Entscheidungsdatum
07.12.2017Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W183 2147099-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über den Antrag von XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2017, Zl. W183 2147099-1/5E, abgeschlossene Verfahren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über den Antrag von römisch 40 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2017, Zl. W183 2147099-1/5E, abgeschlossene Verfahren beschlossen:
1) Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 9 VwGG iVm § 46 VwGG zurückgewiesen.1) Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG in Verbindung mit Paragraph 46, VwGG zurückgewiesen.
2) DER ANTRAG AUF VERFAHRENSHILFE BEZÜGLICH DER WIEDEREINSETZUNG WIRD GEM. §§ 61 VWGG IVM 46 VWGG ABGEWIESEN.2) DER ANTRAG AUF VERFAHRENSHILFE BEZÜGLICH DER WIEDEREINSETZUNG WIRD GEM. Paragraphen 61, VWGG IVM 46 VWGG ABGEWIESEN.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2017, Zl. W183 2147099-1/5E, zugestellt am 19.04.2017, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.11.2016, Zl. Jv 55010-33a/16, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen und wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2017, Zl. W183 2147099-1/5E, zugestellt am 19.04.2017, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.11.2016, Zl. Jv 55010-33a/16, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen und wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
2. In der bezeichneten Verwaltungsrechtssache stellte der Beschwerdeführer einen Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welchem mit Beschluss vom 09.06.2017, Zl. Ra 2017/16/0086-2, nicht stattgegeben wurde.
3. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 04.10.2017 (beim Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2017 eingelangt) übermittelte der Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist sowie auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der antragstellenden Partei (Postaufgabe 22.08.2017). Angeschlossen war ein mit 21.08.2017 datierter Verfahrenshilfeantrag.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin der antragstellenden Partei einen Mängelbehebungsauftrag erteilt (zugestellt am 23.10.2017). Binnen offener Frist übermittelte der Antragsteller einen Schriftsatz (Poststempel vom 17.11.2017).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt 1):
2.1. Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.2.1. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 9 VwGG sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß auf Anträge auf Wiederaufnahme und Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand anzuwenden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 9, VwGG sind die Absatz eins und 2 sinngemäß auf Anträge auf Wiederaufnahme und Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand anzuwenden.
2.2. Einleitend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 17.11.2017 zweifelsfrei ergibt, dass er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2017 abgeschlossene Verfahren, Zl. W183 2147099-1/5E, stellen wollte. Auf einen Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher nicht näher einzugehen.
2.3. Voraussetzung für das Erheben eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 46 Abs. 3 VwGG ist, dass mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen ist. Dies stellt eine für die Wiedereinsetzung wesentliche Voraussetzung dar (VwGH 17.05.2016, Ra 2016/05/0043, 0057; 23.03.2016, Ro 2016/12/0008; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 46 VwGG E 111 und E 112).2.3. Voraussetzung für das Erheben eines Wiedereinsetzungsantrags nach Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist, dass mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen ist. Dies stellt eine für die Wiedereinsetzung wesentliche Voraussetzung dar (VwGH 17.05.2016, Ra 2016/05/0043, 0057; 23.03.2016, Ro 2016/12/0008; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 46, VwGG E 111 und E 112).
2.4. Für den gegenständlichen Fall steht aufgrund der unstrittigen Aktenlage fest, dass der Antragsteller weder mit seinem Antrag vom 17.11.2017, noch im Zuge der Mängelbehebung die versäumte außerordentliche Revision nachholte. Hingewiesen wird auf den Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages vom Bundesverwaltungsgericht auf dieses Erfordernis sowie die Rechtsfolge der Zurückweisung des Anbringens im Falle der Nichtbefolgung hingewiesen wurde und ihm eine hinreichende Frist von vier Wochen ab Zustellung gegeben wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Wiedereinsetzungsantrag, dessen Mangel auch nach einem Mängelbehebungsauftrag nicht behoben wurde, als unzulässig zurückzuweisen war.
Zu Spruchpunkt 2):
2.5. Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, ist das Bundesverwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision zuständig, über den Antrag auf Verfahrenshilfe bezüglich der Wiedereinsetzung zu entscheiden (vgl. VwGH 24.04.2014, 2013/15/0304:2.5. Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, ist das Bundesverwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision zuständig, über den Antrag auf Verfahrenshilfe bezüglich der Wiedereinsetzung zu entscheiden vergleiche VwGH 24.04.2014, 2013/15/0304:
Zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 46 Abs. 4 iVm § 30a Abs. 9 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 bis zur Vorlage der Revision das Bundesfinanzgericht zuständig, weshalb das Bundesfinanzgericht auch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe bezüglich der Wiedereinsetzung gemäß §§ 61 VwGG iVm 46 VwGG zu entscheiden hat [vgl. Mairinger, ÖStZ 2013, 539 ff, 540]; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 46 VwGG E 121).Zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 9, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, bis zur Vorlage der Revision das Bundesfinanzgericht zuständig, weshalb das Bundesfinanzgericht auch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe bezüglich der Wiedereinsetzung gemäß Paragraphen 61, VwGG in Verbindung mit 46 VwGG zu entscheiden hat [vgl. Mairinger, ÖStZ 2013, 539 ff, 540]; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 46, VwGG E 121).
2.6. § 61 Abs. 1 VwGG lautet:2.6. Paragraph 61, Absatz eins, VwGG lautet:
"Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes und zur Vertretung bei der Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.""Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes und zur Vertretung bei der Verhandlung (Paragraph 40,) ein Rechtsanwalt beigegeben wird."
§ 63 Abs. 1 ZPO lautet:Paragraph 63, Absatz eins, ZPO lautet:
"Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint."
Um Verfahrenshilfe bewilligt zu bekommen, müssen somit zwei Voraussetzungen gegeben sein: die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts sowie kein mutwilliges Betreiben bzw. keine Aussichtslosigkeit.
2.7. Im gegenständlichen Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aussichtslos war. Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.
Schlagworte
außerordentliche Revision, Erfolgsaussichten, Fristablauf,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2147099.1.01Zuletzt aktualisiert am
18.01.2018