RS Vwgh 2004/3/24 2003/12/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich

Norm

Geschäftseinteilung Stadtsenat Linz 1997;
LGehG OÖ 1956 §20c Abs1 idF 1985/064 impl;
NebengebührenV Linz 1999 §19;
Statut Linz 1992 Art5 Z1;
StGdBG OÖ 2002 §2 Abs2;
ZuständigkeitsübertragungV Personalangelegenheiten Linz 1980 §1 Z5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/12/0064 E 24. März 2004

Rechtssatz

Die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 15. Dezember 1980, betreffend die Übertragung der Zuständigkeit verschiedener Personalangelegenheiten auf den Magistrat, idF der Verordnung des Stadtsenates vom 7. Juli 1986, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 14/1986, iVm Art. V Z. 1 Statut Linz 1992 vermag für den vorliegenden Fall (Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach § 20c Abs. 1 OÖ LGehG 1956 iVm § 2 Abs. 2 OÖ StGBG 2002) keine Bedeutung mehr zu entfalten, weil sich die Übertragung der Zuständigkeit nach den zitierten Verordnungen ausdrücklich auf die Gewährung von Jubiläumszuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates vom 24. Juni 1971 - diese wiederum gegründet auf § 30 Abs. 3 StBGB - bezog, die (u.a.) gemäß § 20 Abs. 1 zweiter Satz der Nebengebührenverordnung 1999, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 18/1999, aufgehoben wurde. § 19 der Nebengebührenverordnung 1999 sieht vor, dass sich die Zuständigkeit zur Entscheidung nach dieser Verordnung nach dem StL 1992 (in der jeweils geltenden Fassung) richtet, womit auf die wiedergegebene gesetzliche Zuständigkeit verwiesen wird. Ebenso berührte die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 6. November 1997, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 22/1997, mit der die Geschäftseinteilung für den Stadtsenat festgelegt wurde, die vorliegende Frage der Zuständigkeit für die Gewährung der Jubiläumszuwendung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120170.X05

Im RIS seit

30.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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