Entscheidungsdatum
07.12.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W244 2156412-1/9E
W244 2156410-1/9E
W244 2156414-1/9E
W244 2156411-1/6E
W244 2156416-1/7E
W244 2156418-1/7E
W244 2171267-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 17.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3 XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX , 6. XXXX , geb. 20 XXXX , und 7. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2017 betreffend die 1.-6. am 25.10.2015 und 7. am 20.06.2017 gestellten Anträge auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3 römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5. römisch 40 , geb. römisch 40 , 6. römisch 40 , geb. 20 römisch 40 , und 7. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2017 betreffend die 1.-6. am 25.10.2015 und 7. am 20.06.2017 gestellten Anträge auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wird stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 17.11.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (vgl. Seite 26 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 17.11.2017 ausdrücklich verzichtet wurde vergleiche Seite 26 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Schlagworte
Asylgewährung, Entscheidungspflicht, Familienverfahren, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W244.2156412.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018