TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/6 G314 2178541-1

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Veröffentlicht am 06.12.2017
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Entscheidungsdatum

06.12.2017

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G314 2178541-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin

Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots:Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots:

A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Verwaltungsakten und die Beschwerde langten am 04.12.2017 beim BVwG ein.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die den Ausgang des Verfahrens nicht vorwegnimmt. Es ist lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als vertretbare Behauptungen zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Die belangte Behörde begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheids erforderlich sei, weil sich der BF nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten habe und wegen strafbarer Handlungen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er habe keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte, die seinen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.

Der BF beantragt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Seine ganze Familie lebe in Österreich. Seine Frau und seine Mutter seien erwerbstätig; seine Tochter besuche den Kindergarten.

Nach der Aktenlage hält sich der BF jedenfalls seit Anfang 2012 durchgehend in Österreich auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für StrafsachenXXXX vom XXXX, XXXX, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 StGB und des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die er seit seiner Festnahme am XXXX2017 verbüßt. Mit der Beschwerde legte er Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass seine Tochter am XXXX in XXXX zur Welt kam und seit XXXX2017 den Kindergarten in XXXXbesucht und dass die Ehefrau des BF, eine Staatsangehörige der Republik Moldau, seit 2016 in XXXX erwerbstätig ist.Nach der Aktenlage hält sich der BF jedenfalls seit Anfang 2012 durchgehend in Österreich auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für StrafsachenXXXX vom römisch 40 , römisch 40 , wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, StGB und des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die er seit seiner Festnahme am XXXX2017 verbüßt. Mit der Beschwerde legte er Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass seine Tochter am römisch 40 in römisch 40 zur Welt kam und seit XXXX2017 den Kindergarten in XXXXbesucht und dass die Ehefrau des BF, eine Staatsangehörige der Republik Moldau, seit 2016 in römisch 40 erwerbstätig ist.

Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Ausreise des BF nach Rumänien eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art 8 EMRK bedeuten würde, zumal noch zu klären ist, wie die Beziehung zur in Österreich lebenden Kernfamilie des BF während der Haft gestaltet wird, welche Bindungen an seinen Herkunftsstaat bestehen und ob eine Trennung von seiner Familie oder eine Fortsetzung des Familienlebens in seinem Herkunftsstaat zumutbar ist. Daher ist seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Ausreise des BF nach Rumänien eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 8, EMRK bedeuten würde, zumal noch zu klären ist, wie die Beziehung zur in Österreich lebenden Kernfamilie des BF während der Haft gestaltet wird, welche Bindungen an seinen Herkunftsstaat bestehen und ob eine Trennung von seiner Familie oder eine Fortsetzung des Familienlebens in seinem Herkunftsstaat zumutbar ist. Daher ist seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG.

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufwirft, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft, nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2178541.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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