Entscheidungsdatum
06.12.2017Norm
AVG §13 Abs3Spruch
G308 2170904-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Kroatien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX, vom 08.08.2017, GZ XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Kroatien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 , vom 08.08.2017, GZ römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss vom 07.12.2016 gab das Oberlandesgericht XXXX als Rekursgericht dem Rekurs in der Rechtssache des Antragstellers XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung eines Rechtsstreits gegen die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien wegen Amtshaftung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des LG für Zivilrechtssachen XXXX vom 17.10.2016 nicht statt. Ihm vorangegangen war eine Eingabe des nunmehrigen BF in kroatischer Sprache, die vom Übersetzungsbüro XXXX übersetzt wurde. Die Gebühren wurden antragsgemäß (§ 39 Abs. 3 GebAG) mit € 138,00 bestimmt. Die Gebühren der Dolmetscherin für Übersetzungen in die kroatische Sprache wurden am 23.08.2016 antragsgemäß (§ 39 Abs 7 GebAG) mit € 73,00 bestimmt. Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat nach Rechtskraft dieses Beschlusses vorläufig aus Amtsgeldern die jeweiligen Beträge überwiesen. Der Antragsteller erhob gegen die zugestellten Gebührennoten der Höhe nach keine Einwendungen, sondern beschränkte sich auf den Hinweis die Gebühren nicht zahlen zu können. Dies wurde mit Beschluss vom 17.10.2016 festgestellt.1. Mit Beschluss vom 07.12.2016 gab das Oberlandesgericht römisch 40 als Rekursgericht dem Rekurs in der Rechtssache des Antragstellers römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung eines Rechtsstreits gegen die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien wegen Amtshaftung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des LG für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 17.10.2016 nicht statt. Ihm vorangegangen war eine Eingabe des nunmehrigen BF in kroatischer Sprache, die vom Übersetzungsbüro römisch 40 übersetzt wurde. Die Gebühren wurden antragsgemäß (Paragraph 39, Absatz 3, GebAG) mit € 138,00 bestimmt. Die Gebühren der Dolmetscherin für Übersetzungen in die kroatische Sprache wurden am 23.08.2016 antragsgemäß (Paragraph 39, Absatz 7, GebAG) mit € 73,00 bestimmt. Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat nach Rechtskraft dieses Beschlusses vorläufig aus Amtsgeldern die jeweiligen Beträge überwiesen. Der Antragsteller erhob gegen die zugestellten Gebührennoten der Höhe nach keine Einwendungen, sondern beschränkte sich auf den Hinweis die Gebühren nicht zahlen zu können. Dies wurde mit Beschluss vom 17.10.2016 festgestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.10.2016 wurde der Antrag des BF auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass trotz mehrmaliger Hinweise vom Antragsteller kein schlüssiges und konkretes Vorbringen, das zu einem Schadenersatzanspruch führen könnte, erstattet wurde und die Angaben auch nicht geeignet waren die örtliche Zuständigkeit zu klären. Der Antrag war daher wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abzuweisen.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.02.2017 wurde der BF zur Zahlung von Dolmetschergebühren an XXXX in der Höhe von € 138,00 sowie Dolmetschergebühren für XXXX in der Höhe von € 73,00 sowie zur Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG i.H.v. € 8,00, insgesamt i. H.v. € 219,00 verpflichtet.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.02.2017 wurde der BF zur Zahlung von Dolmetschergebühren an römisch 40 in der Höhe von € 138,00 sowie Dolmetschergebühren für römisch 40 in der Höhe von € 73,00 sowie zur Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG i.H.v. € 8,00, insgesamt i. H.v. € 219,00 verpflichtet.
3. Mit Schreiben vom 21.02.2017 erhob der BF Einspruch, in dem er ausführte dass Menschen mit geringen Einkommen und sozialer Bedrohung eine Rechtshilfe für das Gericht und die gerichtlichen Übersetzungen bekommen, die befreit sind von Zahlungen. Dies gehe zulasten des Sozialfonds und der (Arbeits-)Arbeiterkammer. Daher bitte er, das alles dorthin geschickt werde, er schicke alles was sie geschickt haben, zurück
4. Mit Bescheid vom 25.04.2017, GZ XXXX wurde durch den Präsidenten des Landesgericht für ZRS XXXX festgestellt, dass der BF für den Betrag von insgesamt € 219,00 zahlungspflichtig ist. Begründend wurde der bisherige Verfahrensgang ausgeführt, wonach der BF mit der als Klage bezeichneten Eingabe vom 27.06.2016 von Österreich Schadenersatz i.H.v. € 1.000.000 begehrte. Mit Beschluss vom 07.07.2016 wurde dem Einschreiter die als Klage bezeichnete Eingabe zur Verbesserung rückgemittelt und gleichzeitig aufgetragen für die voraussichtlich anlaufenden Dolmetschgebühren einen Kostenvorschuss von € 600,00 bei Gericht zu erlegen. Weiters wurde mit Beschluss vom 10.08.2016 die am 27.06.2016 bei Gericht eingelangte Eingabe des Antragstellers zurückgewiesen. Für die Übersetzung dieser Beschlüsse in die kroatische Sprache sind Dolmetschergebühren von € 138,00 bzw. € 73,00 entstanden, welche mit Beschluss vom 17.10.2016 bestimmt und vorläufig aus Amtsgeldern ausgezahlt wurden.4. Mit Bescheid vom 25.04.2017, GZ römisch 40 wurde durch den Präsidenten des Landesgericht für ZRS römisch 40 festgestellt, dass der BF für den Betrag von insgesamt € 219,00 zahlungspflichtig ist. Begründend wurde der bisherige Verfahrensgang ausgeführt, wonach der BF mit der als Klage bezeichneten Eingabe vom 27.06.2016 von Österreich Schadenersatz i.H.v. € 1.000.000 begehrte. Mit Beschluss vom 07.07.2016 wurde dem Einschreiter die als Klage bezeichnete Eingabe zur Verbesserung rückgemittelt und gleichzeitig aufgetragen für die voraussichtlich anlaufenden Dolmetschgebühren einen Kostenvorschuss von € 600,00 bei Gericht zu erlegen. Weiters wurde mit Beschluss vom 10.08.2016 die am 27.06.2016 bei Gericht eingelangte Eingabe des Antragstellers zurückgewiesen. Für die Übersetzung dieser Beschlüsse in die kroatische Sprache sind Dolmetschergebühren von € 138,00 bzw. € 73,00 entstanden, welche mit Beschluss vom 17.10.2016 bestimmt und vorläufig aus Amtsgeldern ausgezahlt wurden.
Der Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom 17.10.2016 abgewiesen. Dem Rekurs gegen diesen Abweisungsbeschluss wurde vom OLG XXXX nicht Folge gegeben. Im vorliegenden Fall wurden die Dolmetscherkosten vom Antragsteller, dem nunmehrigen BF veranlasst bzw. wurde die Übersetzung in die kroatische Sprache in seinem Interesse vorgenommen, weshalb er die hierfür anlaufenden Kosten zu ersetzen hat. Zur Information wird darauf hingewiesen, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.02.2017 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist, weiters wird auf die Möglichkeit eines Stundungs- oder Nachlassantrages gemäß § 9 GEG aufmerksam gemacht.Der Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom 17.10.2016 abgewiesen. Dem Rekurs gegen diesen Abweisungsbeschluss wurde vom OLG römisch 40 nicht Folge gegeben. Im vorliegenden Fall wurden die Dolmetscherkosten vom Antragsteller, dem nunmehrigen BF veranlasst bzw. wurde die Übersetzung in die kroatische Sprache in seinem Interesse vorgenommen, weshalb er die hierfür anlaufenden Kosten zu ersetzen hat. Zur Information wird darauf hingewiesen, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.02.2017 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist, weiters wird auf die Möglichkeit eines Stundungs- oder Nachlassantrages gemäß Paragraph 9, GEG aufmerksam gemacht.
5. Mit Schreiben vom 08.05.2017 erhob der BF "Klage" gegen diesen Bescheid. In diesen führte er unter anderem seine bisherigen Vorhaltungen gegen die Republik Österreich aus, und dass die Kosten das Ministerium für Soziales oder die Arbeitskammer trage.
6. Mit Schreiben vom 26.05.2017 wurde die "Klage" an den BF zur Verbesserung und allfälligen Wiedervorlage binnen einer Frist von zwei Wochen zurückgestellt, und er aufgefordert den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richtet und einen begründenden Berufungsantrag auszuführen, widrigenfalls die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.
7. Mit Schreiben vom 05.06.2017 legte der BF ein als Einspruch - Klage tituliertes Schreiben vor, in dem er anführte, er habe schon alle Angaben geschickt wen man anhören müsse, um das Verbrechen zu klären. Er verlange die Wahrheit und das Recht.
8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 08.08.2017, wurde die genannte Klage, als unzulässig zurückgewiesen, da der BF dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist und seiner Eingabe vom 12.6.2017 wiederum kein begründeter Beschwerdeantrag zu entnehmen ist. Da dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
9. Mit Schreiben vom 31.08.2017 in kroatischer Sprache erhob der BF Rekurs, der als Beschwerde gewertet wird.
Mit Schreiben vom 01.09.2017 wurde eine Übersetzung ins Deutsche erstellt, demnach wieder vorgebracht wird, das die Kosten von der Arbeitskammer oder dem Ministerium der Sozialfürsorge gezahlt werde. Der BF schicke die Rechnungen zurück. Im Übrigen werden undifferenziert Vorwürfe erhoben.
10. Mit Schreiben vom 11.09.2017 wurde die Beschwerde samt zugehörigen Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 18.09.2017 eingelangt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hat weder dem Verbesserungsauftrag vom 26.05.2017 entsprochen, noch sonst wie die für eine Beschwerde erforderlichen Angaben getätigt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.
Das Vorbringen des BF beschränkt sich im Wesentlichen auf undifferenzierte Vorhaltungen, die nicht geeignet sind, die Höhe oder den Grund der konkreten verfahrensgegenständlichen Gebühr in Zweifel zu ziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden materienspezifischer Regelung entscheidet das BVwG im vorliegenden Fall durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden materienspezifischer Regelung entscheidet das BVwG im vorliegenden Fall durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 in der geltenden Fassung) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des leg cit angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) BGBl. Nr. 288/19.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG (Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der geltenden Fassung) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des leg cit angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren. Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) BGBl. Nr. 288/19.
Zahlungspflichtig ist gem. § 7 Abs 1 Z 1 GGG im zivilrechtlichen Verfahren der Antragsteller, also der Kläger oder der Rechtsmittelwerber.Zahlungspflichtig ist gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG im zivilrechtlichen Verfahren der Antragsteller, also der Kläger oder der Rechtsmittelwerber.
Gemäß § 1 GEG 62 in der geltenden Fassung, hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, GEG 62 in der geltenden Fassung, hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig. Zuständige Behörde ist gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig. Zuständige Behörde ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß Paragraph 6, GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig.
Zur Erhebung der Vorstellung gemäß § 7 Abs. 1 GEG ist derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (VwGH 10.03.1988,Zur Erhebung der Vorstellung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG ist derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (VwGH 10.03.1988,
Zl. 87/16/0119).
Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden:
Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen, da der BF keinerlei und auch nicht die Sache betreffende Beschwerdegründe vorbringen konnte. Er brachte lediglich vor, dass von ihm die Kosten nicht zu zahlen seien, ohne dafür irgendwelche Gründe anzuführen.
Der BF hat in seiner Beschwerde keinerlei substanziierten Vorhaltungen erhoben, die nicht zur Sache gehörenden Ausführungen sind nicht geeignet Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.08.2017 zu erwecken.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass der Gebührenanspruch mit Einbringung der Klage entsteht, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des GGG und entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Ro 2015/16/0028 vom 09.09.2015). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass der Gebührenanspruch mit Einbringung der Klage entsteht, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des GGG und entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Ro 2015/16/0028 vom 09.09.2015). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdeantrag, Beschwerdegründe, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2170904.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.01.2018