TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/6 L524 1426972-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2017
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Entscheidungsdatum

06.12.2017

Norm

AVG §68
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L524 1426972-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten dDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten d

urch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. 811039006-150454195, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, stellte am 11.09.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwies die Beschwerdeführerin auf die Fluchtgründe ihres Mannes und gab an, dass die Jesiden keine Rechte hätten.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (BAA) am 12.10.2011 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie keine Probleme im Irak gehabt hätte. Sie habe nur ihren Mann begleitet. Ihr Mann habe den Irak wegen der Terroristen verlassen.

Mit Bescheid des BAA vom 09.05.2012, Zl. 11 10.390-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.)Mit Bescheid des BAA vom 09.05.2012, Zl. 11 10.390-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)

Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2012, Zl. E6 426.972-1/2012-6E, gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Ausführungen zur behaupteten Verfolgung des Ehegatten seien nicht glaubhaft, da die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Angaben ihres Ehegatten widersprüchlich gewesen seien. Es ergibt sich keine systematische Diskriminierung oder systematische Benachteiligung von Personen jesidischen Glaubens. Allein die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit reicht nicht für eine Asylgewährung aus. Aus den Feststellungen geht nicht hervor, dass Jesiden im Irak einer systematischen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2012, Zl. E6 426.972-1/2012-6E, gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Ausführungen zur behaupteten Verfolgung des Ehegatten seien nicht glaubhaft, da die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Angaben ihres Ehegatten widersprüchlich gewesen seien. Es ergibt sich keine systematische Diskriminierung oder systematische Benachteiligung von Personen jesidischen Glaubens. Allein die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit reicht nicht für eine Asylgewährung aus. Aus den Feststellungen geht nicht hervor, dass Jesiden im Irak einer systematischen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind.

2. Am 04.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, dass sie Angst vor einer Rückkehr in den Irak habe. Sie fürchte, dass ihr etwas von der Gruppe "Daesh" angetan werden könnte.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 30.05.2017 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sich an ihren Fluchtgründen nichts geändert habe. Sie sei nicht wieder in den Irak zurückgekehrt. Sie stelle einen neuerlichen Antrag, weil ihr Aufenthalt befristet sei. Es könne sein, dass sie wieder in den Irak zurückgeschoben werde. Sie wolle mit ihrem Mann in Sicherheit leben. Seit der letzten Entscheidung sei sie nicht persönlich verfolgt worden. Ihre Eltern, fünf Brüder und eine Schwester würden nach wie vor im Irak leben.

Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2017, Zl. 811039006-150454195, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 27.06.2012, Zl. E6 426.972-1/2012/6E, stehe daher dem neuerlichen Antrag entgegen.Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2017, Zl. 811039006-150454195, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 27.06.2012, Zl. E6 426.972-1/2012/6E, stehe daher dem neuerlichen Antrag entgegen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin auf ihr Vorbringen vor dem BFA. Die Lage der Jesiden im Irak habe sich verschlechtert. Jesiden würden vom sog. Islamischen Staat misshandelt, versklavt oder gar getötet werden. Sie werde wegen der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit verfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist irakische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist jesidischen Glaubens. Sie stammt aus Mossul und hat dort bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak gelebt. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet mit XXXX , geb. XXXX , Zl. L524 1426974-2, und hat keine Kinder. Ihr Mann lebt – wie die Beschwerdeführerin – als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich.Die Beschwerdeführerin ist irakische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist jesidischen Glaubens. Sie stammt aus Mossul und hat dort bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak gelebt. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet mit römisch 40 , geb. römisch 40 , Zl. L524 1426974-2, und hat keine Kinder. Ihr Mann lebt – wie die Beschwerdeführerin – als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich.

Die Eltern der Beschwerdeführerin, fünf Brüder und eine Schwester leben nach wie vor im Irak und zwar in einem Flüchtlingscamp. Auch die Eltern ihres Mannes, ein Bruder und die Familie eines weiteren Bruders, der selbst aber in Österreich aufhältig ist, leben in einem Flüchtlingscamp im Irak.

Die Beschwerdeführerin verließ mit ihrem Mann ca. Anfang September 2011 den Irak und hält sich seit etwa 11.09.2011 in Österreich auf.

Die Beschwerdeführerin stellte am 11.09.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BAA vom 09.05.2012, Zl. 11 10.390-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.)Die Beschwerdeführerin stellte am 11.09.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BAA vom 09.05.2012, Zl. 11 10.390-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)

Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2012, Zl. E6 426.972-1/2012-6E, gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2012, Zl. E6 426.972-1/2012-6E, gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Am 04.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin brachte keine neuen Fluchtgründe vor.

Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des BFA an. Diese Länderfeststellungen werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt. Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher insbesondere zu folgenden die asyl- und abschiebungsrelevante Lage betreffenden Feststellungen:

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.

Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Eine Einreise aus dem Ausland in diese Region ist notorischer Weise auch auf direkte Weise sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg möglich.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mossul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden – IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem BFA, den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben.

Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt andererseits dem Verfahrensergebnis vollinhaltlich bei. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen des BFA nach Ansicht des Gerichts als tragfähig darstellen und insofern keiner weiteren Ergänzung bedürfen.

Die vom BFA zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch trat die Beschwerdeführerin diesen nicht ausreichend substantiiert und konkret entgegen.

Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihm in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat können zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, sind jedoch als so umfassend zu qualifizieren, dass der Sachverhalt auch bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation von Jesiden im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. So sind sowohl in den Länderfeststellungen der belangten Behörde Diskriminierungen und gewaltsame Vorfälle gegenüber Minderheiten wie beispielsweise Jesiden enthalten, als decken sich diese Feststellungen auch mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes. Darüber hinaus traten im gesamten Verfahren generell keine konkreten Verfolgungshandlungen gegenüber der Beschwerdeführerin zutage und hat sie Gegenteiliges auch gar nicht behauptet.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht auch kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Beschwerdeführerin ist auch in ihrer Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nunmehr weitergehende Berichte zitiert bzw. in das Verfahren einbringt, so vermögen diese die von der Behörde gezogenen Schlussfolgerungen auf Grund der Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207)."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.09.2011 wurde mit Bescheid des BAA vom 09.05.2012, Zl. 11 10.390-BAL, gemäß § 3 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 AsylG wurde der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2012, Zl. E6 426.972-1/2012-6E, gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.Der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.09.2011 wurde mit Bescheid des BAA vom 09.05.2012, Zl. 11 10.390-BAL, gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, AsylG wurde der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2012, Zl. E6 426.972-1/2012-6E, gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 29.06.2017, Zl. 811039006-150454195 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz (hinsichtlich der Gewährung von Asyl) der Beschwerdeführerin vom 04.05.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesenMit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 29.06.2017, Zl. 811039006-150454195 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz (hinsichtlich der Gewährung von Asyl) der Beschwerdeführerin vom 04.05.2015 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen

Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im ersten – mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2012, Zl. E6 426.974-1/2012-6E, rechtskräftig abgeschlossenen – Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, welcher in Relation zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt zu setzen ist. Der Asylgerichtshof gelangte im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung diesbezüglich zur Feststellung, dass sich keine systematische Diskriminierung oder systematische Benachteiligung von Personen jesidischen Glaubens ergibt. Allein die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit reicht nicht für eine Asylgewährung aus. Aus den Feststellungen geht nicht hervor, dass Jesiden im Irak einer systematischen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind.

Im Rahmen des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz stützte die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen auf jene Gründe, die auch ihr Mann genannt hat und sie gab an, dass die Jesiden keine Rechte hätten. Der Gatte der Beschwerdeführerin gab als Fluchtgrund an, dass er wegen seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe. Er sei Jeside und habe im Irak keine Rechte.

Im nunmehrigen Verfahren gab die Beschwerdeführerin an, dass sich an ihren Fluchtgründen nichts geändert habe.

Die Beschwerdeführerin stützte sich somit in ihrem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf keinen neuen Sachverhalt.

Zum Vorbringen, dass sich die Lage der Jesiden seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes im Jahr 2012 verschlechtert habe, ist Folgendes auszuführen:

Zutreffend wird in der Beschwerde zwar auf eine nachhaltige Veränderung der Lage im Irak seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes im Jahr 2012 verwiesen, die Beobachtung der Lage seither zeigt aber, dass die Quantität von gravierenden Vorfällen in Bezug auf Jesiden in der jüngsten Zeit sogar abgenommen hat. So treten im Irak neben punktuellen Übergriffen auf Minderheitenangehörige in gleichem Maße solche auf Mitglieder anderer Bevölkerungsgruppen auf, sodass aktuell von keiner disproportionalen Gefährdung der Jesiden im Vergleich zu anderen Gruppen oder Individuen auszugehen ist, sondern vielmehr unterschiedlichste Individuen oder Gruppen im Land in unbestimmtem Ausmaß mit einer aus der allgemeinen Sicherheitslage resultierenden Gefährdung zu rechnen haben, deren Ursachen oftmals kaum voneinander zu differenzieren sind und von bloßen kriminellen Motiven, solchen aus religiösen oder sozialen Gründen bis zu solchen mit politischem Hintergrund, wie die sich wiederholenden Angriffe auf Mitglieder der irakischen Sicherheitsbehörden oder insbesondere zuletzt auf bloße Zivilistenansammlungen wie etwa Pilgergruppen mit dem Ziel der Destabilisierung des Landes an sich, reichen.

Diese von der Beschwerdeführerin angesprochene Lage der Jesiden stellt lediglich eine unmaßgebliche Änderung von Nebenumständen dar. Darauf, dass Angehörige der jesidischen Glaubensgemeinschaft als solche im gesamten Irak einer systematischen Verfolgung durch Dritte oder staatliche Organe ausgesetzt wären, waren weder im Vorbringen der Beschwerdeführerin stichhaltige Hinweise enthalten noch wären Anhaltspunkte dafür gerichtsbekannt. Aus diesen Erwägungen heraus war auch im gegenständlichen Verfahren nicht von einer Gruppenverfolgung von Jesiden an sich im Irak auszugehen.

Darüber hinaus kam auch keine persönliche Verfolgung der Beschwerdeführerin mit konkreten Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Jesiden im gesamten Verfahren heraus und wurde von dieser auch gar nicht behauptet. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin letztlich im Mai 2017 vor der belangten Behörde zu Protokoll, dass sie den gegenständlich zweiten Asylantrag gestellt habe, weil ihr Aufenthalt befristet sei und sie befürchte, in den Irak zurückgeschoben zu werden. Sie führte weiters aus, dass sie seit der letzten Entscheidung nicht persönlich verfolgt worden sei. Die in ihrem ersten Verfahren angegebenen Gründe seien ihre einzigen Gründe. Auf die schlechte Lage der Jesiden wurde erst in der Beschwerde hingewiesen.

Zusammenfassend hat sich die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen zu den Gründen für seinen Folgeantrag auf keinen neuen Sachverhalt stützte, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 02.09.2015, Ra 2014/19/0127).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 02.09.2015, Ra 2014/19/0127).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verbindung mit der Beschwerde immer noch entsprechend aktuell und vollständig. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 AVG.Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, AVG.

Schlagworte

Folgeantrag, Intensität, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L524.1426972.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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