RS Vwgh 2004/3/24 98/14/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §198 Abs2;
BAO §93 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0300 E 4. Juni 2003 RS 4

Stammrechtssatz

Die Qualifikation eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges unter eine bestimmte Einkunftsart ist kein Bestandteil des Spruches des Einkommensteuerbescheides. Durch eine allenfalls unrichtige Qualifikation der genannten Einkünfte in einem Bescheid ohne Auswirkung auf die Besteuerung wird ein Abgabepflichtiger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1998140179.X08

Im RIS seit

26.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten