wirbelsäulenachse: im Lot, Stauchungsempfindlichkeit:

ja,

Einbeinstand: beidseits gut durchführbar, Kniebeuge: gut möglich,

Zehen-Fersenstand: beidseits gut möglich, HWS: klopfdolent, normale

Bewegung möglich, BWS: nicht klopfdolent, LWS: klopfdolent, FBA: bis zur Patella,

Obere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich, Nackengriff:

normal, Schürzengriff: normal,

Fingerbeugung: vollständig, Untere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich,

er gibt bei der Untersuchung ständig Schmerzen an, alle Gelenke frei beweglich

Gesamtmobilität - Gangbild: normal,

Psycho(patho)logischer Status: gedrückte Stimmung, sehr leidend

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

 

 

1 2 3

wahnhafte Störung, Depressio mit Somatisierungsstörung Abnützung der Wirbelsäule Refluxleiden

 

 

X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.

Begründung:

Ad 1) Von Seiten der neurologischen Erkrankung liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor, die intellektuellen Funktionen sind intakt, eine phobische Angststörung, Soziophobie, Klaustrophobie wurde nie diagnostiziert und liegt nicht vor - daher die Bedingungen zur Gewährung der Zusatzeintragung nicht gegeben. Bei der klinischen Untersuchung konnte keine Verschlechterung gegenüber dem VGA festge- stellt werden.

Ad 2) Die Abnützungen der Wirbelsäule und das chronische Schmerzsyndrom mit Schmerzen in allen Gelenken führen zu keiner erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten, sodass ein öffentliches Verkehrsmittel erreicht und bestiegen werden kann und der sichere Transport gewährleistet ist. Ebenfalls keine Verschlechterung gegenüber dem VGA

Ad 3) Das Refluxleiden wirkt sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht aus.

............................."

12. Mit Bescheid vom 26.11.2015, zugestellt an den bestellten Sachwalter des BF, RA XXXX , wurde der Antrag des BF vom 12.5.2015 zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die belangte Behörde stütze sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.12. Mit Bescheid vom 26.11.2015, zugestellt an den bestellten Sachwalter des BF, RA römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 12.5.2015 zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die belangte Behörde stütze sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

13. Am 23.3.2016 beantragte der BF die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO in Verbindung mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Angeschlossen war ein Konvolut von medizinischen Unterlagen, die weitgehend bereits in den vorhergehenden rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vom BF vorgelegt worden sind. Zu den neuen, bisher noch nicht vorgelegten medizinischen Unterlagen zählten ein mit 31.1.2016 datiertes ärztliches Attest von Dr. Gudrun Winkelmayr, FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, sowie eine fachärztliche Stellungnahme von XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie sowie psychotherapeutische Medizin, vom 23.2.2016. Diese wurden dem ärztlichen Dienst mit dem Ersuchen um Prüfung übermittelt, ob seit der letzten Untersuchung ein neues Leiden hinzugekommen oder eine deutliche Verschlechterung des Leidens des BF eingetreten sei. Dies wurde in der Stellungnahme vom 11.5.2016 von der ärztlichen Leiterin des ärztlichen Dienstes, Dr. XXXX , verneint. Weder ein neues Leiden, noch eine wesentliche Verschlechterung sei eingetreten.13. Am 23.3.2016 beantragte der BF die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO in Verbindung mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Angeschlossen war ein Konvolut von medizinischen Unterlagen, die weitgehend bereits in den vorhergehenden rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vom BF vorgelegt worden sind. Zu den neuen, bisher noch nicht vorgelegten medizinischen Unterlagen zählten ein mit 31.1.2016 datiertes ärztliches Attest von Dr. Gudrun Winkelmayr, FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, sowie eine fachärztliche Stellungnahme von römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie sowie psychotherapeutische Medizin, vom 23.2.2016. Diese wurden dem ärztlichen Dienst mit dem Ersuchen um Prüfung übermittelt, ob seit der letzten Untersuchung ein neues Leiden hinzugekommen oder eine deutliche Verschlechterung des Leidens des BF eingetreten sei. Dies wurde in der Stellungnahme vom 11.5.2016 von der ärztlichen Leiterin des ärztlichen Dienstes, Dr. römisch 40 , verneint. Weder ein neues Leiden, noch eine wesentliche Verschlechterung sei eingetreten.

14. Mit Bescheid vom 20.5.2016, zugestellt an den bestellten Sachwalter des BF, RA XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 23.3.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zurück. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmung gemäß § 41 Abs. 2 BBG stützte sich die belangte Behörde auf den zuletzt erlassenen rechtskräftigen Bescheid vom 26.11.2015 zur Abweisung der am 12.5.2015 beantragten Zusatzeintragung. Dem ärztlichen Dienst zufolge würden mit den nunmehr neu vorgelegten Befunden auch keine offenkundigen Veränderungen des Gesundheitszustandes belegt. Da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (26.11.2015) noch kein Jahr verstrichen sei und auch keine offenkundige Leidensverschlechterung habe glaubhaft gemacht werden können, sei spruchgemäß zu entscheiden.14. Mit Bescheid vom 20.5.2016, zugestellt an den bestellten Sachwalter des BF, RA römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 23.3.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zurück. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG stützte sich die belangte Behörde auf den zuletzt erlassenen rechtskräftigen Bescheid vom 26.11.2015 zur Abweisung der am 12.5.2015 beantragten Zusatzeintragung. Dem ärztlichen Dienst zufolge würden mit den nunmehr neu vorgelegten Befunden auch keine offenkundigen Veränderungen des Gesundheitszustandes belegt. Da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (26.11.2015) noch kein Jahr verstrichen sei und auch keine offenkundige Leidensverschlechterung habe glaubhaft gemacht werden können, sei spruchgemäß zu entscheiden.

15. Mit Schriftsatz vom 2.6.2016 erhob der BF, nunmehr vertreten durch seinen Sachwalter, RA XXXX , Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid vom 20.5.2016. Entgegen den Ausführungen des angefochtenen Bescheides sei eine offenkundige Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF eingetreten. Es seien sowohl unrichtige Tatsachenfeststellungen als auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden. Basierend auf den vorgelegten Unterlagen besteht kein Zweifel daran, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Vielmehr habe sich sein Gesundheitszustand derart verschlechtert. Dies sei durch die vorgelegten Befunde auch glaubhaft gemacht worden. Es wäre ein Ermittlungsverfahren auf Basis der vorgelegten Befunde zum tatsächlichen Vorliegen der Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung durchzuführen gewesen. Aus Sicherheitsgründen werde vorgebracht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in der Sache selbst durch seinen Antrag vom 23.3.2016 nicht mindestens ein Jahr vergangen sei, sodass auch aus diesem Grund die Zurückweisung des Antrags unzulässig sei. Es werde daher Nachfolgendes beantragt:15. Mit Schriftsatz vom 2.6.2016 erhob der BF, nunmehr vertreten durch seinen Sachwalter, RA römisch 40 , Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid vom 20.5.2016. Entgegen den Ausführungen des angefochtenen Bescheides sei eine offenkundige Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF eingetreten. Es seien sowohl unrichtige Tatsachenfeststellungen als auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden. Basierend auf den vorgelegten Unterlagen besteht kein Zweifel daran, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Vielmehr habe sich sein Gesundheitszustand derart verschlechtert. Dies sei durch die vorgelegten Befunde auch glaubhaft gemacht worden. Es wäre ein Ermittlungsverfahren auf Basis der vorgelegten Befunde zum tatsächlichen Vorliegen der Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung durchzuführen gewesen. Aus Sicherheitsgründen werde vorgebracht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in der Sache selbst durch seinen Antrag vom 23.3.2016 nicht mindestens ein Jahr vergangen sei, sodass auch aus diesem Grund die Zurückweisung des Antrags unzulässig sei. Es werde daher Nachfolgendes beantragt:

"das Bundesverwaltungsgericht möge:

1. In Stattgebung dieser Beschwerde den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.5.2016, Passnummer 1437164, insofern abändern, als meinem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ stattgegeben wird;

in eventu

2. in Stattgebung dieser Beschwerde den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 20.5.2016, Passnummer 1437164, aufheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen."

16. Am 21.6.2016 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Im Gutachten von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, wurde Nachfolgendes ausgeführt:16. Am 21.6.2016 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Im Gutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, wurde Nachfolgendes ausgeführt:

" ..

Fragestellung

Beschwerde BBG

Prüfung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit

der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ....................

1. Ergibt sich aufgrund der vom BF vorgelegten med. Unterlagen aus dem Jahr 2016,

Abl. 355-360, eine deutlich erkennbare Verschlechterung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF im Vergleich zu den Feststellungen im letzten Gutachten vom 19.11.2015, Abl. 291-293? Bewirkt dies eine Änderung der Funktionsbeeinträchtigung beim BF?

2. Worin zeigt sich diese deutlich erkennbare Verschlechterung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und Änderung der Funktionsbeeinträchtigung beim BF? Wann ist dies eingetreten?

................................

3. Anamnese

3.1.Vorerkrankunqen, Beschwerden. Behandlungen:

Nach drei schweren Unfällen hat er nun ständig Kreuzschmerzen.

1998 ist ihm eine schwere Last auf den Oberkörper gefallen in der Arbeit, dann noch mal 2001 und 2002 Arbeitsunfälle. 2001 hat ihn eine Metallstange am Becken links getroffen, da hat er auch noch immer Schmerzen. 2002 hat er bei der Arbeit starke Schmerzen der Wirbelsäule bekommen, hat mit der Schiebetruhe flüssiges Metall gefahren, offenbar Überlastung, hatte dann wieder starke Schmerzen.

Ständige Schmerzen der Wirbelsäule, der Schultern, des Darmbeines, er muss ständig Tabletten nehmen. Auch in den Fingern habe er keine Kraft.

Einen Sachwalter hat er noch. Invaliditätspension, Pflegegeld der Stufe 1, eine AUVA-Rente habe er aber nicht bekommen.

3.2.Vorhandene technische Hilfsmittel und orthopädische Behelfe:

keine

3.3.Derzeitige Therapie:

Dauermedikation: Seractil 400 mg 2xtgl. Olanzapin 10 mg abends

3.4.Sozialanamnese

verheiratet, 5 Kinder, Hilfsarbeiter in Metallbranche, IP

3.5.Vorliegende Befunde

Befund des Neurologen und Psychiaters XXXX vom 23.2.2016, Abl. 357-360: Psychose mit wahnhafter Störung, ....schwere TagesmüdigkeitBefund des Neurologen und Psychiaters römisch 40 vom 23.2.2016, Abl. 357-360: Psychose mit wahnhafter Störung, ....schwere Tagesmüdigkeit

und Einschlafneigung, .... braucht Führerscheingutachten, Befristung

bis 3.3.2016, fahre Auto und habe keinen Unfall gehabt; verlangsamt, umständlich, leichte Wahngedanken, leicht affektstarr und antriebsarm; anhaltende wahnhafte Störung, mögliches organisches Psychosyndrom; Lenken eines KFZ kann nicht bedingungslos befürwortet werden

Befund der Orthopädin XXXX vom 31.1.2016, Abl. 355-356: seit Jahren immer wieder Schmerzen der ges. Wirbelsäule und in beiden Schultern, keine neuen Befunde, It. Befund XXXX aus 2007 Somatisierungsstörung mit chronifizierten Beschwerden der WS und Kopfschmerzen sowie gastrointestinalen Beschwerden; RÖ: Spondylose und Spondylarthrosen der WS, geringe Omarthrose bds,... leichte Beckenasymmetrie, Pistolengriffkonfiguration des rechten Femurkopfes; MRT der reBefund der Orthopädin römisch 40 vom 31.1.2016, Abl. 355-356: seit Jahren immer wieder Schmerzen der ges. Wirbelsäule und in beiden Schultern, keine neuen Befunde, römisch eins t. Befund römisch 40 aus 2007 Somatisierungsstörung mit chronifizierten Beschwerden der WS und Kopfschmerzen sowie gastrointestinalen Beschwerden; RÖ: Spondylose und Spondylarthrosen der WS, geringe Omarthrose bds,... leichte Beckenasymmetrie, Pistolengriffkonfiguration des rechten Femurkopfes; MRT der re

Schulter: geringes Ödem im ansatznahen Teil der Supraspinatussehne und kleine Teileinrisse, Bild wie bei funktionellem Impingement

Gutachten des Psychiaters XXXX vom 14.7.2011, Abl. 334-354:Gutachten des Psychiaters römisch 40 vom 14.7.2011, Abl. 334-354:

hochgradiges Misstrauen, Wahngedanken, Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn, geringe Wahndynamik, leicht deprimiert, leicht ängstlich; DG: wahnhafte Störung; paranoid, gegen mehrere Personen rechtliche Schritte unternommen, Besachwaltung für die Vertretung vor Ämtern und Behörden, Gerichten und SV-Trägern

Befund des Neurologen/Psychiaters XXXX vom 3.1.2013, Abl. 331-332:Befund des Neurologen/Psychiaters römisch 40 vom 3.1.2013, Abl. 331-332:

paranoide Wahnsymptomatik, Arbeitsfähigkeit in nächster Zukunft nicht zu erwarten, keine Krankheitseinsicht, vordergründig stützt sich der Patient auf seine somatischen Beschwerden im Skelettbereich, Versuch die Medikation zu ändern, scheitert am Misstrauen und an der Angst vor Vergiftung

Befund des Neurologen/Psychiaters XXXX vom 12.5.2015, Abl. 330:Befund des Neurologen/Psychiaters römisch 40 vom 12.5.2015, Abl. 330:

generalisierte Schmerzen; besachwaltet, PG Stufe 1; Citalopram, Trittico; paranoide Wahnsymptomatik

Gutachten der Psychiaterin XXXX vom 18.3.2015, Abl. 324-329: PG Stufe 1Gutachten der Psychiaterin römisch 40 vom 18.3.2015, Abl. 324-329: PG Stufe 1

Gutachten des Orthopäden Prim. XXXX vom 10.1.2008, Abl. 321-322:Gutachten des Orthopäden Prim. römisch 40 vom 10.1.2008, Abl. 321-322:

schwere Lumboischalgie und Irritation des rechten SIG, Cervicalsyndrom, Spondylose, Spondylarthrose, beginnende Coxarthrose

rechts, ... kann nur mehr weniger als die Hälfte der

Erwerbstätigkeit mit entsprechendem Lohnausfall erbringen

Amtsgutachten von XXXX vom 19.11.2015, Abl. 291-293: Wahnhafte Störung, Depressio mit Somatisierungsstörung, Abnützungen der Wirbelsäule, Refluxleiden. Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar, da kenien erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten, keine phobische Angststörung, Soziophobie, Klaustrophobie; Abnützungen der Wirbelsäule und chronisches Schmerzsyndrom für Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht relevantAmtsgutachten von römisch 40 vom 19.11.2015, Abl. 291-293: Wahnhafte Störung, Depressio mit Somatisierungsstörung, Abnützungen der Wirbelsäule, Refluxleiden. Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar, da kenien erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten, keine phobische Angststörung, Soziophobie, Klaustrophobie; Abnützungen der Wirbelsäule und chronisches Schmerzsyndrom für Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht relevant

5. Untersuchung Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: normal

Größe: 180 cm;

Gewicht: 90 kg

Gesamteindruck/Gangbild:

Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden.

Gangbild: unauffälliger, sicherer Gang, ohne Hilfsmittel, ohne Hilfsperson

Internistischer/Orthopädischer Status:

Haut: Rosiges Kolorit, Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet Kopf: Capilitium unauffällig Augen: unauffällig Gehör:

unauffällig

Hals: Schilddrüse palpatorisch unauffällig, schluckverschieblich, keine Lymphknoten palpabel

Thorax: symmetrisch, Herz: normofrequent, Hertöne rein und rhythmisch Lunge: Vesikuläratmen

Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Darmgeräusche unauffällig

Nierenlager: nicht klopfdolent

Wirbelsäule:

Becken- und Schulterstand gerade

Halswirbelsäule: Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 50°, Seitneigen bds. 40° Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis knapp über die Kniegelenke Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent, Vorbeugen: FBA 15 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten Rückbeugen:

20°

Obere Extremitäten:

Schultergelenke: Arme Vorhalten und seitlich beidseits 160°, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich, links mit Schwierigkeiten

Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig Handgelenke und Finger: unauffällig, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar Faustschluss bds. vollständig möglich, Kraftgrad 5 bds.

Untere Extremitäten:

Keine Beinödeme, Fußpulse gut palpabel, Beinlänge seitengleich

Hüftgelenke: bds. S 0-0-130, R 40-0-20, Kniegelenke: bds. S 0-0-140, bds. bandstabil, keine Meniskuszeichen Sprunggelenke: bds. S 20-0-40, Zehen- und Fersenstand bds. möglich Kraftgrad 5 bds.

Psychischer Status:

Bewusstsein: wach, gut kontaktfähig, Orientierung: voll orientiert, Stimmung gedrückt, Affekt negativ getönt, verflacht Antrieb vermindert, Ductus kohärent, zum Zeitpunkt der Untersuchung keine produktive Symptomatik, Kurzzeitgedächtnis unauffällig, Langzeitgedächtnis unauffällig, Konzentration und Auffassung vermindert

Emotionale Kontrolle gut, soziale Funktionsfähigkeit ausreichend

6. Beurteilung

1. Ergibt sich aufgrund der vom BF vorgelegten med. Unterlagen aus dem Jahr 2016, Abl. 355-360, eine deutlich erkennbare Verschlechterung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF im Vergleich zu den Feststellungen im letzten Gutachten vom 19.11.2015, Abl. 291-293? Bewirkt dies eine Änderung der Funktionsbeeinträchtigung beim BF?

Die neu vorgelegten Befunde bringen keine neuen Erkenntnisse, sondern bestätigen das Amtsgutachten von XXXX vom 19.11.2015, Abl. 291-293. Eine Verschlechterung ist nicht zu erkennen. Eine relevante Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen ist nicht zu erkennen, jedenfalls keine Verschlechterung.Die neu vorgelegten Befunde bringen keine neuen Erkenntnisse, sondern bestätigen das Amtsgutachten von römisch 40 vom 19.11.2015, Abl. 291-293. Eine Verschlechterung ist nicht zu erkennen. Eine relevante Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen ist nicht zu erkennen, jedenfalls keine Verschlechterung.

Die psychiatrische Erkrankung ist über lange Jahre stabil, unverändert.

Die Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates, das chronische Schmerzsyndrom sind unverändert, die Refluxerkrankung ist für die ZE Unzumutbarkeit nicht relevant.

2. Worin zeigt sich diese deutlich erkennbare Verschlechterung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und Änderung der Funktionsbeeinträchtigung beim BF? Wann ist dies eingetreten?

Eine Verschlechterung ist nicht eingetreten, die neu vorgelegten Befunde bzw. Gutachten lassen keine Verschlechterung erkennen.

Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, vertreten durch XXXX vom 2.6.2016, Abl. 369-370: offenkundige Änderungen der Funktionsbeeinträchtigungen können aus ärztlicher Sicht nicht bestätigt werden, auch wenn dies in der Beschwerde sehr ausführlich und dramatisch geschildert wird.Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, vertreten durch römisch 40 vom 2.6.2016, Abl. 369-370: offenkundige Änderungen der Funktionsbeeinträchtigungen können aus ärztlicher Sicht nicht bestätigt werden, auch wenn dies in der Beschwerde sehr ausführlich und dramatisch geschildert wird.

Stellungnahme zu Vorgutachten: medizinische Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen nicht vor, da keine Änderung zum Amtsgutachten.

..................................."

17. Der BF wurde mit Schreiben vom 12.10.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF behielt im Schriftsatz vom 25.10.2016 seine Argumentationslinie bei, wonach sehr wohl die neu vorgelegten Befunde aus den Jahr 2016 eine entsprechende Verschlechterung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Vergleich zum Amtsgutachten von "Herrn" XXXX vom 19.11.2015 ergeben würden. Dies betreffe insbesondere die unteren Extremitäten, zumal die Abnützungen der Wirbelsäule altersbedingt nicht besser geworden seien. Zudem sei das chronische Schmerzsyndrom schlechter geworden. Dies ergebe sich aus den neuen Unterlagen, insbesondere aus dem Befund 2016.17. Der BF wurde mit Schreiben vom 12.10.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF behielt im Schriftsatz vom 25.10.2016 seine Argumentationslinie bei, wonach sehr wohl die neu vorgelegten Befunde aus den Jahr 2016 eine entsprechende Verschlechterung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Vergleich zum Amtsgutachten von "Herrn" römisch 40 vom 19.11.2015 ergeben würden. Dies betreffe insbesondere die unteren Extremitäten, zumal die Abnützungen der Wirbelsäule altersbedingt nicht besser geworden seien. Zudem sei das chronische Schmerzsyndrom schlechter geworden. Dies ergebe sich aus den neuen Unterlagen, insbesondere aus dem Befund 2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 50 v.H. Der BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Für den BF wurde auf Grund des Beschlusses des BG Lilienfeld vom 19.10.2011 als Sachwalter, RA XXXX , bestellt.1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 50 v.H. Der BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Für den BF wurde auf Grund des Beschlusses des BG Lilienfeld vom 19.10.2011 als Sachwalter, RA römisch 40 , bestellt.

1.2. Mit Antrag vom 10.2.2014 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung in seinen Behindertenpass". In der Folge wurden von der belangten Behörde medizinische Sachverständigengutachten von XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 3.6.2014 und zusammenfassend von XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, 20.7.2014, eingeholt, in denen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems festgestellt wurden. Gestützt auf diese medizinischen Gutachten wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 30.7.2014 den Antrag des BF vom 10.2.2014 zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung in seinen Behindertenpass" ab. Dieser Bescheid vom 30.7.2014, zugestellt an den Sachwalter des BF, blieb unbekämpft.1.2. Mit Antrag vom 10.2.2014 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung in seinen Behindertenpass". In der Folge wurden von der belangten Behörde medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 3.6.2014 und zusammenfassend von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, 20.7.2014, eingeholt, in denen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems festgestellt wurden. Gestützt auf diese medizinischen Gutachten wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 30.7.2014 den Antrag des BF vom 10.2.2014 zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung in seinen Behindertenpass" ab. Dieser Bescheid vom 30.7.2014, zugestellt an den Sachwalter des BF, blieb unbekämpft.

1.3. Am 12.5.2015 beantragte der BF neuerlich die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung in seinen Behindertenpass". Die belangte Behörde holte neuerlich ein medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX , FÄ für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärtzin für Allgemeinmedizin, ein. Sie stellte keine Verschlechterungen beim Gesundheitszustand des BF fest. Es wurden daher weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems beim BF festgestellt. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde mit Bescheid vom 26.11.2015, zugestellt an den bestellten Sachwalter des BF, der Antrag des BF vom 12.5.2015 abgewiesen, da die Voraussetzung für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.1.3. Am 12.5.2015 beantragte der BF neuerlich die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung in seinen Behindertenpass". Die belangte Behörde holte neuerlich ein medizinisches Sachverständigengutachten von römisch 40 , FÄ für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärtzin für Allgemeinmedizin, ein. Sie stellte keine Verschlechterungen beim Gesundheitszustand des BF fest. Es wurden daher weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems beim BF festgestellt. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde mit Bescheid vom 26.11.2015, zugestellt an den bestellten Sachwalter des BF, der Antrag des BF vom 12.5.2015 abgewiesen, da die Voraussetzung für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

1.4. Der BF hat noch vor Ablauf eines Jahres, nämlich am 23.3.2016, seit dem letzten rechtskräftigen Abspruch über seinen Antrag zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung in seinen Behindertenpass" mit Bescheid vom 26.11.2015, neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung in seinen Behindertenpass" gestellt. Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme eines medizinischen Sachverständigen mit dem Ergebnis ein, dass weder ein neues Leiden, noch eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF eingetreten ist. Mit Bescheid vom 20.5.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 23.3.2016 gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurück. Gegen den zurückweisenden Bescheid vom 20.5.2016 erhob der BF mit Schriftsatz vom 20.6.2016 Beschwerde.1.4. Der BF hat noch vor Ablauf eines Jahres, nämlich am 23.3.2016, seit dem letzten rechtskräftigen Abspruch über seinen Antrag zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung in seinen Behindertenpass" mit Bescheid vom 26.11.2015, neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung in seinen Behindertenpass" gestellt. Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme eines medizinischen Sachverständigen mit dem Ergebnis ein, dass weder ein neues Leiden, noch eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF eingetreten ist. Mit Bescheid vom 20.5.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 23.3.2016 gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurück. Gegen den zurückweisenden Bescheid vom 20.5.2016 erhob der BF mit Schriftsatz vom 20.6.2016 Beschwerde.

1.5. Der BF hat im Rahmen seines Antrages vom 23.3.2016 und Verfahrens zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung in seinen Behindertenpass" keine offenkundigen Änderungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (Bescheid vom 26.11.2015) glaubhaft gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.

Inwiefern vom BF in der Beschwerde in Zweifel gezogen wird, dass zwischen der letzten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 26.11.2015 zur Abweisung der am 12.5.2015 beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung in seinen Behindertenpass", die - vom BF unbestritten geblieben - dem Sachwalter zugestellt wurde und von ihm unbekämpft bleib, bis zum neuerlichen Antrag des BF vom 23.3.2016 noch nicht eine Jahr verstrichen wäre, ist schon aus mathematischen Gründen nicht nachvollziehbar. Es ist auch davon auszugehen, dass der Sachwalter die Antragstellung des BF vom 12.5.2015 bzw. 23.3.2016 offensichtlich auch befürwortete, zumal von ihm nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde.

Soweit der BF vorbringt, dass vom BF eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen in Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung in seinen Behindertenpass" geltend gemacht worden wäre, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dies lediglich in Form eines pauschalen Hinweises auf die Befunde aus dem Jahr 2016 und keiner konkreten Ausführung zur Verschlechterung erfolgte. Dass dies insbesondere die unteren Extremitäten und die altersbedingten Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens oder das chronische Schmerzsyndrom betreffe kann jedenfalls nicht überzeugen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen schlüssigen Sachverständigengutachten von XXXX vom 23.9.2016, dem der BF nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat (vgl VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008; 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 bis 0096).Soweit der BF vorbringt, dass vom BF eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen in Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung in seinen Behindertenpass" geltend gemacht worden wäre, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dies lediglich in Form eines pauschalen Hinweises auf die Befunde aus dem Jahr 2016 und keiner konkreten Ausführung zur Verschlechterung erfolgte. Dass dies insbesondere die unteren Extremitäten und die altersbedingten Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens oder das chronische Schmerzsyndrom betreffe kann jedenfalls nicht überzeugen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen schlüssigen Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 23.9.2016, dem der BF nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat vergleiche VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008; 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 bis 0096).

Vielmehr hat der beigezogene Sachverständige XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, im ergänzenden medizinischen Gutachten vom 23.9.2016, das dem Parteiengehör unterzogen wurde, nachvollziehbar dargelegt, dass die psychische Erkrankung des BF über lange Jahre stabil und unverändert ist. Dies gilt auch für die Beschwerden den Bewegungsapparat und der Wirbelsäule des BF betreffend und sein chronisches Schmerzsyndrom. Die Refluxkrankheit ist für die beantragte Zusatzeintragung nicht maßgebend. Die neu vorgelegten Befunde lassen keine offenkundige Verschlechterung erkennen. Daran ändert auch nichts das Beschwerdevorbringen. Die schlüssigen Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen decken sich auch mit dem Ergebnis des von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen vom 11.5.2016 (Dr. XXXX). Der BF hat in seinem Schriftsatz auch in keiner Wiese schlüssig entkräftet, dass der beigezogene Sachverständige XXXX zutreffend darauf Bedacht genommen hat, dass aus den vom BF vorgelegten Befunden bzw. Stellungnahme keine offenkundige Veränderung gegenüber der Beurteilung im Vorbescheid hervorgeht (vgl VwGH 16.9.2008, 2008/11/0083).Vielmehr hat der beigezogene Sachverständige römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, im ergänzenden medizinischen Gutachten vom 23.9.2016, das dem Parteiengehör unterzogen wurde, nachvollziehbar dargelegt, dass die psychische Erkrankung des BF über lange Jahre stabil und unverändert ist. Dies gilt auch für die Beschwerden den Bewegungsapparat und der Wirbelsäule des BF betreffend und sein chronisches Schmerzsyndrom. Die Refluxkrankheit ist für die beantragte Zusatzeintragung nicht maßgebend. Die neu vorgelegten Befunde lassen keine offenkundige Verschlechterung erkennen. Daran ändert auch nichts das Beschwerdevorbringen. Die schlüssigen Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen decken sich auch mit dem Ergebnis des von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen vom 11.5.2016 (Dr. römisch 40 ). Der BF hat in seinem Schriftsatz auch in keiner Wiese schlüssig entkräftet, dass der beigezogene Sachverständige römisch 40 zutreffend darauf Bedacht genommen hat, dass aus den vom BF vorgelegten Befunden bzw. Stellungnahme keine offenkundige Veränderung gegenüber der Beurteilung im Vorbescheid hervorgeht vergleiche VwGH 16.9.2008, 2008/11/0083).

Zur Antragstellung des rechtskundigen Sachwalters in der gegenständlichen Beschwerde wird auf die rechtlichen Ausführungen zur Spruchpunkt A) verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, senn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, senn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 41 Abs. 2 BBG ist im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Jahresfrist maßgebend, ob seit der Zustellung der zuletzt in der Angelegenheit ergangenen Entscheidung, die in Rechtskraft erwachsen ist, und der Einbringung des neuerlichen Antrages zur begehrten Zusatzeintragung eine Jahr vergangen ist. Als zu glaubhaft machende offenkundige Änderungen sind solche Tatsachen zu verstehen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechend bzw. allgemein bekannt sind. Es ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 41 Abs. 2 leg.cit. nicht erforderlich, ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Leidenszustände einzuholen, zumal es der Begriff "Offenkundigkeit" mit sich bringt, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne erforderlicher Prüfung der individuellen Situation. Wird ein medizinischer Sachverständiger beigezogen und werden im Gutachten die ins Treffen geführten Leiden entsprechend berücksichtigt, ist in der Folge vom BF schlüssig zu entkräften, dass der beigezogene Sachverständige zutreffend darauf Bedacht genommen hat, dass aus den vorgelegten Befunden bzw. Stellungnahme keine offenkundige Veränderung gegenüber der Beurteilung im Vorbescheid hervorgeht (vgl VwGH 16.9.2008, 2008/11/0083).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 41, Absatz 2, BBG ist im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Jahresfrist maßgebend, ob seit der Zustellung der zuletzt in der Angelegenheit ergangenen Entscheidung, die in Rechtskraft erwachsen ist, und der Einbringung des neuerlichen Antrages zur begehrten Zusatzeintragung eine Jahr vergangen ist. Als zu glaubhaft machende offenkundige Änderungen sind solche Tatsachen zu verstehen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechend bzw. allgemein bekannt sind. Es ist im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, leg.cit. nicht erforderlich, ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Leidenszustände einzuholen, zumal es der Begriff "Offenkundigkeit" mit sich bringt, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne erforderlicher Prüfung der individuellen Situation. Wird ein medizinischer Sachverständiger beigezogen und werden im Gutachten die ins Treffen geführten Leiden entsprechend berücksichtigt, ist in der Folge vom BF schlüssig zu entkräften, dass der beigezogene Sachverständige zutreffend darauf Bedacht genommen hat, dass aus den vorgelegten Befunden bzw. Stellungnahme keine offenkundige Veränderung gegenüber der Beurteilung im Vorbescheid hervorgeht vergleiche VwGH 16.9.2008, 2008/11/0083).

Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.

Da festgestellt worden ist, dass der BF innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtkräftigen Entscheidung zu seinem Antrag auf Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" den gegenständlichen Antrag zur genannten Zusatzeintragung wieder gestellt und nicht glaubhaft gemacht hat, dass eine offenkundige Veränderung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen gegenüber der Beurteilung im rechtskräftigen Vorbescheid eingetreten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Darüber hinaus verkennt der rechtskundigen Sachwalter und Vertreter des BF mit seinen Anträgen unter Punkt 1. und 2. in der Beschwerde vom 20.6.2016, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 20.5.2016 nicht die Gewährung der beantragten Zusatzeintragung ist, sondern die Zurückweisung des Antrages des BF vom 23.3.2016 zur wieder beantragten Zusatzeintragung gemäß § 41 Abs. 2 BBG. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann im Beschwerdeverfahren der Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht geändert werden und darf die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht überschritten werden (vgl VwGH 30.6.3016, Ra 2016/11/0044; 16.8.2016, Ra 2016/11/0013). Da "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die "Zurückweisung des Antrages des BF vom 23.3.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung gemäß § 41 Abs. 2 BBG" ist, sind die Begehren des BF zur Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung stattgegeben wird bzw. in eventu eine Aufhebung in Verbindung mit einer Zurückverweisung in Stattgebung der Beschwerde vorzunehmen, verfehlt.Darüber hinaus verkennt der rechtskundigen Sachwalter und Vertreter des BF mit seinen Anträgen unter Punkt 1. und 2. in der Beschwerde vom 20.6.2016, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 20.5.2016 nicht die Gewährung der beantragten Zusatzeintragung ist, sondern die Zurückweisung des Antrages des BF vom 23.3.2016 zur wieder beantragten Zusatzeintragung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann im Beschwerdeverfahren der Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht geändert werden und darf die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht überschritten werden vergleiche VwGH 30.6.3016, Ra 2016/11/0044; 16.8.2016, Ra 2016/11/0013). Da "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die "Zurückweisung des Antrages des BF vom 23.3.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG" ist, sind die Begehren des BF zur Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung stattgegeben wird bzw. in eventu eine Aufhebung in Verbindung mit einer Zurückverweisung in Stattgebung der Beschwerde vorzunehmen, verfehlt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Hinsichtlich des bekämpften Bescheides zur Zurückweisung der beantragen Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob der Antrag des BF innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung zur Zusatzeintragung gestellt wurde sowie die Glaubhaftmachung von einer offenkundigen Änderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des BF gegenüber der Beurteilung im rechtskräftigen Vorbescheid. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde der gegenständliche Antrag zur Zusatzeintragung innerhalb der gesetzlich vorgesehen Jahresfrist gestellt und wurden keine offenkundige Änderung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF im Hinblick auf die gegenständliche beantragte Zusatzeintragung gegenüber dem Vorbescheid glaubhaft gemacht. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Behindertenpass, Frist, Gesundheitszustand,
Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W173.2128454.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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