Entscheidungsdatum
06.12.2017Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G314 2178541-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin
Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots:Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots:
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Verwaltungsakten und die Beschwerde langten am 04.12.2017 beim BVwG ein.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die den Ausgang des Verfahrens nicht vorwegnimmt. Es ist lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als vertretbare Behauptungen zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Die belangte Behörde begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheids erforderlich sei, weil sich der BF nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten habe und wegen strafbarer Handlungen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er habe keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte, die seinen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.
Der BF beantragt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Seine ganze Familie lebe in Österreich. Seine Frau und seine Mutter seien erwerbstätig; seine Tochter besuche den Kindergarten.
Nach der Aktenlage hält sich der BF jedenfalls seit Anfang 2012 durchgehend in Österreich auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für StrafsachenXXXX vom XXXX, XXXX, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 StGB und des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die er seit seiner Festnahme am XXXX2017 verbüßt. Mit der Beschwerde legte er Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass seine Tochter am XXXX in XXXX zur Welt kam und seit XXXX2017 den Kindergarten in XXXXbesucht und dass die Ehefrau des BF, eine Staatsangehörige der Republik Moldau, seit 2016 in XXXX erwerbstätig ist.Nach der Aktenlage hält sich der BF jedenfalls seit Anfang 2012 durchgehend in Österreich auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für StrafsachenXXXX vom römisch 40 , römisch 40 , wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, StGB und des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die er seit seiner Festnahme am XXXX2017 verbüßt. Mit der Beschwerde legte er Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass seine Tochter am römisch 40 in römisch 40 zur Welt kam und seit XXXX2017 den Kindergarten in XXXXbesucht und dass die Ehefrau des BF, eine Staatsangehörige der Republik Moldau, seit 2016 in römisch 40 erwerbstätig ist.
Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Ausreise des BF nach Rumänien eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art 8 EMRK bedeuten würde, zumal noch zu klären ist, wie die Beziehung zur in Österreich lebenden Kernfamilie des BF während der Haft gestaltet wird, welche Bindungen an seinen Herkunftsstaat bestehen und ob eine Trennung von seiner Familie oder eine Fortsetzung des Familienlebens in seinem Herkunftsstaat zumutbar ist. Daher ist seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Ausreise des BF nach Rumänien eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 8, EMRK bedeuten würde, zumal noch zu klären ist, wie die Beziehung zur in Österreich lebenden Kernfamilie des BF während der Haft gestaltet wird, welche Bindungen an seinen Herkunftsstaat bestehen und ob eine Trennung von seiner Familie oder eine Fortsetzung des Familienlebens in seinem Herkunftsstaat zumutbar ist. Daher ist seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG.
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufwirft, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft, nicht zuzulassen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2178541.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2018