Entscheidungsdatum
06.12.2017Norm
B-KUVG §90 Abs1Spruch
W128 2109419-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Revierinspektor XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann RIEDER, Stiftgasse 23, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.05.2015, Zl: P6/69160/2014-PA, betreffend Abweisung eines Antrages auf Auszahlung einer Ausgleichszahlung nach den Bestimmungen des § 83c GehG, zu Recht erkanntDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Revierinspektor römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann RIEDER, Stiftgasse 23, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.05.2015, Zl: P6/69160/2014-PA, betreffend Abweisung eines Antrages auf Auszahlung einer Ausgleichszahlung nach den Bestimmungen des Paragraph 83 c, GehG, zu Recht erkannt
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 83c Gehaltsgesetz 1956 (GehG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 83 c, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.12.2000 als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Verkehrsinspektion Innsbruck als Revierinspektor im Exekutivdienst zugeteilt.
Mit Ansuchen vom 06.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG und des ihm entstandenen Verdienstentganges gemäß § 9 Abs. 2 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG). Begründend führte er an, dass er am 12.08.2012 im Zuge einer Amtshandlung aus dem Streifenfahrzeug gestiegen und auf den äußersten Rand des Randsteines getreten sei, dabei sei er mit dem rechten Fuß umgeknickt und habe sich verletzt. Zudem ergehe das Ersuchen festzustellen, welche Schmerzperioden in Tagen bemessen, vorgelegen seien.Mit Ansuchen vom 06.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung für entgangenes Schmerzensgeld gemäß Paragraph 83 c, GehG und des ihm entstandenen Verdienstentganges gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG). Begründend führte er an, dass er am 12.08.2012 im Zuge einer Amtshandlung aus dem Streifenfahrzeug gestiegen und auf den äußersten Rand des Randsteines getreten sei, dabei sei er mit dem rechten Fuß umgeknickt und habe sich verletzt. Zudem ergehe das Ersuchen festzustellen, welche Schmerzperioden in Tagen bemessen, vorgelegen seien.
Mit Ansuchen vom 10.11.2012 ersuchte der Beschwerdeführer weiters um Berechnung des ihm dadurch entstandenen Verdienstentganges, da er sich vom 12.08.2012 bis zum 23.08.2012 im Krankenstand befunden habe.
Mit Ansuchen vom 10.11.2012 ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) aufgrund der vorliegenden Verletzung.
Es wurden Beilagen vorgelegt, wonach der Unfall dem Dienstgeber mit Schreiben vom 12.08.2012 gemeldet worden und gemäß Schreiben der BVA vom 06.11.2012, Zl. 3154 250671-003, als Dienstunfall anerkannt worden sei. Die BVA führte überdies aus, dass aufgrund der Geringfügigkeit der Verletzung ein weiterführendes Verfahren nicht einzuleiten sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.12.2012 mitgeteilt, dass für Zeit des Krankenstandes ein Verdienstentgang in der Höhe von EUR 442,31 berechnet worden sei. Zudem legte er ein unfallchirurgisches fachärztliches Gutachten bei, aus welchem eine Invalidität in der Höhe von 3% aufgrund der Restinstabilität, herbeigeführt durch einen Teilbänderriss, hervorgeht. Weiters legte er die Ambulanzkarte des Universitätsklinikums für Unfallchirurgie Innsbruck vom 12.08.2012, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 20.08.2012 und eine Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin, dass sich der Beschwerdeführer vom 12.08.2012 bis zum 18.08.2012 bei ihr in Behandlung befunden habe, vor.
2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres (folgend: BMI) vom 15.01.2015, Zl. 140.418/2-I/1/c/15 wurde dem Beschwerdeführer ein entstandener Verdienstentgang in der Höhe von EUR 442,31 zugesprochen. Hinsichtlich des beantragten Anspruches von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG werde separat abgesprochen.2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres (folgend: BMI) vom 15.01.2015, Zl. 140.418/2-I/1/c/15 wurde dem Beschwerdeführer ein entstandener Verdienstentgang in der Höhe von EUR 442,31 zugesprochen. Hinsichtlich des beantragten Anspruches von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld gemäß Paragraph 83 c, GehG werde separat abgesprochen.
3. Mit Schreiben vom 10.02.2015 ersuchte die belangte Behörde – unter Anweisung des BMI (siehe Schreiben vom 05.02.2015, Zl. 140.418/3-I/1/c/15) – den polizeiärztlichen Dienst um Feststellung der Schmerzperioden für die Berechnung der Höhe des zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund seines Antrags auf Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld.
4. Daraufhin stellte der zuständige Polizeiarzt mit Schreiben vom 19.02.2015 fest, dass der Beschwerdeführer vom 12.08.2012 bis zum 16.08.2012 mittelgradige und vom 17.08.2012 bis zum 02.09.2012 leichte Schmerzen gehabt habe.
5. Mit Schreiben vom 03.03.2015 wurde dem BMI mitgeteilt, dass die Schmerzperioden aufgrund des polizeifachärztlichen Gutachtens mit fünf Tagen mittelgradigen Schmerzen (je EUR 200) und 17 Tagen leichte Schmerzen (je EUR 100) bestimmt worden seien und dies somit einen Schmerzensgeldbetrag in der Höhe von EUR 2.700 ergebe. Der Beschwerdeführer sei nach Parteiengehör vom 01.03.2015 mit der Schmerzperiodenbestimmung einverstanden.
6. In Folge teilte das BMI mit Schreiben vom 25.03.2015, Zl:
140.418/4-I/1/c/15, der belangten Behörde mit, dass zwar in unbestrittener Weise ein Dienstunfall vorliege, jedoch eine den Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2014, Zl. 2011/12/0037, entsprechende Sachverhaltskonstellation gegeben sei, weshalb mangels Vorliegen von Fremdverschulden kein Anspruch auf Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld nach § 83c GehG bestehe.140.418/4-I/1/c/15, der belangten Behörde mit, dass zwar in unbestrittener Weise ein Dienstunfall vorliege, jedoch eine den Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2014, Zl. 2011/12/0037, entsprechende Sachverhaltskonstellation gegeben sei, weshalb mangels Vorliegen von Fremdverschulden kein Anspruch auf Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld nach Paragraph 83 c, GehG bestehe.
7. Demnach wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.04.2015 darüber in Kenntnis gesetzt und diesem Parteiengehör gewährt.
8. Daraufhin begehrte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 05.05.2015 die Ausstellung eines Bescheides.
9. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge am 15.05.2015, Zl. P6/69160/2014-PA, den nunmehr bekämpften Bescheid, mit dem der am 16.10.2014 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG abgewiesen wurde.9. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge am 15.05.2015, Zl. P6/69160/2014-PA, den nunmehr bekämpften Bescheid, mit dem der am 16.10.2014 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld gemäß Paragraph 83 c, GehG abgewiesen wurde.
In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass es unbestritten sei, dass sich der Beschwerdeführer die Verletzung im Rahmen eines Dienstunfalls zugezogen habe. Da die betreffende Amtshandlung in Ausübung unmittelbarer exekutivdienstlicher Pflichten erfolgt sei, sei dem Beschwerdeführer die dafür vorgesehene Hilfeleistung (Verdienstentgang) gemäß § 9 WHG im Ausmaß von EUR 442,31 zuerkannt worden. Eine Geldaushilfe als Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG sei jedoch nicht zugesprochen worden, da ein Schmerzensgeldanspruch nicht in Betracht komme, wenn jemand ohne Zutun einer anderen Person einen Schaden erlitten habe. Eigenverschulden des Beamten bzw. eine Verletzung ohne fremdes Zutun würden daher von vornherein einen Anspruch auf Schmerzensgeld und damit auch auf Zahlung der Ausgleichmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld ausschließen. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seine Verletzung ohne Fremdverschulden zugezogen habe, bestehe mangels Schadenszufügung durch einen anderen kein Schmerzensgeldanspruch (vgl. VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2011/12/0037-5).In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass es unbestritten sei, dass sich der Beschwerdeführer die Verletzung im Rahmen eines Dienstunfalls zugezogen habe. Da die betreffende Amtshandlung in Ausübung unmittelbarer exekutivdienstlicher Pflichten erfolgt sei, sei dem Beschwerdeführer die dafür vorgesehene Hilfeleistung (Verdienstentgang) gemäß Paragraph 9, WHG im Ausmaß von EUR 442,31 zuerkannt worden. Eine Geldaushilfe als Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß Paragraph 83 c, GehG sei jedoch nicht zugesprochen worden, da ein Schmerzensgeldanspruch nicht in Betracht komme, wenn jemand ohne Zutun einer anderen Person einen Schaden erlitten habe. Eigenverschulden des Beamten bzw. eine Verletzung ohne fremdes Zutun würden daher von vornherein einen Anspruch auf Schmerzensgeld und damit auch auf Zahlung der Ausgleichmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld ausschließen. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seine Verletzung ohne Fremdverschulden zugezogen habe, bestehe mangels Schadenszufügung durch einen anderen kein Schmerzensgeldanspruch vergleiche VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2011/12/0037-5).
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 17.06.2015, eingebracht am 19.06.2015, fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach eine Leistung auf Grundlage des § 83c GehG nur dann erbracht werden könne, wenn überhaupt ein Schmerzensgeldanspruch bestehe, nicht zu folgen sei, da weder nach § 4 WHG noch nach §83c GehG eine Differenzierung zu entnehmen sei, wonach trotz fehlender Verursachung durch einen Schädiger zwar ein Schadenersatzanspruch wegen Verdienstentgang, nicht jedoch ein solcher wegen Schmerzensgeld durch eine Geldaushilfe erledigt werden könne.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 17.06.2015, eingebracht am 19.06.2015, fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach eine Leistung auf Grundlage des Paragraph 83 c, GehG nur dann erbracht werden könne, wenn überhaupt ein Schmerzensgeldanspruch bestehe, nicht zu folgen sei, da weder nach Paragraph 4, WHG noch nach §83c GehG eine Differenzierung zu entnehmen sei, wonach trotz fehlender Verursachung durch einen Schädiger zwar ein Schadenersatzanspruch wegen Verdienstentgang, nicht jedoch ein solcher wegen Schmerzensgeld durch eine Geldaushilfe erledigt werden könne.
Daher wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und durch Entscheidung in der Sache selbst dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Leistung einer Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld in angemessener Höhe Folge gegeben, in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und zurückverwiesen werde.
11. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.06.2015 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichszahlung für entgangenes Schmerzensgeld nicht vorliegen, da der Schaden nicht durch eine andere Person verursacht worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der Verkehrsinspektion Innsbruck als Revierinspektor im Exekutivdienst verwendet.
Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer am 12.08.2012 im Zuge einer Amtshandlung, indem er beim Aussteigen aus dem Streifenfahrzeug mit dem rechten Fuß umgeknickt ist, verletzt hat.
Weiters wurde der Unfall am 12.08.2012 gemeldet und festgestellt, dass es sich bei der erlittenen Verletzung um einen Dienstunfall handelt. Der Beschwerdeführer befand sich daraufhin vom 12.08.2012 bis zum 23.08.2012 im Krankenstand.
Nicht festgestellt werden konnte, dass an dem Dienstunfall eine andere Person rechtswidrig oder schuldhaft beteiligt war. Der Beschwerdeführer hat den Schaden ohne Fremdeinwirkung erlitten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer am 12.08.2012 im Zuge einer Amtshandlung aus dem Streifenfahrzeug gestiegen, dabei mit dem rechten Fuß umgeknickt ist und sich verletzt hat, gründen auf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen und seinem glaubwürdigen Vorbringen.
Die Feststellung, dass es sich bei der erlittenen Verletzung um einen Dienstunfall handelt, ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus der Unfallmeldung vom 12.08.2012 sowie dem Schreiben der BVA vom 06.11.2012, Zl: 3154 250671-003.
Die Feststellungen hinsichtlich des Krankenstandes des Beschwerdeführers gründen sich auf die glaubwürdigen und beidseits unbestrittenen Angaben der belangten Behörde, der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 20.02.2012 und den ärztlichen Bestätigungen.
Die weiteren Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in KraftDas Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Die für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts maßgeblichen Rechtsvorschriften § 83c Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idgF, und §§ 4, 9 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG), BGBl. Nr. 177/1992 idgF, haben nachstehenden Wortlaut:3.1. Die für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts maßgeblichen Rechtsvorschriften Paragraph 83 c, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF, und Paragraphen 4, 9, Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG), Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992, idgF, haben nachstehenden Wortlaut:
"Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld
§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete."Paragraph 83 c, Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von Paragraph eins, gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete."
"Voraussetzungen für die Hilfeleistungen
§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wennParagraph 4, (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn
1. ein Wachebediensteter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Ziffer 3, ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach Paragraph 9, Absatz eins a, anzuwenden.
(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
1. ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und1. ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, erleidet und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.
(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1)."(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Absatz eins, Ziffer eins,)."
"Vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund
Voraussetzungen
§ 9. (1) Der Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuß, wennParagraph 9, (1) Der Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuß, wenn
1. sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne dieses Bundesgesetzes an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden.
(1a) ...
(1b) ...
(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.
(3) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Abs. 1 und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(3) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Absatz eins und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(4) Auf die Leistungen des Bundes nach den Abs. 1 bis 3 besteht kein Rechtsanspruch."(4) Auf die Leistungen des Bundes nach den Absatz eins bis 3 besteht kein Rechtsanspruch."
3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass der Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach eine Leistung auf Grundlage des §83c GehG nur dann erbracht werden könne, wenn überhaupt ein Schmerzensgeldanspruch bestehe, nicht zu folgen sei, da weder § 4 WHG noch §83c GehG eine Differenzierung zu entnehmen sei, wonach trotz fehlender Verursachung durch einen Schädiger zwar ein Schadenersatzanspruch wegen Verdienstentgang, nicht jedoch ein solcher wegen Schmerzensgeld durch eine Geldaushilfe erledigt werden könne.3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass der Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach eine Leistung auf Grundlage des §83c GehG nur dann erbracht werden könne, wenn überhaupt ein Schmerzensgeldanspruch bestehe, nicht zu folgen sei, da weder Paragraph 4, WHG noch §83c GehG eine Differenzierung zu entnehmen sei, wonach trotz fehlender Verursachung durch einen Schädiger zwar ein Schadenersatzanspruch wegen Verdienstentgang, nicht jedoch ein solcher wegen Schmerzensgeld durch eine Geldaushilfe erledigt werden könne.
Die Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83 GehG setzt voraus, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld überhaupt entstanden ist und eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld unzulässig oder nicht möglich ist.Die Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß Paragraph 83, GehG setzt voraus, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld überhaupt entstanden ist und eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld unzulässig oder nicht möglich ist.
Der Beschwerdeführer hat sich die Verletzung bei gegenständlichem Dienstunfall im Zuge einer Amtshandlung beim Aussteigen aus einem Dienstfahrzeug zugezogen.
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt deckt sich im Wesentlichen mit dem dem Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2014, 2011/12/0037, zugrunde liegenden Sachverhalt (Dienstunfall ohne Fremdverschulden). Es können daher die Ausführungen dieser Entscheidung zur Beurteilung des Beschwerdefalles herangezogen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im obzitierten Erkenntnis ausgeführt, dass die Zuerkennung einer Geldaushilfe gemäß § 83c GehG nicht in Betracht kommt, wenn die Schadenszufügung ohne fremde Einwirkung erfolgt ist und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht. Die Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruches scheiterte im Beschwerdefall somit nicht daran, dass eine gerichtliche Entscheidung über einen an sich in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machenden Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig war oder nicht erfolgen konnte und dem Beschwerdeführer daher ein Schmerzensgeld "entgangen" ist, wofür gemäß § 83c GehG eine Ausgleichsmaßnahme zu leisten wäre. Vielmehr schied das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs im Beschwerdefall mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem ein Schmerzensgeld hätte gefordert werden können, aus.Der Verwaltungsgerichtshof hat im obzitierten Erkenntnis ausgeführt, dass die Zuerkennung einer Geldaushilfe gemäß Paragraph 83 c, GehG nicht in Betracht kommt, wenn die Schadenszufügung ohne fremde Einwirkung erfolgt ist und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht. Die Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruches scheiterte im Beschwerdefall somit nicht daran, dass eine gerichtliche Entscheidung über einen an sich in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machenden Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig war oder nicht erfolgen konnte und dem Beschwerdeführer daher ein Schmerzensgeld "entgangen" ist, wofür gemäß Paragraph 83 c, GehG eine Ausgleichsmaßnahme zu leisten wäre. Vielmehr schied das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs im Beschwerdefall mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem ein Schmerzensgeld hätte gefordert werden können, aus.
Erste Voraussetzung für die Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme gemäß § 83c GehG ist daher, dass der Schaden dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden ist. Eigenverschulden des Beamten bzw. eine Verletzung ohne fremdes Zutun schließen daher von vornherein einen Anspruch auf Schmerzensgeld und damit auch auf Zahlung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld aus.Erste Voraussetzung für die Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme gemäß Paragraph 83 c, GehG ist daher, dass der Schaden dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden ist. Eigenverschulden des Beamten bzw. eine Verletzung ohne fremdes Zutun schließen daher von vornherein einen Anspruch auf Schmerzensgeld und damit auch auf Zahlung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld aus.
Für dieses Ergebnis sprechen auch die Gründe für die Einführung des § 83c GehG: Das WHG regelt unter anderem die vorläufige Übernahme von Ansprüchen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen durch den Bund, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 9 Abs. 1 WHG leistet der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuss, wenn sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des WHG an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder wenn solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund gemäß § 9 Abs. 2 WHG ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. § 9 WHG stellt somit auf gegen den Täter gerichtete Ersatzansprüche ab, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss leistet.Für dieses Ergebnis sprechen auch die Gründe für die Einführung des Paragraph 83 c, GehG: Das WHG regelt unter anderem die vorläufige Übernahme von Ansprüchen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen durch den Bund, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, WHG leistet der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuss, wenn sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des WHG an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder wenn solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WHG ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Paragraph 9, WHG stellt somit auf gegen den Täter gerichtete Ersatzansprüche ab, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss leistet.
§ 83c GehG wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach § 9 WHG gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können (vgl. den AB zu BGBl. I Nr. 87/2002 1079 BlgNRParagraph 83 c, GehG wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach Paragraph 9, WHG gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können vergleiche den Ausschussbericht zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, 1079 BlgNR
21. GP 13, und das Erkenntnis des VwGH vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0182). Aufgrund dieses Zusammenhangs zwischen § 9 WHG und § 83c GehG ergibt sich, dass die Wendung "wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann" in § 83c GehG darauf abstellt, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag gegen den Täter nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Auch diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme gemäß § 83c GehG nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht.21. Gesetzgebungsperiode 13, und das Erkenntnis des VwGH vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0182). Aufgrund dieses Zusammenhangs zwischen Paragraph 9, WHG und Paragraph 83 c, GehG ergibt sich, dass die Wendung "wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann" in Paragraph 83 c, GehG darauf abstellt, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag gegen den Täter nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Auch diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme gemäß Paragraph 83 c, GehG nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht.
Da im vorliegenden Beschwerdefall von einem Dienstunfall mit Verletzungsfolgen ohne Fremdeinwirkung auszugehen ist, besteht aus den vom Verwaltungsgerichtshof dargelegten Erwägungen kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG.Da im vorliegenden Beschwerdefall von einem Dienstunfall mit Verletzungsfolgen ohne Fremdeinwirkung auszugehen ist, besteht aus den vom Verwaltungsgerichtshof dargelegten Erwägungen kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß Paragraph 83 c, GehG.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.1. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.1. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Die – wie oben unter Punkt 3.2. – dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu VwGH vom 13.11.2014, 2011/12/0037). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die – wie oben unter Punkt 3.2. – dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu VwGH vom 13.11.2014, 2011/12/0037). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Ausgleichsmaßnahme, Dienstunfall, entgangenes Schmerzensgeld,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2109419.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.01.2018